Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570323
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185703236
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570323
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-03
- Tag1857-03-23
- Monat1857-03
- Jahr1857
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 35, 23. M ärz. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 527 und Englund auch auf Belgien, die Niederlande, Spanien, Por tugal, Rom, Sardinien, Sicilicn, Dänemark, Schweden, Rußland, Nordamerika, Mexiko, Chile und Venezuela erstreckt. Wollte mein Dcnuncianr nun auch weiter nichts behaupten, als daß meine Dar stellung der Gesetzgebungen Deutschlands ein bloßes Exccrpt seiner Sammlung sei, so vcrläugncte er dadurch „schamlos" sein besseres Wissen. Um das positive Recht comprcß, wie ich cs versucht, darzu stellen, genügt kein „Excerpt" der Gesetze, sondern cs gehört rechts wissenschaftliche Kritik dazu, schon um das Antiquirte vom Giltigen sondern zu können; eine Kritik, die gerade dem E.'scheu Sammel werke ganz und gar fehlt. Ich habe das vom Gesetze und im Ge setze gebotene juristische Material in einer mir „eigcnthümlichcn" Weise rcproducirt, und die zweite Abthcilung meiner Schrift ist das Product einer „freien, selbst schutzbercchtigten Geistesthä- rigkeit": unbedenklich um so berechtigter, als das verarbeitete Material nicht das Erzeugniß eines Autors ist, der darin eine für ihn nutzungsfähigc geistige Arbeit zu Tage gefördert hat, sondern lediglich aus officiellen, längst veröffentlichten Doku menten besteht. Wäre die Eisenlohr'sche Behauptung logisch zu rechtfertigen, stünde es dem Manne schon frei, jede Bearbeitung des Rechts auf positiven Grundlagen eine „Plünderung" der Gesetz sammlung zu nennen: welches Prädicat gebührte dann der Eisen- lohr'schen Sammlung? Oder meint Herr Eisenlohr, die Gesetze gegen Nachdruck seien seine Domäne? Und wenn nicht, sollte cs nicht erlaubt sein, einer Bearbeitung den in einem Sammelwerke Vorgefundenen Text zu Grunde zu legen, statt ihn in der officiellen Ausgabe aufzusuchcn? Welches wäre denn übrigens das Kenn zeichen, an dem man ersehen sollte, ob der Autor da oder dort seinen Anhalt genommen? Ich meinestheils bin davon weit entfernt ge wesen, die Eisenlohr'sche Sammlung zur Basis der zweiten Abthei lung meiner Arbeit zu nehmen. Abgesehen davon, daß ich dort nur den Text der deutschen Gesetze compilirt fand, war auch auf diesem beschränkteren Gebiete die „Sammlung" für mich als Quelle weder zuverlässig noch vollständig genug*), denn Auslassungen von der Be deutung wie die totale Uebergchuug des hannoverschen Rechts, und Unrichtigkeiten von der Erkeblichkeit wie der Mangel der Beach tung der neben den Landesgesctzen wirksamen Bundcsbcschlüsse**) mußten mir eine Warnung vor dem Buche sein , und der von Herrn Eisenlohr in der Vorrede seines Werks ausgesprochene Wunsch, „dasselbe möchte die Forschung Anderer unterstützen", hat darum bei mir nur eine sehr eingeschränkte Erfüllung erfahren. Ich kann eS mir ersparen, die „kritischen" Berichtigungen mei nes Rccenscnten in seinem dritten Art. der Reihe nach zu beleuchten, *) Wer sich die Mühe nimmt, mein Buch mit der Compilation des badenser Privatgclehrtcn zu vergleichen, wird sich oft genug in dem Falle sehen, abweichende Angaben über die gesetzlichen Bestimmungen con- statiren zu müssen, thcils weil ich die Jrrthümer und Fehler der E.'schcn Arbeit vermied, theils weil die Gesetzgebung der neuesten Zeit mir neuen Stoff bot. »*) Diese Vernachlässigung führt zu den gröbsten Jrrthümer». So z. B. finde ich auf S. 266 des diesjährigen Borsenbl. eine „Warnung" der Berliner Schlesingcr'schcn Buch- und Musikhandlung, welche meint: „der Beschluß des deutschen Bundes vom 0. Novbr. !856 verlängert für ganz Deutschland, Oesterreich mit cingcschloffen, den Schutz gegen Nach druck bis zum Jahre 1867." Das ist falsch! Der Bundesbcschluß an sich ist nicht Gesetz, das wird er erst durch particulargesetzliche Publika tion; und da der gedachte B-B. von >856 bis heute in Oesterreich z. B. »och nicht publicirt wurde, so gilt hier auch die Schutzfrist bis 1867 noch nicht. Mit Bezug auf Oesterreich mag übrigens hier darauf hin- gcwiesen werden, daß die Annahme von der ausschließliche» Herrschaft des dst. Patents vom >!>. Oktober 1846, wie sic auch bei Eisenlohr ge macht wird, irrig ist; die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind auf gehoben, und statt deren gelten die betreffenden Artikel des allg. Straf gesetzes vom 27. Mai 1852 und der allgemeinen Strafproc.-Ordn. vom 26. Juli 1853. indem ich zur Würdigung derselben auf sein schon oben citirtcs Geständniß, er habe den Gegenstand seiner Kritik „keiner großen Aufmerksamkeit gewürdigt", nochmals Hinweise. Daraus er klären sich zur Genüge Plattheiten von der Art, wie die Bemerkung über die falsche Münzbezeichnung auf S. 117 (wo das R. irrthüm- lich als „Realen", statt, wie S. 206 richtig angegeben ist, „Reis" gesetzt wurde); die Glosse zu „eumponi-cke«" (ein paar Zeilen vor her S. 177 steht das richtige „oampomteurti", so daß jener Lapsus kaum eine ernsthafte Entschuldigung verlangt); die Note über die irrige Angabe (auf S. 70), betreffend die Dauer des Schutzes in Frankreich, während die richtige bei Darstellung des franz. Rechts (S. 179) angegeben ist, ein Versehen, das wohl als der einzige in meinem Buche auffindbare Druckfehler scs muß statt „20" heißen „30") gelten dürfte. Der pathetische Jammer E.'s (zu S. 23) über meine „Ignoranz" charakterisirt sich als leicht zu entlarvende Heuchelei, denn cs ist klar, daß ich von ouips im Gegensatz zu äolus gesprochen habe und daher für meine Textanwendung keine geringere Autorität als die Puchta's (Pandekten §. 266) anrufcn darf. Die Polemik gegen Nachdruckdcfinition ist eine taube Nuß! Die Dis junktion — 1) Vervielfältigung, 2) Verbreitung — ist im Texte meines Buchs klar ausgesprochen. Einen Satz, obendrein unvoll ständig, hcrausreißcn und daran mäkeln, ist das gewöhnliche Ma- noeuvre solcher Recensenten, die wissenschaftlicher Kritik feind sind. Die Behauptung, meine Darstellung des prcuß. Rechts sei lücken haft, ist schlechtweg eine Unwahrheit.*) Die Leser, welche die für mich abgeschlossene Polemik ihrer Auf merksamkeit würdigen, werden jetzt verstehen, warum ich Herrn vr. Eisenlvhr als ein Opfer des Wahns bezeichnet habe. Seine Anti kritik meines Werks ist von dem Fanatismus des Dcnuncianten dictirt, und seine Anklage der kecke Ausdruck seines Wahns. Was aber diesen Wahn so bissig gemacht hat, liegt nicht fern. Daß ich seine „Sammlung" in der Vorrede meiner Schrift zwar „als compi- tatorische Arbeit ausgezeichnet" (damit habe ich ihm doch wohl den Superlativ des zulässigen Lobes gespendet!), „doch kritiklos" genannt habe, das hat seinen Unmuth erregt. Die verletzte Eitelkeit — man kennt diese böse' Leidenschaft der Sängerinnen und deutschen Privat- gelehrten — hat den badenser Leu dergestalt gereizt, daß er darüber alle Besonnenheit verlor und in seincrDcnunciation wider mich seine Lehre des „geistigen Eigcnthums" karrikirle. Ich würde diesem Zustande der Unzurechnungsfähigkeit Rechnung getragen haben, hätte der Denunciant nicht sittliche Entrüstung geheuchelt. Diese Maske, meine ich, mußte ich ihm abreißcn. Wollte übrigens Herr »r. Eh. §. M. Eisenlvhr in Heidelberg mit diesem öffentlichen Auf treten nebenbei bewirken, daß man von ihm spreche, so hätte er be denken sollen, daß Rumor noch keinen Ruhm erzeugt. *) Was meinen angeblichen Jrrthum hinsichtlich des Autorrechts an Briefen nach preuß. Recht betrifft, so theile ich denselben glücklicher weise mit Autoritäten ersten Ranges, wie Rönne, Simon und Grass; vgl. deren Ergänzungen der preuß. Rcchtsbüchcr und derselben Polizei wesen des prcuß. Staats. Daß ich, um auch diesen Vorwurf nicht un- erwicdcrt zu lassen, den Schutz der dramatischen Werke in Bapcrn auch ohne die (mir anderweit unbekannt gebliebene) Publikation des Bundcs- beschlusscs v. 22. April 1841 als bestehend angenommen und zwar aus Art. 1 des Ges. v. 1846 dcducirt habe, dafür steht mir gleichfalls eine Autorität zur Seite, an welcher mein Recensent hoffentlich nicht mäkeln wird. Vgl. den (S. 58 meiner Schrift) mitgethciltcn Rechtsfall (Lcbrun wider Cers), in welchem das preuß. Geh. Ob.-Tribunal durch Urtel vom 6. April 1835 (also vor der Publication des Ges. v. l l. Juni 1837!) die unbefugte Aufführung eines dramat. Werks dem verbotenen Nach druck gleich geachtet und bestraft hat. Und im Königreich Württemberg fehlt die betreffende gesetzliche Bestimmung noch heute, ohne daß des halb angenommen würde, die dramatischen Werke seien dort schutz los! (Vgl. S. I!2 ,». Schrift. — Augsb. Allg. Ztg. Beil. Nr. 358 Jabrg. 1854.) 75*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder