Vierter Abschnitt. Von dem Vermögt« des Dörseiwerems. tz. 38. Bestandtheilc des Vermögens. (§.'61.) Das Vermögen des Börscnvereins ist untheilbar und besteht: 1) in der Deutschen Buchhändlerbörse, 2) in dem gesammtcn dazu gehörigen Jnventarium, 3) in dem Verlagsrechte des Börsenblattes, 4) in den zinsbar angelegten Capitalien, 5) in den Cassenbeständen. tz. 59. Beschränkung rücksichtlich des Börsengebäudcs. (tz. 62.) An dem Börsengebäude gebührt, nach Inhalt des Actienvertrags vom 27. April 1834, der Gesammtheit der Aktio närs bis zu gänzlicher Tilgung der Actiencapitalicn das Miteigenthum, und ist dessen Verwaltung der Controle eines be sonder» Revisionsausschusscs der Aktionärs unterworfen, auch bleibt die Benutzung desselben nach dem Uebergange in das ausschließliche Eigenthum des Börsenvereins an die Bestimmungen des H. 23. des nurerwähnten Actienvertrags gebunden. K. 60 Das Börsenblatt. (§. 63 neu.) Das Börsenblatt steht unter der alleinigen obern Leitung des Börsenvorstandes, nach Maßgabe der in der Haupt versammlung vom 5. Mai 1844 abgefaßtcn Beschlüsse des Vereins. Der Vorstand hat namentlich sowol den Redacteur des Blattes, als den Expedienten desselben zu wählen und zu entlassen (tz. 25), auch über die Art und Weise, wie das Abonnement und die Insertion verrechnet, bezüglich erhoben werden, zu verfügen. Der Ertrag des Börsenblattes fließt in die Cassc des Vereins nach Abzug des vertragsmäßig (§. 21 des Actien vertrags) der Amortisationscasse des Börsengebäudes zu gewährenden Antheils. tz. 61. Einkünfte des Vereins. (§. 63 verändert.) Außer den Nutzungen des Börsengebäudcs und dem Ertrage des Börsenblattes bilden die Einkünfte des Börscnvereins: 1) die Eintrittsgelder (tz. 2.), 2) die jährlichen Beiträge (§. 3.), 3) die außerordentlichen Einnahmen. tz. 62. Aufbewahrung, (tz. 64 verändert.) Mit der Verwaltung derselben ist der Cassirer beauftragt, wogegen die Aufbewahrung des Capitalvermögcns und die Vertretung verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber dem gesammtcn Vorstande obliegt, welcher inzwischen die Staats papiere und sonstigen Gelddocumente des Vereins bei einer öffentlichen Casse in Leipzig zu deponiren hat. tz. 63. Caffabücher. (tz. 65.) Der Schatzmeister ist verpflichtet, ein Cassajournal und ein Hauptbuch zu halten, welche mit Ende jeden Jahres rein abzuschließen und von ihm durch eigenhändige Unterschrift als in Calculo richtig und mit dem Cassenbcstand übereinstim mend, zu bestätigen sind. Beide Bücher hat der Schatzmeister jedem Mitgliede des Vorstandes zu jeder Zeit, auf dessen Verlangen, vorzulegen. tz. 6«. Eintragung der Cafsenpostcn. (H. 66.) Zu jeder Ausgabe sind die Quittungen als Belege beizubringen, dieselben sind zu numeriren und bei den Ausgabeposten in den Büchern ist die Nummer des Belegs zu bemerken.