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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1932
- Strukturtyp
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- 1932-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1932
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- Deutsch
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Xi 31, 6. Februar 1932. Redaktioneller Teil. U0r1«aülLtt s. d. Dtschu vrichhau-kl. Theaterstück als Vorbild und Quelle nennen. Aber die Dinge liegen offenbar anders, und das ist für die Beurteiler ähnlicher Fälle ebenfalls von Wichtigkeit. Es war, wie das Kammergerichtsurteil sagt, »nicht glaub haft gemacht worden, daß das Drama des Russen gemäß 8 SS LitUG. in Deutschland geschützt ist. Hierzu würde die Glaubhaft machung gehören: erstens, daß das russische Drama oder eine Übersetzung überhaupt in Deutschland erschienen und daß vorher in keinem anderen Lande das russische Original oder sine Über setzung davon erschienen ist. Es wurde aber lediglich eine rus sische Druckschrift vorgelegt, die nach dem Aufdruck aus der Vor derseite des Umschlags und der Jnnentitelseite das entsprechende russische Stück zu enthalten scheint und nach dem Aufdruck an den gleichen beiden Stellen im Jahre 1930 in Berlin-Charlotten- burg 4 erschienen sein soll.» (Wird näher beschrieben.) Im Gegensatz zum Landgerichtsurteil genügte nach der Auffassung des Kammergerichts das vorliegende Exemplar nicht einmal zur Glaubhaftmachung, daß das Werk überhaupt in Deutschland er schienen ist. Es fehlte jeder Beleg darüber, daß das Werk einem unbestimmten Personenkreis zum Verkauf angcboten worden ist. Für die vom Antragsteller in der Berufungsverhandlung münd lich vorgetragene Behauptung, das Werk sei im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel angezeigt und in einer Auflage von etwa 300 Exemplaren an Interessenten ausgcliöfert worden, fehlte es an jeglicher Glaubhaftmachung. Erst recht nicht glaub haft gemacht war, daß das Werk nicht schon vorher in Rußland tim russischen Original) oder in einein anderen ausländischen Staate irr einer Übersetzung erschienen ist. Hierfür hätte es zum mindesten der Vorlegung einer Auskunft des russischen Staats- Verlages sowie einer eidesstattlichen Versicherung des russischen Autors selbst bedurft. »Da im Falle des 8 Sb LitUG. ganz all gemein die Möglichkeit besteht, daß das angebliche .Erscheinen' in Deutschland nur .äußerlich inszeniert' ist, damit der Schutz des deutschen Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, ist so schon im allgemeinen eine genaue Prüfung am Platze.» Und schließlich prüft das Kammergericht noch die Frage, ob vielleicht ein Persönlichkeitsrecht des russischen Autors verletzt sei, und verneint auch dies: «Will man annehmen, daß nach geltendem deutschen Rechte auch außerhalb des gemäß 8 8, Abs. 3, LitUG. unbeschränkt übertrag baren Urheberrechts ei» lediglich aus 8 828 BGB. zuriickznsührcndcs, unveräußerliches Persönlichkeitsrecht sogt. RGZ. 123, 32Ü) anzuer- kennen ist, so hat dies doch zur Voraussetzung, daß an dem frag- lichcn Werke überhaupt ein Urheberrecht besteht. Grundsätzlich sinke,I zwar die Vorschristen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutze gegen unerlaubte Handlungen ans alle innerhalb des Deut schen Reiches vorgenommenen Handlungen Anwendung, auch soweit hierbei Ausländer verletzt werden svgl. NGR-, Komm., Anm. 7, vor 8 823 BGB., S. 548). Auch der hier hilssweifc heranzuziehende 8 1 UWG. sinket gemäß Abschnitt VII, Art. 1, des deutsch-russischen Vertrages vom 12. Oktober 1825 svgl. Reichsgesetz vom 8. Januar 1828, RGBl. II, S. 1) jedensalls zugunsten von russischen Staats angehörigen Anwendung. Die Verletzung persönlicher Interessen eines geistigen Urhebers steht aber mit den guten Sitten nur dann in Widerspruch, wenn der Urheber ein Urheberrecht überhaupt be sitzt. In allen den Fällen, in denen das Urheberrechtsgesetz <z. B. 8 55 LitUG.) ein Urheberrecht absichtlich versagt, soll das betreffende Werk dem allgemeinen Gebrauch osfenstehen und die Allgemeinheit nicht etwa durch einen Schutz persönlicher Interessen des Urhebers in dieser Gemeinsreiheit wiederum behindert werden. Entgegen Köhler (Urheberrecht an Schriftwerken, Stuttgart 1887, S. 448) und mit Allseld (Anm. 2 zu 8 55 LitUG., S. 378) ist daher der Schutz persönlicher Interessen ausländischer Urheber als den gleichen Be dingungen nnterworsen zu betrachten wie der eigentliche Urheber rechtsschutz.« Titel einer Rubrik in einer Zeitschrift. Die Frage, ob Untertitel einer Zeitung oder Zeitschrift gegen Nachahmung geschützt feien, ist verschiedentlich bejaht worden, wovon erst kürzlich in meinem Bericht (Bbl. Nr. 222/1931) die Rede war. Etwas anderes ist vielleicht noch schwerer zu ent scheiden, nämlich ob auch der Name einer Rubrik in einer Zeitung oder Zeitschrift geschützt ist. Auch darüber ist ein Rechtsstreit bis vor das Reichsgericht gegangen, der mit Urteil vom 7. Juli 193t 84 (RGZ. Bd. 133 S. 189) ebenfalls bejahend entschieden worden ist. Es handelt sich darum, daß die »Textil-Zeitung« seit 1928 wöchentlich einmal eine besondere Abteilung unter der Über schrift »Der Kunstseiden-Kurier« enthält und daß ein anderer Verlag seit 1929 wöchentlich zweimal ein dasselbe Gebiet behan delndes Blatt unter dem Titel »Kunstseide Kurier», später »Deut scher Kunstseide-Kurier-, herausgegeben Hai. Die Begründung des Urteils, das diese letztere Bezeichnung als einen Verstoß gegen die Konkurrenz auf Grund des 8 16 llnl Wettb.-Gej. bc zeichnete, äußerte sich u. a. wie folgt: »Kein Zweifel kann zu nächst darüber bestehen, daß die in freier bildlicher Ausdrucks weise gewählte Wortzusammenstellung .Kunstseiden-Kurier' oder .Der Kunstseiden-Kurier' denjenigen Grad von Neuheit, Eigen art und Kennzeichmmgskrast hat, den eine .besondere Bezeich nung' im Sinne des 8 16 llnlWG. erfordert. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß schon vor Verwendung dieser Bezeich nung durch die Klägerin eine andere das gleiche Gebiet behan delnde Zeitung oder Zeitschrist dieselbe oder eine ähnliche Be zeichnung gebraucht habe. Die Kennzeichnungskrasl der Be zeichnung wird sodann durch die Titelwahl der Beklagten und ihr hartnäckiges Festhalten an dem gewählten Titel für die von ihr herausgegebene Zeitschrift nur Weiler bestätigt. 8 16 UnlWG. schützt nun nicht nur den Haupttitel einer Druckschrift, sondern auch etwaige Nebentitel, d. h. zweite Bezeichnungen der Druck schrift im ganzen; er erstreckt sich aber auch aus etwaige Unter titel, d. h. auf Titel einzelner Teile des Ganzen (Baumbach UnlWG. Anm. 5 zu 8 16 S. 441; Rosenthal UnlWG. 8. Ausl. Note 100 zu 8 16 S. 491; Callmaun UnlWG. Anm. 125 zu 8 16 S. 3S0). Um einen Fall der letzteren Art handelt es sich hier. Unbedenklich ist anzunehmen, daß z. B. die regelmäßigen Bei lagen von Zeitungen und Zeitschriften, die sich mit bestimmten Gebieten des Wissens oder der Unterhaltung beschäftigen und durch ihre äußere Ausgestaltung eine gewisse Selbständigkeit dem Hauptblatt gegenüber haben, als Druckschriften im Sinne des A 16 UnlWG. anzusehen sind und daß ihre etwaigen besonderen Kopfbezeichnungen, sofern sie kennzeichmmgskräftig und zur Kennzeichnung bestimmt sind, den Schutz dieser Vorschrift ge nießen.» . . . »Es muß sich allerdings innerhalb von Zeitungen und Zeitschriften um eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in ge wissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handeln, die re gelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzoichnungskräftiger Kopfbezeichnung erscheint.» — Auch die Berwechflungsgefahr wurde bejaht, die auch durch die Hinzufügung des Wortes »Deutscher« nicht beseitigt werde.' Einreichung einer Zeitschrift an die Polizei durch Postsendung genügt nicht den Vorschriften des Preßgeseßes. Der Verleger hatte mit der Versendung der Zeitschrift be gonnen, ohne die vom Preßgefetz vorgefchriebene Bescheinigung der Polizeibehörde nach Ablieferung eines Exemplars erhalten zu haben, da er das abzuliefernde Exemplar durch die Post an die Behörde gelangen ließ. Er hatte das Hauptpostamt angewiesen, ein Exemplar der Zeitschrift auch dem Polizeipräsidium in M. zuzustellen. Dieses gelangte indessen erst am Sonntag in den Be sitz der ihm aus diese" Weise übermittelten Zeitschrift, weil das Hauptpostamt das Pflichtexemplar an das Postamt M.-S., in dessen Bezirk das Polizeipräsidium liegt, gehen ließ und dieses die Weiterbeförderung an den Empfänger durch den Briefträger veranlaßte. Das Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil er auf Grund der Auskunft eines Oberpostsekretärs habe annehmen können, daß das Polizeipräsidium ein Postfach be sitze und das für die Polizei bestimmte Exemplar gleichzeitig mit dem Beginn der Austeilung der Zeitschrift in dieses Fach hinein gelegt werden würde. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügte Verkennung des Begriffs »Ablieferungspflicht«, und das Ober landesgericht Naumburg entschied mit dem Urteil vom 12. Juni 1931 folgendermaßen: »Nach 8 8 des RPG. war der Angeklagte verpflichtet, ein Exem plar seiner Zeitschrift an die Polizeibehörde gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung abzuliefern, sobald die Austeilung oder Versendung der Zeitschrift begann. Durch diese Vorschrift soll die
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