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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1932
- Strukturtyp
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- 1932-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1932
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- Deutsch
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Nr. 31 (R. 13). Leipzig, Sonnabend den 6. Februar 1932. 99. Jahrgang. ReÄMumeller TA Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet u. besprochen von vr. Alexander Elster, Berlin. «Zuletzt Börsenblatt Nr. 222/1031.» Was bedeutet: »Größte Zeitschrift« eines bestimmten Fachgebiets ? Eine interessante Frage »unlauteren Wettbewerbs« zwischen zwei Verlegern von Zeitschriften desselben Wissensgebietes ist vom Kammergericht entschieden und vom Reichsgericht bestätigt lvorden. Die eine der beiden Zeitschriften, nennen wir sie A., wurde von ihrem Verleger als die größte aller Wochenschriften des betreffenden Gebiets angepriesen mit einer Druckauflage von 20 000 Exemplaren. Der Verleger der Zeitschrift B. be- zeichnete das als unlauteren Wettbewerb, weil Umfang und Bedeutung seiner eigenen Zeitschrift größer seien und es, lurz gejagt, auf die Druckauflage allein nicht ankomme. Der nähere Tatbestand ergibt sich zugleich aus der Beurteilung, die das Kammergericht mit der Entscheidung vom 23. April 1931 ge geben hat und die in einem wesentlichen Teil der Gründe wie folgt lautet: »Maßgebend für dle Beurteilung der Frage, was unter der .Größe' einer Zeitschrift zu verstehe» ist, ist die Auffassung des Per sonenkreises, an den sich die Werbebehauptung richtet. Dies sind einerseits die Inserenten, andererseits die Leser. Hiervon ist auch der Sachverständige ausgegange». Er hat unter I seines Gutachtens ausgesiihrt, daß der Abonnent in erster Linie die Gediegenheit und Fülle des Stoffes, die Jnserentenkundschast in erster Linie die Leserzahl berücksichtige. Letztere sei aber auch für den Abonnenten bedeutungsvoll, weil mit der Höhe der Leserzahl die redaktionelle Leistungsfähigkeit steige und in der heutigen Zeit der Zahlenrckorbe die bloße Ziffer schon eine suggestive Wirkung habe. Aus diesen Ausführungen des Sachverständige» ist zu entnehmen, daß ein Teil der Leser der Werbeanzeigen einer wissenschaftlichen Zeitschrift, nämlich die Abonnenten ober solche, die es werden wollen, bei Angaben über die .Größe' einer Zeitschrift in erster Linie an den redaktionellen Umfang denkt. Es ist aber darüber hinaus auch für ihn die Abonncntenziffer maßgebend, da die Lcistungssähigkcit einer Zeitschrift mit der Verbreitung steigt. Hierbei kommt es sedoch nicht auf die ständige Verbreitung überhaupt, die Auslagenzlffer schlechthin, sondern aus die ständige bezahlte Verbreitung an. Denn nur bei ausreichenden Einnahmen von ständigen zahlenden Beziehern, also Abonnenten, ist die Leistungsfähigkeit einer Zeit schrift gewährleistet, nicht jedoch bei einer ständigen unbezahlten Ver breitung. Diese notwendigen Einnahmen werden durch die ständigen zahlenden Bezieher erzielt, nicht durch die Gratisleser. Infolgedessen hat das Ansteigen der Verbreitungszlfser in seinem Einfluß aus di- Leistungsfähigkeit nur Sinn, wenn die Ziffer der bezahlten Exem plare steigt. Kein Unternehme» kann sich aus die Dauer eine hohe Auflagenzahl leisten, bei der etwa ein Drittel Schenknummern sind, und gleichzeitig die Leistungsfähigkeit entsprechend den Auslage - zifsern erhöhen. Es ist vielmehr die Leistungssähigkcü an die bezahlte Auslagczisfer gebunden. Somit setzt der Leser sinngemäß nicht schon die Auflageziffer, sondern dle Abonnentenzisfer mit der Größe einer Zeitschrift in Beziehung. Er tut dies aber noch aus einem anderen Grunde. Für den Leser einer wissenschaftlichen Zeit schrift ist gerade die Zahl der ständigen Bezieher sllr die Beurteilung der Größe eines Blattes bedeutungsvoll, da die Zahl der ständigen Bezieher ein Maßstab sllr den Wert der Zeitung, für ihre Größe insofern ist, als man wertlose Blätter nicht abonniert. Die Zahl der zahlenden Leser ist also ein Hinweis auf die Anerkennung des Blattes. Gleichgültig ist dagegen, wievielen Personen das Blatt unverlangt und unentgeltlich zugesandt wird, da diese Exemplare meist nicht gelesen werden, ihnen jedenfalls keine besondere Beachtung geschenkt wirb. In gleicher Weise ist aber auch für den Ansertions- interessenten, dem eine wissenschaftllche Zeitschrift als .größte' hln- gestellt wird, die Auslagezisser der bezahlten Exemplare maßgebend. Das Inserat wirkt im wesentlichen nur durch die Wiederholung, nur dadurch, daß es dem Leser immer und immer wieder einge hämmert wird. Dieser Leser ist aber nur der zahlende Abonnent. Selbst wenn aber tatsächlich die Beklagte ihre Freiexemplare immer wieder den gleichen Personen zusenden sollte, so liest erfahrungs gemäß der Abonnent sein bezahltes Exemplar mit anderem Interesse als das unverlangt und schenkweise übersandte, das meist bald dem Papierkorb überantwortet wird. Das Wesentliche ist somit auch sllr den Inserenten die Abonnentenzifjer, und auch ihm schwebt bei der .Größe' einer Zeitschrift dle Zahl der ständigen Be zieher vor.« Diese wesentlichen Gesichtspunkte, von denen die Entschei dung getragen wird, treffen das Richtige sowohl in juristischer wie in praktisch-beruflicher Hinsicht. Schutz russischer Werke in Deutschland. Die wichtige Frage, wie weit es zur Zeit einen Urheber- rechtsschutz russischer Werke in Deutschland gibt, ist in einer Ent scheidung des Kämmergerichts (8. Juni 1931, Gew. Rsch. u. Urh.- 3t. 1931, S. 1101 ff.) mit aufschlußreichen Darlegungen beurteilt worden. Es handelte sich darum, daß eine deutsche Übersetzung eines russischen Romans im Berlage A. erschienen ist und in demselben Verlag A. das von dem Russen selbst nach dem Roman geschussene Theaterstück -in russischer Sprache gedruckt worden ist, während ein nach der Übersetzung des Romans geschaffenes Theaterstück eines deutschen Autors von einem Bühnenvertrieb B. verbreitet wird. So kam es zur Klage wegen Verletzung des Urheberrechts. Das Kammergericht wies die Klage ab. Seine Gründe sind von allgemeingültiger Tragweite. »Da zwischen Deutschland und Rußland zur Zeit ein Staats- Vertrag über den gegenseitigen Schutz der geistigen Urheber nicht be steht, genießen russische Staatsangehörige augenblicklich »nr in dem aus K SS LitUG. und Art. l> der revidierten Berner Übereinkunft er sichtlichen Umsange urheberrechtlichen Schutz. Gemäß K 55 LitUG. ist hierzu ersorderlich, daß das in Frage kommende Werk oder seine Übersetzung in Deutschland erschiene» und vorher weder das Werk selbst noch eine Übersetzung im Auslände erschienen ist. Weiter gehenden Schutz gewährt auch nicht Art. s der Berner Übereinkunft «B. u.j, da diese Vorschrift nur Platz greist, soweit ihr nicht die innerstaatliche Gesetzgebung der einzelnen Berbandsländer entgegen steht «vgl. Marwttz-Möhring, Anm. 3 zu Art. 0 B. ll., S. 343, sowie Allseld, Anm. 3n zu Art. 6 B. ü-, S. 425; vgl. auch das Zusatz- Protokoll zur B. Ü. vom 20. März 1014, wiedergegeben bei Allseld, Anm. 12 zu Art. 4 B. ll., S. 422). Da der Roman des Russen zuerst in Rußland erschienen ist, genießt er hiernach, wie auch der Antrag steller selbst nicht in Zweisel zieht, innerhalb des Deutschen Reiches keinen Urheberrechtsschutz. Der Anspruch des Antragstellers stützt sich aber auch nicht aus eine Verletzung der Rechte hinsichtlich des Romans, sondern hinsichtlich des von dem russischen Autor selbst verfaßten und dann ins Deutsche übersetzten Dramas. Träse es zu, daß das russische Drama ans Grund des 8 55 LitUG. in Deutsch land geschützt ist, so würde der Klageanspruch allerdings be gründet sein können. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die nach dem russischen Roman geschaffene Komödie des deutschen Autors sich als eine dem K 12 LitUG. untersallende Bearbeitung des rus sischen Dramas darstellt — ob dies der Fall ist, kann gegenwärtig dahingestellt bleiben —, würden der Russe bzw. seine Rechtsnach folger das Recht haben, die Verwendung der deutschen Komödie zu untersagen.« Wenn hem so wäre, meint das Kammergericht, -dann würde es freilich auch nicht genügen, daß das deutsche Theaterstück als seine Quelle den Roman des Russen angibt, es müßte dann das 93
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