6 K. 24. Wählbarkeit. (Z. 24 verändert.) Jedes Mitglied des Börscnvcreins ist wählbar, doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes einer Firma angehören. H. 23. Obliegenheiten des Vorstandes, (tz. 25 verändert.) Die Vertretung des Vereins, sollte auch dazu ein besonderer Auftrag erforderlich seyn, ingleichen die Besorgung aller Angelegenheiten, welche nicht durch gegenwärtiges Statut der Hauptversammlung oder besonderen Ausschüssen Vorbehalten worden, ist dem Vorstande anvertraut. Namentlich hat derselbe 1) das Statut des Börscnvcreins aufrecht zu erhalten, und alle statutenmäßigen Beschlüsse zu vollziehen; 2) die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken (s. §. 2 25.) und Veränderungen in den Geschästsverhältnissen der Mitglieder im Börsenblatt anzuzeigen (8- 2, 4); 3) Hauptversammlungen zu veranstalten; 4) mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken; 5) das Vermögen des Vereins möglichst sicher und zinsbar zu verwalten und die obere Aufsicht über die Anstalten des Vereins (z. B. das Börsenblatt) zu führen; 6) Verträge mit dritten Personen abzuschließen und zu vollziehen; 7) erforderlichen Falls Beamte anzustcllcn, solche mit Instructionen zu versehen, zu beaufsichtigen, zu entlassen und mit Zustimmung des Rcchnungsausschusscs deren Remunerationen und Gehalte zu bestimmen; 8) zur gerichtlichen Vertretung und Ausführung juristischer Arbeiten einen Anwalt zu bevollmächtigen; über haupt aber 9) alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, das Interesse des Vereins und des Deutschen Buchhandels im Allgemeinen zu fördern. H. 26. Form der Ausfertigungen. (Z. 26 verändert.) Der Vorstand hat sich eines besonder» Siegels und der Unterschrift: „Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" zu bedienen. Alle Ausfertigungen müssen von dem Vorsteher unterzeichnet und mindestens von einem zweiten Mitglieds des Vorstandes gegcngezeichnet seyn. tz. 27. Verbindlichkeit des Vereins, (tz. 27.) Was der Vorstand diesem Statut gemäß im Namen des Börsenvereins beschließt und thut, ist für Letzteren verbindlich. tz. 28. Verbindlichkeit des Vorstandes, (§. 28 verändert.) Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche den Statuten zuwiderlaufen, so wie für grobe Nachlässigkeit, sind die sämmtlichen Mitglieder desselben verantwortlich. Dagegen fällt diese Vertretungsverbindlichkeit der sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes hinweg bei Handlungen, welche ein einzelnes Mitglied desselben selbstständig begeht. tz. 2S. Zuziehung der Sachverständigen, (tz. 29.) Bei allen Verhandlungen, welche die genauere Kenntniß einzelner Zweige des Geschäfts voraussetzen, darf der Vorstand zu seinen Berathungen solche Mitglieder des Vereines zuziehen, welche damit vorzugsweise vertraut sind.