Extrabeilage zu LV4 des Börsenblattes für den deutschen Bnchhandel. Entwurf des Revisions-Ausschusses. Statut für den Börsenverein der deutschen Buchhändler. Erster Abschnitt. Zweck und Mitgliedschaft. tz. 1. Der Börsenverein ist ein Verein von Buchhändlern (einschließlich der Kunst-, Musikalien- und Landkarten händler), welche an dem Verkehr des deutschen Buchhandels Theil nehmen. Er besteht unter Bestätigung und Schutz der Königl. Sächsischen Regierung und hat zum Zweck: die Ehrenhaftigkeit unter den Gewerbsgenossen zu wahren und zu heben; das Wohl des Gewerbes und den geschäftlichen Verkehr zu fördern und zu regeln; so wie Streitigkeiten zwischen den Mit gliedern zu schlichten. §. 2. Zur Aufnahme in den Börsenverein ist erforderlich: 1) Die nachgewiesene Befähigung zum selbstständigen Betriebe des Buch-, Kunst-, Landkarten- oder Musikalienhandels. 2) Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken dem Börsenstatut, den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen. 3) Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft in demjenigen Kreisvercin (ß. 16.), in dessen Gebiet der Aufzunehmende den Buchhandel betreibt. Diese Bescheinigung schließt zugleich den unter 1) verlangten Nachweis der Befähigung in sich. Für Buchhändler außerhalb Deutschlands, wo kein Kreisverein existirt, fällt diese Bedingung aus. 4) Die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 5 Thalern und eines jährlichen Beitrags von 2 Thlr. Pr. Cour. Den Betrag des Eintrittsgeldes oder des jährlichen Beitrags nach Bedürfniß zu erhöhen oder herab zusetzen, bleibt jederzeit der Hauptversammlung Vorbehalten. Die betreffenden Schriftstücke sind dem Vorstände mit dem Gesuch um Aufnahme einzureichen. §. 3. In Fällen, wo der Nachweis der Befähigung nicht auf die tz. 2. unter 3) bezeichnte Weise geliefert werden kann, hat der Vorstand die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und falls ihm Bedenken gegen die Aufnahme bcigehen — die Entscheidung der Hauptversammlung zu überlassen (§. 25.). §. 4. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Thcilnehmer einer Societät erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zugleich die Handlung, deren Theilnehmcr er ist, zur Erfüllung der §. 2. »ä 2 übernommenen Verpflichtung. Unmündige, Frauen und moralische Personen üben die Rechte der Mitgliedschaft durch beglaubigte Vertreter aus. §. 5. Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitgliede zu jeder Zeit gestattet, doch bleibt der Austretende für den Beitrag des laufenden Jahres verpflichtet. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes ist auf erneuerte statutenmäßige Anmeldung (tz. 2.) und gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes gestattet. §. 6. Wer zwei Jahre hinter einander seinen Beitrag zu zahlen verweigert, soll angesehen werden, als sei er frei willig ausgetreten.' tz. 7. Die Ausschließung aus dem Börsenverein, so wie die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen, kann nur durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder desjenigen Kreisvereins, in welchem der Auszuschließcnde oder der Ausgeschlossene seinen Wohnsitz hat, erfolgen. tz. 8. Die Ausschließung muß erfolgen, wenn ein Mitglied 1) dem Statut oder den statutenmäßigen Beschlüssen des Börsenvereins wiederholentlich zuwiderhandelt; 2) sich eines nach der Ansicht der Hauptversammlung betrügerischen Bankerotts oder entehrenden Verbrechens schuldig macht.