Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1850
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- 24.09.1850
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- Deutsch
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1150 §. 10. Vor erfolgter Einhändigung der in §. 8 erwähnten Be scheinigung darf bei Vermeidung von 5—50 Thlrn. Strafe für jeden Eontraventionsfall kein Stück, Heft oder Blatt der Zeitschrift ausge geben oder verkauft werden. Eine gleiche Strafe tritt ein, wenn der Vorschrift in §. 9 zuwider Aenderungen in den nach §. 7 anzuzeigen den Punkten ohne vorherige Anzeige vorgenommen worden. §11. Wissentlich falsche Angaben in Ken nach §§- 7 und 9 er forderlichen Anzeigen ziehen eine Strafe von 5—50 Thlrn. und Ge- sängniß von vier Tagen bis zu zwei Monaten nach sich. §-12. Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche Personen übernehmen oder fortführen, welche die zur Stimmberechli- gung bei den Landtagswahlen, mit Ausnahme resp. der Ansässigkeit und des Eensus erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diejenigen Mit- redacleure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber in ihrer Eigenschaft als Mitredacteure, auf der betreffenden Zeitschrift nament lich mit genannt werden sollen, müssen sich ebenfalls im Besitze dieser Eigenschaften befinden. §. >3. Wer eine Zeitschrift in monatlichen oder kürzer», wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor deren Herausgabe eine Eaution zu bestellen. Ausgenommen von dieser Vor schrift sind jedoch diejenigen periodischen Blätter, welche lediglich s) für amtliche Bekanntmachungen, so wie für Familiennachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder b) für rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände bestimmt sind und auch in der Form der Be handlung die Grenzen einer streng wissenschaftlichen Erörterung nicht überschreiten. §. 14. Die zu erlegende Eaution beträgt s) wenn die Zeitschrift täglich erscheint, 3000 b) wenn sie zwar nicht täglich, aber mehr als zwei mal wöchentlich erscheint, 2000 >^; e) wenn sie zwei mal wöchentlich erscheint, 1000 -/t; <i) wenn sie wöchentlich ein mal oder seltener erscheint, 500 §. 15. Die Eaution ist bei der Staatskasse in baarem Gelde zu erlegen und wird von derselben vom Tage der erfolgten Einzahlung an mit 4 ^ jährlich verzinst. Die Zurückzahlung der Eaution darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitschrift erschienen ist. §. 16. Die Eaution haftet für alle Geldstrafen, welche wegen der betreffenden Zeitschrift wider den Nedacteur, Herausgeber, Verleger, Eommissionar oder Drucker derselben erkannt werden, so wie für die Untersuchungskosten. Ist eine Geldstrafe erkannt worden, so hat die Untcrsuchungsbehörde dem Verurtheilten die Bezahlung der Strafe und Kosten binnen 14 Tagen mit der Bedeutung aufzugeben, daß, wenn die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolge, der gesammte Betrag von der erlegten Eaution werde entnommen werden. Geschieht Letzteres, so steht für den Fall, daß etwa eine andere Person als der Verurtheilte die Eaution erlegt hat, derselben ein Widcrspruchsrecht dagegen nicht zu. §. 17. Sobald der Betrag der Eaution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden ist, so hat die Polizeibehörde, in deren Bezirke die Zeitschrift erscheint, sofort dem Herausgeber der letztem, oder, wenn dieser im Auslande sich aufhalten sollte, dem verantwortliche» Redacteur die spätestens binnen acht Ta gen zu bewirkende Ergänzung der Eaution aufzügcben. Ist diese Er gänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, so ist von selbst jedes weitere Erscheinen der Zeitschrift, bei Vermeidung einer Strafe von 50 für jede einzelne Nummer, verboten. §. 18. Die vorstehenden Bestimmungen der §§. 2—17 leiden auch auf bereits bestehende Zeitschriften in der Art Anwendung, daß die Bestellung der erforderlichen Eaution binnen 4 Wochen von Pu- 86 blication des gegenwärtigen Gesetzes an zu bewirken ist, wogegen die übrigen Vorschriften schon nach Ablauf von acht Tagen nach dieser Publication für dergleichen Zeitschriften in Wirksamkeit treten. §. 19. Die Postverwaltung hat die Annahme und Ausführung von Bestellungen bei den Postanstalten auf solche Zeitschriften, welche ihr von dem Ministerium des Innern zu diesem Zwecke bezeichnet werden, zu verweigern. §- 20. Von allen für den Buchhandel öder zur Verbreitung im Publicum auf anderm Wege bestimmten literarischen, im Königreick' Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat der Drucker gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Versendung der Schrift ein brochirtes Exemplar an das Ministerium des Innern gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich einzureichen, welches nachher an die königl. Bibliothek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig abgegeben wird. Jedoch werden Prachtwerke mit Stahl- oder Kupferstichen in Folio- oder größerm Formate dem Einsender binnen sechs Wochen, von der Einlieferung an gerechnet, zurückgestellt. Von jeder im Königreich Sachsen erscheinenden Zeitschrift ist durch den Re- dacteuc ein Exemplar eines jeden Stücks, Heftes oder Blattes (Num mer) an die Ortspolizeibehörde, welche solches, nach genommener Ein sicht, sofort an die competentc untere Gerichtsbehörde abzugeben hat, ein zweites an die Kreisdirection des Bezirks und ein drittes an das Ministerium des Innern unentgeltlich mit derselben Beschleunigung einzureichen, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der genannten Behörden. §. 21. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die nicht im Privatinteresse einzelner Personen oder Corpo- rationen erfolgenden Veröffentlichungen der Ministerien, ingleichen der sonstigen obern und Mittlern Verwaltungsbehörden unentgeltlich, jede andere ihnen von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Bekanntmachung aber gegen die gewöhnlichen Jnsertionsgebühren in einer der beiden nächsten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen. §. 22. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privatpersonen Berichtigungen der auf diese Bezug ha benden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten nach Eingang der Berichtigung zum Abdruck gelangenden Nummer dieser Zeitschrift aufzunehmcn- Für deren Abdruck, welcher mit gleichen Lettern wie der Druck des zu berichtigenden Artikels zu bewirken ist, dürfen Jn- sertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift angenomme nen Satze nur in soweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. §. 23. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versamm lungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausge gangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über ge stohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Ver mischungen und sonstige Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an den im voraus dazu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden. Placale anderer Art dürfen aber nur nach vorher erlangter Genehmi gung der Ortspolizeibehörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den Strafgesetzen zuwi derlaufen, persönliche Beleidigungen enthalten oder wegen ihres irreli giösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich erscheinen. §. 24. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten Preßerzeugnisse irgend einer Act verkaufen oder verlheilen, oder dieselben durch Hecumtragen in den Häusern ohne Bestellung verbreiten oder Subscribenten auf Preßerzeugnisse sammeln will, hat dazu vorher die Erlaubniß der Ortspolizeibchörde einzuholen und den ihm ertheillen Erlaubnißschein, in welchem sein Name aus-
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