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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1857
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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15, 4. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 211 lasten, allein, da dieser Anspruch noch einer weiteren Instruction bedarf, und augenscheinlich noch mancherlei Verhandlungen herbei- führcn kann, so empfahl es sich, denselben an das kompetente Civil- gericht zu verweisen, wozu das Gericht nach ß. 24 der Gerichts- Ordnung befugt ist. Diesem Allen zufolge erkennt das Obcrgericht für Recht. 1 > daß die bei dem Denunciaten annoch Vorgefundenen Exem plare von „Uhland's Gedichten, gedruckt bei Fr. Henne zu Stuttgart 1840" zu consisciren seien; 2) daß der Dcnunciat für überführt zu erachten, sich wissentlich des Vertriebs von Nachdruck schuldig gemacht zu haben, und daher, wie hiemic geschieht, in eine Geldstrafe von sechzig Thalcrn, sowie in die Kosten der Untersuchung zu verurtheilen, und 3) der Entschädigungsanspruch der Dcnunciantin an das kom petente Civilgericht zu verweisen sei. Mit der Publikation und Vollstreckung dieses Erkenntnisses wird das Eriminalgericht beauftragt. V. R. U. A. W. Erkannt Bremen im Obcrgerichtc, den 17. November 1856. G. Caesar. W. Focke. C. Meier. H- Migault. S. H. Tidemann, Ur. I. D. Nollcnius, l)r. Aus dem Zollvereins-Tarife. Büchersendungcn aus demZollvereins-Auslande mittelst Fahr post müssen mit einer Declaration „Gedruckte Bücher" verse hen sein. Auf die Beschwerde über böhere Steuererhebung bemerkt ein K. preuß. Haupt-Steucramt: „daß die einfache Declaration „Bücher" als Inhalts-Erklärung bei einer Waarensendung mit der Fahrpost jederzeit den im Tarife Abtheilung >1. pos. 27 ausgcworfenen höch sten Zollsatz <» Etr. 10 Thlr.) nach sich zieht, sobald der Adressat eine Person ist, welche mit dergleichen Gegenständen Handel treibt. Diese Erhcbungsweisc gründet sich mit Hinblick auf das amtliche Waarcnverzcichniß und den Tarif, auf tz. 1 der Allerhöchsten Ca- binels-Ordre vom 4. Juni 1825, sowie auf §. 3 der Ministerial- Bekanntmachung vom 27. September 1835 über die Behandlung des Gütertransportes mit den Fakrposten. Im klebrigen bemerken wir noch, daß die Declaration „Gedruckte Bücher", wenn es der gleichen sind, vollständig genügt zur Anwendung des Zollsatzes von 15 S-s « Eentncr, ohne Rücksicht darauf, ob die Bücher gebunden oder un^'bunden sind." Offene Antwort. Die „Offene Frage" in No. 9 d. Bl. ist zwar im Wesentlichen durch die Anmerkung der Rcdaction beantwortet, indcß bin ich gern bereit, hier über das Prachtwerk, „Die Romanoff," vom Freiherr» von Dcrschau verfaßt, näheren Aufschluß zu geben, zumal es vielen der geehrten Herren Buchhändler bei einer Unternehmung von solcher Wichtigkeit erwünscht sein dürfte. Ich stehe daher nicht an, mich als Besitzer des Russischen Ateliers zu nennen. Diese neue Firma, bei welcher stille Theilnehmcr interessirk sind und zu der vielleicht noch neue hinzutrctcn, war deshalb nöthig, weil dieselbe fortfahrcn wird, Werke ähnlicher Tendenz erscheinen zu lassen, welche jedoch von mei nen übrigen Geschäften getrennt sein sollen. Zu dem Vertrauensanspruche, den der Fragesteller in der Be dingung der bandweise» Vorausberechnung erblickt, bedarf cs wohl keiner besonder» Befugniß. Jeder Geschäftsmann hält es dabei so, wie ec es der Sache für angemessen findet. Uebrigens konnte ein Werk, das so ungeheure Kosten verursacht (eine Summe zu nennen würde wie Prahlerei aussehcn), selbstverständlich nicht ohne einen vollkommen hinreichenden Rückenhalt unternommen werden. Die kurzen Zwischenräume, in denen die Lieferungen einander folgen sollen, in Zahlen zu bestimmen, ist deshalb nicht thunlich, weil dies mit von der Censur abhängt, diese aber zuweilen wesent liche und zeitraubende Veränderungen nöthig machen oder durch mancherlei Umstände verzögert werden kann. Meinerseits ist dabei der Termin von drei Monaten festgesetzt. Wie die für den Absatz eines jeden Excmplares versprochenen 50Thalcr vergütet werden sollen, bedarf keiner Auseinandersetzung, da jeder Buchhändler sehr gut weiß, wie er zu dem ihm bewilligten Rabatt gelangt. Es liegt daher in dieser Frage eine Geschäftsun- kcnntniß, welche zu der Vermuthung führen muß, daß die „Offene Frage" von keinem Geschäftsmann«! herrühre; auch hätte ein solcher nicht nöthig gehabt, sich hinter die Anonymität zu verbergen, welche so leicht den Verdacht der Gehässigkeit erweckt. In diesem Falle hätte ich cs mit einem Unberufenen zu khun; aber dennoch bin ich gern zu dieser Auseinandersetzung bereit gewesen. Den Vorwurf, eine gesetzwidrige Währung angenommen zu haben, muß ich unbedingt zurückweisen. Kein Gesetz verbietet, die Forderung in beliebiger Valuta zu stellen; bei einem Werke aber, welches hauptsächlich auf Rußland berechnet ist und unzweifelhaft dort den bei weitem größeren Theil seiner Abnehmer zu suchen hat, den Preis nach Rubeln zu berechnen, ist wohl ganz natürlich, ebenso natürlich ist die Zahlung in jeder beliebigen Valuta nach dem Tagcscourse. Dadurch sind also Sitte und Anstand ebenso wenig verletzt, als durch die Bedingung der Vorausberechnung für jeden einzelnen Band. Wie wenig diese Annakme des Fragestellers begründetist, geht zur Genüge daraus hervor, daß die Mehrzahl der Subscribentcn, nur den böchsten und allerhöchsten Ständen angehörig, gleich bei der Unterzeichnung den Betrag nicht blvs für einen Band, sondern so gar für das ganze Werk freiwillig mit 400 Rubel vorausbezahlt haben; eine Liberalität die überhaupt in dem Wesen und Charakter der russischen Großen liegt. Außerdem aber wird diese Forderung gewiß keinen Geschäfts kundigen überraschen, da sic im richtigen Verhältniß zu dem Werke steht, cs also keiner Ungcnirlheit bedurfte, sic zu stellen, sondern nur des ganz gewöhnlichen allgemein eingcführten Geschäftsganges. Sollte es nach diesen Auseinandersetzungen für die geehrten Herren Buchhändler nun noch einer Beruhigung bedürfen, daß sie bei ibrcr Verwendung für den Absatz der „Romanoff" von keinerlei Verlegenheit bedroht werden, so finden sie diese ohne Zweifel in der Entstehungsgeschichte des Werkes, die ich hier in möglichster Kürze folgen lasse. Als im Jahre 1853 sich der Kaiser Nicolaus in Potsdam be fand, legte ich demselben den Plan zu dem Werke vor. Der Kaiser genehmigte denselben, nahm deshalb die Dedication an, erklärte sich mit der Absicht zufrieden, dem Werke die höchste Pracht zu ver leihen, befahl den Druck in deutscher Sprache und sicherte mir die böchste Protection zu. Krieg und Thronwechsel brachten eine Sto ckung hervor, nachdem aber der jetzt regierende Kaiser die sämmtlichen Bestimmungen seines hohen Vorgängers bestätigt hatte, wurde das Werk mit aller Kraft angegriffen, und so ist cs jetzt dahin gediehen, dasselbe ohne Unterbrechung erscheinen lassen zu können. Leipzig, d. 31. Jan. 1857. Gustav Poenicke, Besitzer des Russischen Ateliers. ?!
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