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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1849
- Sprache
- Deutsch
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1222 geeicht hat in dem Urtheile über die Hauptsache zugleich über die civil- rechtlichen Ansprüche zu erkennen und die Entschädigungssumme festzusetzcn. Art. 10- Die im Art. 2 dieses Gesetzes angeordnete solidarische Verbindlichkeit des Verlegers und Druckers erstreckt sich auch auf die Entschädigungsansprüche des Verletzten, wenn diese im Strafverfah ren geltend gemacht werden, oder die Klage vor dem Eivilgerichte inner halb der im Art. 6 bestimmten Verjährungsfrist erhoben wird. Titel II. Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Verbrechen und Vergehen. I. Aufforderung zu Verbrechen und Vergehen. Art. 11. Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens ausfordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft und zugleich mit einer Geldbuße von fünfundzwanzig bis zweitausend Gulden belegt werden- Art. 12. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuchthaus, Zwangsarbeit oder höherer Strafe be drohtes Verbrechen gerichtet, so ist der Thäter mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit einer Geldbuße von fünf undzwanzig bis eintausend Gulden zn bestrafen- War die Aufforde rung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist auf Gefängnißstcafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und auf eine Geldbuße von fünfzehn bis fünfhundert Gulden zu erkennen. II. Beleidigung des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses. Art. 13. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähungen, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimcssung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen belei digt oder denselben auf irgend eine Art Verachtung bezeigt, hat Ge fängniß von 1 — 4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zwei hundert bis viertausend Gulden verwirkt. Bei geringerem Grade der Beleidigung kann die Gefängnißstrafe bis auf sechs Monate und die Geldbuße bis auf einhundert Gulden herabgesetzt werden. Art. 14. Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitglieds des königlichen Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von fünfzig bis eintausend Gulden. III. Angriffe auf die Kammern. Art. 15. Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf die Kammer der Reichsräthe oder auf die Kammer der Abgeordne ten auffordect; wer darin vorschlägt, eine Kammer aus einanderzu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zue Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von fünfzig bis zweitausend Gulden bestraft werden. Act. 16. Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung aufgefordcrt wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einer derselben einzuwirken. Art. 17. Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demon stration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden, eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünf undzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden. IV. Aufforderung zum Ungehorsam und Erregung falscher Gerüchte. Art. 18. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreist, wer ^MIOO zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Obrigkeit auffordect, soll mit Gefäng niß von einem bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfund zwanzig bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre und Geldbuße von fünfzig bis ein tausend Gulden eiff. Art. 19. Wer in einer Schrift Soldaten der activen Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, zur Verweigerung ihres Dienstes, oder zum Abfalle, desgleichen wer andere Personen zu ungesetzlicher Bewaffnung auffordert, soll mit Gefäng niß von drei Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden. Art. 20. Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftlicher Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder Dienst- Heren auffordert, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mo naten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Ta gen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfzehn bis fünf hundert Gulden bestraft werden. Art. 21. Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden ist zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Gehässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. V. Angriffe aas die Religion und Verletzung der Sittlichkeit. Art. 22. Wer in einer Schrift die Religion oder Sittenlehre überhaupt oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft durch Ausdrücke der Verachtung oder Verspottung angreift, oder wer die AmtSehre einer öffentlichen Kir chenbehörde beleidigt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von zehn bis eintausend Gulden bestraft werden. Art. 23. Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von zehn bis zu fünfhundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch unzüchtige Darstellung die Sittlichkeit belei digt wird. VI. Angriffe auf auswärtige Regenten und Staaten. Art. 24. Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärti gen Staates auf die im Art. 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft. Art. 25. Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten, und Geldbuße von fünfzehn bis fünfhundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem königlichen Hofe beglaubigten Gesandten, oder einen anderen mit öffentlichem Cha rakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidiget. Act. 26. Wer in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschimpfungen oder Schmähungen angrcift; wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 27. Die Act. 24, 25 und 26 finden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur Anwendung, wenn von de-
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