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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1932
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- Deutsch
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Polizei in die Lage versetzt werden, rechtzeitig von dem Inhalt der Zeitschrift Kenntnis zu erhalten, um notfalls frühzeitig genug eine Beschlagnahme veranlassen zu können. Deshalb soll die Ablieserung spätestens bei Beginn der Austeilung ober Versendung erfolgen. Aus der Bestimmung, bah die Ablieferung gegen eine sofort zu er teilende Bescheinigung geschehen soll, geht hervor, daß in erster Linie an eine Übermittlung durch einen besonderen Boten gedacht ist lvgl. Urt. OLG. Hamburg vom 22. Dezember ZStW. 44, 4SS>. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zweck der Ablieferung auch unter Um ständen mittels Zustellung durch die Post erreicht werden kann. Auch wenn man dies besahen würde, so reichten doch im vorliegen den Falle die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts keincs- salls aus, um den Schluß'zu rechtfertigen, cs sei weder ein vorsätz liches noch ein fahrlässiges Verhalte» des Angeklagten sestzustellen. Wenn auch der Angeklagte ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, die Polizeibehörde besitze ein Postfach, in das das Pflichtexemplar noch rechtzeitig hineingelegt werde, so hatte er damit seiner Ablieserungs- pslicht noch nicht genügt. Vielmehr hätte er sich auch darüber ver gewissern müssen, ob die Polizeibehörde das vermeintliche Postfach auch noch rechtzeitig zu leeren pslcgte. Daß nicht nur das Hinein legen in das Fach, sondern auch die Kenntnisnahme seitens der Polizeibehörde .rechtzeitig', also spätestens bei Beginn der Ans tellung, hätte erfolgen müssen, ergibt sich schon daraus, Latz der Empsänger nur dann eine Bescheinigung über den Empfang swie sie der K 9 vorschreibt> erteilen kann, wenn er Kenntnis von der Ab lieferung hat.... Der Angeklagte hätte seiner Verpflichtung aus K 9 Pretzgesetz erst dann genügt, wenn er die Gewißheit hatte, daß die zuständige Polizeibehörde zur Zeit des Beginnes der Austeilung seiner Zeitschrift in der Lage war, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.« Buch-Ansichtssendung als kostenloser Unterricht bezeichnet. Einem unlauteren Werben, das den Buchhandel betrifft und bon denen, die ihre Ankündigungen wahrheitsgemäßer gestalten, mit Recht beanstandet wurde, hat das Reichsgericht mit Urteil vom 18. September 1931 ein Ende bereitet. Es wurden in den letzten Jahren in einer größeren Anzahl von Zeitungen Ankündigungen veröffentlicht, die Sprachfern- kurse »völlig kostenlos« mit »energetischen Hilfsmitteln» anboten, durch die auch Personen »von mittelmäßiger Intelligenz» »mühe los und sicher ans Ziel gelangen». In Wahrheit handelte es sich um zweiwöchige leihweise Überlassung von Sprachlernbüchern zum Selbstunterricht. Das Reichsgericht sagt daher in feinen Entscheidungsgründen u. a.: »Gegen ein solches im Sortimentsbuchhandel bei wissenschaft lichen Werken weit verbreitetes Verfahren, das selbstverständlich nur Len Zweck hat, den Absatz von Büchern zu steigern dadurch, daß dem Interessenten durch kostenlose Übersendung solcher ihm sonst vielleicht nicht zugänglicher Werke aus eine gewisse Dauer die Mög lichkeit gegeben wird, sich ein Urteil darüber zu verschossen, ob er sich zu ihrem Ankaus entschließen will, ist vom Standpunkt des lau teren Wettbewerbs nichts einzuwenden. Das würde auch für das Verhalten der Beklagten gelten, wenn sie von vornherein in ihren Zeitungsanzeigen die kostenlose Überlassung ihrer Werke zum Selbstunterricht in einer fremden Sprache aus die Dauer von zwei Wochen ohne Kaufzwang an jeden, der sich an sie wenden würde, ankündigen würden. Aber die Beklagten haben diesen einfachen geraden Weg zur Erreichung ihres Zweckes, den Umsatz der von ihnen vertretenen Sprachlchrbücher zu steigern, nicht gewählt. Sic haben einen .kostenlosen Sprachunterricht', .kostenlose Sprachfern- kurse' in ihren Zeitungsanzeigen angeboten, und sie sagen in einigen ferner: .Wir stelle» Ihnen die nötigen Unterrichtsmittel kostenlos zur Verfügung' oder: .Zwecks Einführung ihres psycho-energctischen Untcrrichtsversahrens, das aus sinnvolle Weise durch Sprachstrom- Kontakt ... die fremde Sprache im Gehirn des Schülers entstehen läßt, erhalten Herren und Damen aus einen genügend langen Zeit raum Versuchs- und Probekurse ohne Berechnung' oder .Fernkurse in Sprachen kostenlos, »ach unserem psycho-energetischen Verfahren, das das Auswendiglernen von Vokabeln und grammatischen Regeln erübrigt s»sw.)'. Dies« Sätze werden, da sie keinerlei einschränken den Zusatz enthalten, »ach der Feststellung des Berufungsgerichts zum mindesten von einem großen Teil der Leser dahin verstanden, daß cs sich nicht um einzelne Lektionen — richtiger: nicht um die Überlassung von Lehrbüchern zum Selbstunterricht auf die kurze Dauer von zwei Wochen —, sondern um einen in sich abgeschlosse nen Sprachkursus handelt, der dem Teilnehmer praktisch auswert bare Sprachlenninisse in. erheblichem Umfange' zu »erschossen ge eignet ist.« Hierin erblickt bas Reichsgericht — mit vollem Recht — eine unrichtige Anpreisung, also einen Verstoß gegen K 3 NnlWettbG. Und in sehr interessanter Weise erinnert das Reichsgericht dabei an die — sachlich ganz ähnlich liegenden seinerzeitigen Prozesse loegen der »Gratis--Anzeigen von Büchern, wo cs sich auch wie hier darum handelte, daß erst einmal durch eine irreführende Anlockung der Kunde geworben und dann erst durch eine zweite, nähere Mitteilung ihm der wahre Sachverhalt mitge teilt wurde. Das Reichsgericht betont, daß durch solchen zweiten Akt der Aufklärung der erste Akt der Irreführung nicht unge schehen gemacht werde, und fährt fort: »Danach können, wie be reits in dem Urteil betreffeich das Gratisangebot von Schillers Werken durch die bekannten großen Zeitungsankündigungen des Gutcnberg-Verlags vom 10. Januar 1930, II 2/29 in IW. 1930, S. 1687 ff., ausgeführt ist, für den auf die Anlockung von Kunden gerichteten ersten Teil des einheitlichen Reklainesystcms keine an deren Grundsätze als für die Reklame überhaupt gelten. Er muß also —vom Standpunkt des Lesers beurteilt — wahr sein. Daß er das nicht ist, hat das Berufungsgericht einwandfrei festgcstellt. Die nachträglich, nämlich im zweiten Abschnitt dieses Werbe systems der Beklagten, erfolgende Richtigstellung hat in dieser Beziehung keine Bedeutung. Ist der Kunde durch die unwahre Angabe angelockt, so ist alles, was weiter geschieht, ohne Belang, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (RGZ., Bd. 92, S. 382; Bd. 96, S. 244; ferner in MuW. XXI, S. 145, in IW. 1922, S. 33; 1927, S. 115 und das oben zitierte Urteil in IW. 1930, S. 1687.» (Die weiteren Ausführungen des sehr umfangreichen Ur teils sind minder grundsätzlich und können hier übergangen werden.) Warnende Mitteilungen gegen Jnseratausnahmen von Konkurrenten. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts I Berlin (20. Jan. 1931) hat eine Firma verurteilt, die an Zeitungen Warnungen gerichtet hatte, sie möge Inserate des X nicht auf nehmen, und unkontrollierbare herabsetzende Äußerungen über diesen X gemacht hatte. Das Urteil nennt ein solches Verfahren unlauter, auch wenn es sachlich begründet wäre. »Die Anwen dung derartiger Kampfmittel ist auch in einem gerechten Kampf nicht mit den guten Sitten in Einklang zu bringen.« Leuchttransparente im Buchhandel.*) Vor Jahren erzählte mir ein dänischer Kollege von einem Leucht transparent, das fast alle großen Buchhandlungen in Kopenhagen für ihre Buchwerbung benutzen. Auf seine Anregung hin habe ich einige Zeit später, im Herbst 1930, ein solches Transparent Herstellen lassen: seitdem arbeiten wir in der Buchhandlung Hans Paul Schar rer, Hamburg, sehr gern mit dieser Einrichtung und sind mit dem Erfolg durchaus zufrieden. Das Transparent, das ich Herstellen ließ, besteht aus drei Kästen, wie es die Abbildung (S. 96) zeigt. Das Gerüst ist Eisenkon struktion. Im Innern der Kästen sind Birnen angebracht, im ganzen sind es 11 Brennstellcn, und zwar 7 Birnen imLängskastcn sHapascha- Hans PaulScharre r), 3Brennstellen im kleinen.Kasten (Bücher) und vier im Hauptkasten. Die eiserne Konstruktion des Trans parents ist blau angestrichen und überlackiert. Die Schrift in den Kästen ist in schwarzer und roter Farbe auf das Mas aufge malt und danach weiß hinterstrichen. Auf diese Weise wurde er reicht, daß das Licht gleichmäßig durchscheint: Milchglas ist nicht so gut lichtdurchlässig und ist außerdem teurer. So macht das Ganze einen sehr freundlichen Eindruck und findet am Tage wie des Nachts gute Beachtung. Bei dem Hauptkastcn bestehen öje Reklameflächen zu beiden Sei ten aus einer klaren Glasscheibe, an deren Rand ein zwei Zenti meter breiter Streifen in roter Farbe aufgemalt ist, der eine gute Umrahmung für die Plakate abgibt. Diese Plakate werden auf einem Holzrahmen mit Heftzwecken befestigt: dann werden sie auf Schienen in den Hauptlasten eingeführt und durch eine einfache Hebeleinrichtung in ihrer Lage festgehalten. Verschlossen wird der *) Siehe auch Bbl. 1931, Nr. 288, S. 1008 und die Beschrei bung des von Herrn August Lohde-Gelsenkirchen konstruierten Kastens im Börsenblatt Nr. 83 vom 8. April 1930.
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