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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1916
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- 1916-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1916
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- Deutsch
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^^enen Nn^oigen Zahlen z Nr. 20t. LEAÄümöLWrlÄiMeW'öerÄ Leipzig, Mittwoch den 30. August 1916. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Not des § 21 des Verlagsgesetzes. Von vr. Otto Bielefeld. Als Herr R. L. Prager in Nr. 160 die Frage des A 21 VG. wieder aufnahm, glaubte ich trotz seiner ausführlichen Begrün dung bou einer Entgegnung absehen zu dürfen, in der Annahme, daß die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vor der Ent scheidung in der Hauptversammlung des Börsenvereins genügend erörtert worden seien, und daß die Frage bis auf weiteres kein aktuelles Interesse mehr böte. Nun kommt in Nr. 195 Herr vr. Alexander Elster vom Standpunkte des juristischen Sachver ständigen auf die Angelegenheit zurück und bringt neue Ge sichtspunkte, die ich bei der Wichtigkeit der Sache und der Auf regung, die sie in manchen Berufskreifen erzeugt hat, für so gefährlich halte, daß ich mit einer Antwort nicht zurückhalten darf. Ich kann Herrn I)r. Elster vollkommen zustimmen, wenn er Herrn Pragers Beweisführung mit der unbestreitbaren Tatsache ablehnt, daß dem Sinn nach beim Teuerungszuschlag Preis erhöhung eben Preiserhöhung bleibt. Richtig ist auch, wenn er in der vou dem einflußreichen Berichterstatter der Reichstags- kommission, dem Abgeordneten vr. Müller-Meiningen, in seinem Kommentar über das Berlagsrechtsgesetz aufgebrachten »gei stigen Verbindung des 8 21 mit dem 8 26 eine jener besonderen Schutzvorschriften des Verfassers, die leider aus der Angst vor betrügerischen Verlegern in das Gesetz gekommen sind«, erblickt; tatsächlich ist der Geist des Gesetzes, bei dessen Zustandekommen der deutsche Buchhandel sich nicht durchzusetzen verstanden hat, ein durchaus vcrlagsgegnerischer, der auf dem Standpunkt steht, daß der Verleger unter allen Umständen und immer dem Ver fasser an Wirtschaftskraft, Gcschäftsgewandtheit und bösem Glauben überlegen ist. Aber was dann in Herrn vr. Elsters Abhandlung folgt, enthält eine Fülle gefährlicher Jrrtümcr in juristischer und Prak tischer Hinsicht. Im einzelnen möchte ich bemerken; 1. Es ist vollkommen falsch, wenn behauptet wird^ »wir können überall die Bestätigung der Richtigkeit des Satzes lesen: daß diese Bestimmung des 8 21 einen ganz engen Zweck kasu istisch regeln will. Wenn nämlich der Verfasser sein Buch auf kaufen will, so soll der Verleger ihn nicht durch Erhöhung des Ladenpreises schädigen können.« Eine solche Behauptung hat außer Müller-Meiningen niemand zuwege gekriegt. In Wirk lichkeit ist der Zweck des A 21 zunächst, die durch Preiserhöhung möglicherweise oder auch bloß vermeintlicherweise eintretendc Absatzminderung zu verhüten, und insofern gilt die Bestimmung dem Sinn nach natürlich auch für den Teuerungszuschlag. Diese Begründung der Bestimmung bringen auch sonst alle Kommen tatoren, von denen ich folgende erwähnen möchte: a) Heinitz-Marwitz (Guttentag Nr. 61, übrigens der kür zeste und beste Kommentar, Anmerkung 6): »Die Erhöhung des Ladenpreises ist geeignet, den Absatz zu schädigen; der Verfasser ist auch infolge der Bestimmung des ß 26 an ihr unmittelbar interessiert; daher bedarf sie seiner Zustimmung. Gründe für deren Verweigerung braucht er nicht anzugeben; gegen die schi kanöse Verweigerung der Einwilligung ist der Verleger durch 8 226 BGB .geschützt«. t>> Voigtländer und Fuchs (2. Auflage, Anmerkung 2): »Da eine Preiserhöhung den Absatz zu schmälern geeignet ist, so soll diese Maßregel von der Vereinbarung mit dem Verfasser abhängig fein. — Der ausschlaggebende Grund für das Verbot der eigenmächtigen Preiserhöhung war aber, daß der Verleger ,andernfalls durch einseitige Erhöhung des Preises das dem Verfasser in 8 26 eingeräumte Recht, die Bestände des Werks aufzukaufen, vereiteln könnte'. (Begr.)« Man steht hier ganz genau, daß Voigtländer, dem ja die Vorgänge beim Zu standekommen des Paragraphen bekannt waren, den wirklichen Sinn der Bestimmung ihrer durch Herrn Müller-Meiningen ver faßten Begründung voranstellt. o) Allfeld <1. Auflage, Anmerkung 3): »Es entspricht diese Beschränkung des Verlegers einer bestehenden Übung« (was ich übrigens für unrichtig halte, vr. O. B.); »sie ist notwendig, um den Verfasser vor dem Schaden zu bewahren, der ihm er wachsen könnte, wenn durch willkürliche Preiserhöhung der Ab satz verringert und damit das Erscheinen einer neuen Auflage hinausgeschoben würde, in besonderem Maße aber deshalb, weil andernfalls der Verleger durch einseitige Erhöhung des Preises das dem Verfasser in 8 26 eingeräumte Recht, die Bestände des Werkes aufzukaufen, vereiteln könnte. (Begr.S.75).« 2. Gerade bei dem verlagsgegnerischen Geist des Gesetzes wäre es für den Buchhandel gefährlich, sich darauf verlassen zu wollen, daß die mit dem Verlagsrecht ohnehin in den seltensten Fällen vertrauten Gerichte sich so elegant über den klaren und bestimmten Wortlaut hinwcgsetzen und tatsächlich eine moderne Gesetzesbestimmung für unanwendbar erklären. Die Gerichte würden eine solche Einschränkung der Gültigkeit des 8 21 aus den Fall des 8 26 einfach mit der Begründung ablehnen, daß das nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, denn sonst hätte er diese Beschränkung ausdrücklich vorgenommen; da aber nach dem ganzen Geist des Gesetzes in erster. Reihe die Interessen des Verfassers zu schützen seien, so sei eine sie einschränkende Inter pretation des Wortlauts unzulässig. Anders läge der Fall, wenn es sich um eine unzweifelhaft veraltete und unbedingt sinn widrige Bestimmung handelte. Selbst in einem solchen Fall wird zwar das Gericht gewöhnlich sagen: Es tut uns sehr leid, daß wir zu einem unbilligen Ergebnis kommen, allein da kann nur eine Änderung der Gesetzgebung helfen. Aber in solchen Fällen kommt es doch wenigstens ausnahmsweise vor, daß die Gerichte den unzweifelhaften Wortlaut und Sinn einer Be stimmung weginterpretieren; mir ist im Augenblick ein einziger, besonders charakteristischer Fall erinnerlich. Bis 1900 galt »ach Badischem Landrecht die altrömische noxas äatio. Danach konnte der Besitzer eines Tieres, das einen andern verletzt hatte, an Stelle der Schadensersatzzahlung dem Geschädigten das Tier zu Eigentum überlassen. Als in den 1890er Jahren einmal ein Hundebesitzer von der nahezu 100 Jahre alten Bestimmung Ge brauch machen wollte, herrschte vergnügte Erwartung in der Juristenwelt, wie das Landgericht sich aus der Affäre ziehen werde. Der Hundebesitzer wurde selbstverständlich zur Schadens ersatzzahlung verurteilt, und zwar mit der Begründung, die Be stimmung der uoxas clatio sei seit Jahrzehnten nicht angewendet worden und damit der Beweis erbracht, daß sie als der heutigen sittlichen Auffassung widersprechend durch gewohnheitsmäßige 1129
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