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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1857
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1857
- Sprache
- Deutsch
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210 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel ^1? 15, 4. Februar. Volgcr S. Klein in Landsberg. 766. Neustadt, I,. zwei Reden, gehalten bei der Einweihung der neuen Snnagogc zu Schlappe. 8. Dcutsch-Cronc 1856. Geh. "2^ L. O. Wcigc! in Leipzig. 767. kisilksbau«!, 7., sie Uaulcunsr 6. 5—16. llalirliunäei-rs ». ,Iie <In- von abbängiAen Künste. 15. 4>fb. Imp.-4. daar *16IV'^ T. Ld. Weigel in Leipzig ferner- 768. Ranke. W., Verirrungen der christl. Welt. 2. Tlufl. gr. 8. Geh. Weift in (Hriinberg. 769. HedvoAsUste sämmtl. in- u. aU8l»n6. LtaiitspApiere, ^isenbalin- ^etie>»-K.entenbrief«, I^otterie-^nleilien etc. ^.ecl.: VV. I^e>)«o.^n. 3. 1857. ^o. 1. ßr. 4. srro cplt. Hrrlbjälirlicl» * ^ Nichtamtlicher Theil. Nachdruck von Uhland's Gedichten. Unheil und Entscheidangsgründc des Obcrgcnchts zu Bremen gegen Friedrich Kaiser daselbst. In Untcrsuchungssachen wider den Buchhändler Friedrich Kaiser hicselbst, wegen Vertriebs von Nachdruck, ergeben die Acten: Die I. G. Eotta'schc Buchhandlung zu Stuttgart hat den hiesigen Buchhändler Fr i e d ri ch Kaiser bei dem Criminalgcricht Hieselbst wegen Vertriebes eines Nachdrucks von „Uhland's Ge dichten", — welche im Verlage der genannten Buchhandlung er schienen sind,— denuncirt, und in Gemäßheit der Bundcsbeschlüssc vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845, in Bremen publicirt resp. am 9. April 1838 und 21. Juli 1845, wider den Dcnuncia- ten die Beschlagnahme aller noch in dessen Besitze befindlichen Exem plare des Nachdrucks, eine Geldstrafe und die Verurtheilung in einen, im Lause der Untersuchung auf die Summe von 91 20 S-s El. berechneten Entschädigungsanspruch beantragt. So viel nun 1. die Frage anlangt, ob ein Vertrieb von Nachdruck stattge- fundcn habe? — so kann 1) in objektiver Hinsicht die Bejahung derselben keinem Zwei fel unterworfen sein, da der Dcnunciat nicht nur geständig ist, eine Anzahl Exemplare von Uhland's Gedichten, gedruckt bei Fried. Henne zu Stuttgart, von Letzterem bezogen und hier am Platze verkauft zu haben, sondern auch, namentlich in der Vcrtheidigungsschrift s8s eingeräumt hat, daß der Cotta'schen Buchhandlung das aus schließliche Verlagsrecht der Uhland'schcn Gedichte zustehe, und Fr. Henne wegen Nachdrucks derselben verurthcilt worden sei. Weniger unzweifelhaft erscheint dagegen 2) der subjektive Thatbestand des dem Dcnunciatcn angeschul digten Delikts, indem er entschieden in Abrede stellt, zur Zeit des Verkaufs der gedachten Ausgabe von Uhland's Gedichten Wissen schaft davon gehabt zu haben, daß dieselbe Nachdruck sei, eine solche Wissenschaft aber allerdings sowohl nach allgemeinen Rcchtsgrund- sätzen, als nach dem Inhalt der allegirten Bundesbeschlüssc erfor derlich ist, wenn ihm seine Handlung als eine widerrechtliche und strafbare angerechnct werden soll. Allein der Dcnunciat muß doch ungeachtet seines Läugnens des Delikts für überführt erachtet werden, da er unverkennbar unter solchen Umständen mit dem Buche qu. Handel trieb, daß er bei einer ihm seinen Verhältnissen nach zuzumulhendcn Uebcrlegung und ganz gewöhnlicher Umsicht wissen mußte, daß die von ihm ver triebene Ausgabe Nachdruck sei. Er hat nämlich einräumen müssen, zur Zeit des Verkaufs gewußt zu haben, daß Uhland's Gedichte ein ausschließlicher Verlagsartikel der Eotta'schen Buchhandlung sei, ol. Prot. S. 4 und s8s S. 2. und konnte daher bei ihm als Buchhändler, zumal bei der Ge ringfügigkeit des Preises im Verhältnis zu dem ihm bekannten Preise der rechtmäßigen Ausgabe, vernünftiger Weise kein Zweifel obwalten, daß die von Henne ohne Angabe des Verlegers gedruckte Ausgabe ein Nachdruck sein müsse, wenigstens hätte er, wenn er anders als rechtlicher Buchhändler handeln wollte, auf dem ihm be kannten, leicht zugänglichen Wege unter den gegebenen Umständen nothwendiger Weise sich nach den Verhältnissen erkundigen müssen, und läßt sich sein ganzes Benehmen jedenfalls nur aus einem ab sichtlichen Verschließen der Augen vor dem wahren Sachverhalt erklären. Wenn er zu seiner Entschuldigung S. 4 Prot, sich darauf beruft, er sei der Meinung gewesen, Eotta habe, um eine wohlfeile Ausgabe in's Publicum zu bringen, den Druck der in Rede stehen den Ausgabe gestattet, indem solcher vielleicht befürchtet, durch einen herabgesetzten Preis seine Buchhandlung in Mißkredit zu dringen, so ergibt sich die völlige Nichtigkeit dieser Ausrede daraus, daß De- nunciat zur Rechtfertigung dieser Meinung keinen Grund anzugc- bcn weiß. Ebenso nichtig erscheint seine in s8s vorgetragene Aus flucht, er habe die Exemplare der Ausgabe qu. für Antiquaria gehal ten. Denn ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen mit der obigen Ausrede in direktem Widerspruche steht, ist dasselbe sowohl mit dem Umstande, daß Dcnunciat direct von dem Drucker die Exemplare bezog, als mir dem Aeußern des Buches unvereinbar, da es darnach unverkennbar durchaus neu ist. Endlich kann auch darin, daß Dcnunciat das Buch hier öffent lich feilgebotcn hat, eine Vermurhung für seine bon« Ilses nicht gefunden werden; da er cs aber als Antiquarium anbot, ohne anzuge- bcn, wo und wann es erschienen, so möchte hierin in diescmFallc weit eher ein Jndicium gegen seine bons lises zu erblicken sei». Er kann daher nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts von einem subjektiven Verschulden nicht frcigcsprochen, muß vielmehr für über führt erachtet werden, wissentlich mit Nachdruck Handel getrieben ! zu haben. Hiernach erscheint der Antrag der Dcnunciantin, die bei dem Denunciaten noch befindlichen Exemplare zu confisciren und gegen , denselben eine Geldstrafe zu erkennen, als gerechtfertigt. Die Größe - der letzteren ist innerhalb der durch den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 gezogenen Grenzen nach dem Umfange und dem Werthe ! des nachgedruckten Werkes und nach der Wahrscheinlichkeit der dem Verleger durch den Nachdruck angeursachten Beeinträchtigung zu bemessen. ol. Entschdgr. des O.-A.-Ger. sä clecr. 6.30. Juni 1856, in Sachen wider Ordemann und Münckel. Da nun Uhland's Gedichte ein beliebtes, vielgelesenes Werk sind, und nach dem Actcninhalte anzunehmen ist, daß der Dcnun- ciac Exemplare des Nachdrucks bezogen und davon 36 verkauft hat, so hat das Obcrgericht unter Berücksichtigung des Umstandes, daßDe- nunciat nichb des Nachdruckes selbst, sondern nur der Verbreitung desselben schuldig ist, sich bewogen gefunden, die Geldstrafe, sowie im Erkenntnisse geschehen, festzusetzen. Was sodann ll. den von der Dcnunciantin geltend gemachten Entschädi gungsanspruch betrifft, so hat freilich dieselbe solchen vor beendigter Untersuchung gehörig angebracht und Dcnunciat sich darauf einge-
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