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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1916
- Strukturtyp
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- 1916-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 201, 30. August 1916. zeitweise oder dauernd verminderten Arbeitsfähigkeit, soweit als irgend möglich, wieder ihre frühere Stellung und Beschäftigung zu libertragen und ihre Gehälter und Löhne nach Maßgabe ihrer Leistun gen ohne Rücksicht auf Militärrenten, Kriegs- und Verstümmelungs- zulagcn in wohlwollender und weitherziger Weise festzusetzen. Be dürftigen Kriegsteilnehmern dieser Art, die nach ihrer Entlassung aus dem Heeresdienste trotz ernstlicher Bemühungen nicht sogleich aus reichenden Erwerb finden, ist zur Verhütung einer Notlage für eine höchstens auf die Dauer von drei Monaten zu bemessende Übergangs zeit unter bestimmten Sicherheiten gegen mißbräuchliche Ausnutzung auf Kosten des Reichs durch Vermittlung der Gemeinden eine ange messene Unterstützung zu gewähren. Selbständigen Kriegsteilnehmern der genannten Art müssen im Falle ihrer Bedürftigkeit zur Aufrechterhaltung ihres Er werbs und Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit vom Staate unter Mitwirkung der Gemeinden und sonstigen Organe der Selbstverwaltung Beihilfen in Form von Darlehen gegen mäßige Zins- und Tilgungssätze zur Verfügung gestellt werden. Bei Ge währung solcher Darlehen ist die Forderung von Sicherheiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränke« und gegebenenfalls die persönliche Vertrauenswürdigkeit des Nachsuchenden allein als genügend zu erachten. Außer den Kriegshilfskassen verschiedener Art können hierbei auch die Kriegskreditbanken mit ihren gemein nützigen Einrichtungen und wertvollen Erfahrungen nach entsprechen der Änderung ihrer Satzungen zur Mitwirkung herangezogcn werden. Jedenfalls ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit bereits erprobter und bewährter Fachkreise bei Prüfung und Gewährung der Darlehen Ge wicht zu legen. Nächstdem ist auf die möglichst baldige Beseitigung der Erwerbs- bcschräukungen, die durch die Ein- und Ausfuhrverbote, die Her- stcllungs-, Anschaffungs- und Verbrauchs-Untersagungen und durch die Errichtung der sogenannten Kriegsgesellschaften auf vielen Er- wcrbsgebieten in weitem Umfange cingctretcn sind, und auf die Schaf fung lohnender Erwerbsmöglichkeiten sofort nach Beendigung des Krieges Bedacht zu nehmen. In letzterer Hinsicht erscheinen nament lich die Wiederbelebung des Baugewerbes und eine möglichst umfang reiche Vergebung von Staatsaufträ'gen aller Art unter tunlichst gün stigen Bedingungen und Vorstreckung von Betriebsmitteln in An rechnung auf die späteren Zahlungen zweckmäßig. Schließlich ist auch die Gewährung einer Reihe rechtlicher und volkswirtschaftlicher Vorteile ins Auge zu fassen, die teilweise bereits vor dem Kriege bestanden haben oder aus dessen Anlaß als Kriegs- maßnahmcu cingeführt worden sind. Hierher gehören insbesondere: eine Milderung der Vorschriften über die Zoll- und Steuerkreöite im Sinne einer Erleichterung, Erhöhung und Verlängerung dieser Kredite, die vorübergehende Ausrechtcrhaltung der gerichtlichen Ge schäftsaufsichten zur Abwehr des Konkursverfahrens und der gesetz lichen Zahlungsaufschübe, wie sie namentlich durch die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen, über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschuldcn geschaffen worden sind: ferner die Beibehaltung und ein weiterer Ausbau des durch die Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte eingeführteu vereinfachten Gerichtsverfahrens, die Einführung des ge richtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkursverfahrens, wie es die amtlichen deutschen Handelsvertretungen schon seit langem und auch der Deutsche Handelstag in seiner Vollversammlung vom 10. Februar 1905 als dringendes Bedürfnis bezeichnet haben, sowie Maßnahmen zur Befriedigung des namentlich beim städtischen Grund besitz seit Jahren bestehenden und nach Beendigung des Krieges zwei fellos noch dringender auftreteudcn Bedürfnisses nach zweiten Hypo theken.« Bibliographische und ikonographische französische Kriegssamm- lung. — Erst jetzt erfährt man, schreibt der »Mercure de France« vom 15. August, daß in der Avenue Malakoff in Paris ein gewisser Leblanc und dessen Frau eine Sammlung geschaffen haben, die das bedeutendste bibliographische und ikonographische Akteumaterial des gegenwärtigen Krieges darstcllt. »Eine Kriegsenzyklopädie, in der sich alles be findet.« 3000 Kupferstiche und Holzschnitte, 5000 französische Bände; alle Plakate, alle Proklamationen, alle Zeitungen und Zeitschriften; Sammlungen von Kriegsmarkcn und Papiergeld sämtlicher im Kriege stehenden Länder, auch von Deutschland, Österreich und der Türkei. Ein großer Saal, »der deutsche Saal«, ist mit Kupferstichen, photo graphischen Wiedergaben, Farbenbildern und mit aus Deutschland stammenden Zeichnungen tapeziert. Post. — Briefseudungen nach Belgien werden von den Absendern immer noch häufig nach den deutschen Jnlandsätzeu freigemacht und müssen infolgedessen zu Lasten der Empfänger nachtaxicrt werden. Es wird daher erneut darauf hingewiesen, daß im Briefverkehr mit Belgien die Gebührensätze des Weltpostvereinsver kehrs gelten. 8k. Der Kaufmann ist zur Buchung auch nichtiger Rechtsgeschäfte verpflichtet. Urteil des Reichsgerichts vom 7. März 1916. — Ein Kauf mann hatte als Mitinhaber einer inzwischen in Konkurs geratenen offenen Handelsgesellschaft mit dem Bankhause L. Verträge geschlossen, durch die er ihm zur Sicherung eines gewährten Kredits sämtliche Warenvorräte der Firma zu Eigentum übertrug und deren Außenstände abtrat. In den Handelsbüchern fanden sich hierüber keine Eintra gungen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb des ein fachen Bankerotts (Konkursordnung) schuldig erklärt. Der Angeklagte legte Revision beim Reichsgericht ein, die jedoch vom 2. Strafsenat des höchsten Gerichtshofes als unbegründet verworfen wurde. Aus den Gründen: Der Angeklagte beruft sich darauf, daß die Kreditversicherungs verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen seien, und er meint, daß sie mindestens aus diesem Grunde nicht hätten eingetragen zu werden brauchen. Dem kann nicht bcigetreten werden. Die Frage der Gültigkeit der eingegangcuen Geschäfte spielt bei der Entscheidung darüber, ob sie in die Handelsbüchcr aufzu nehmen sind, keine maßgebende Nolle. Die kaufmännische Buchfüh rung hat es in erster Linie mit wirtschaftlichen Vorfällen zu tun. Sie knüpft an die Tatsache an, daß der Abschluß eines Geschäfts statt gefunden hat, und daß es in dessen Vollziehung zu einem Austausch von Gütern gekommen ist, der für den einen der Beteiligten einen Ausgang, für den anderen einen Eingang von Vermögenswerten darstellt. Nur über die tatsächlich eiutrctcnden Änderungen im Ver- mögensstanbe haben die Handelsbücher Aufklärung zu geben, nicht aber darüber, ob die ihnen zugrunde liegenden Geschäfte rechtlich wirksam abgeschlossen waren. Wollte man in dieser Beziehung einen Unterschied machen, so wäre damit die Buchfiihrungspflicht auf un sichere Grundlagen gestellt, und cs hinge letzten Endes von der sub jektiven Auffassung des Kaufmanns über die Rechtsfrage ab, ob ein Geschäftsvorfall zur Eintragung käme oder nicht. Der von der Verteidigung hervorgehobene Gesichtspunkt, daß das nichtige Rechtsgeschäft keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen vermag, ist nicht entscheidend. Die vertragschließenden Parteien kön nen es unzweifelhaft so behandeln, als wäre es gültig. Geschieht dies aber im einzelnen Falle, und führt die Abwicklung des Ver trags, z. B. eines Kaufvertrags, zur tatsächlichen Lieferung der Ware und zur Bezahlung des Kaufpreises, so ist nicht cinzusehen, warum die Buchung dieser Vorgänge sollte unterbleiben dürfen, bloß des halb, weil die wirtschaftlichen Folgen der Vertragserfüllung wegen einer dem Kaufverträge anhaftenden Nichtigkeit hinterher vielleicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Das Gleiche muß auch be züglich der Kreditverträge gelten. (Aktenzeichen: II. 784/15.) Beleidigung durch Prospcktvcrsendung. — Eine nicht alltägliche Klage wurde, wie aus Dresden berichtet wird, vor dem dortigen Schöffengericht verhandelt. Ein angeblicher Buchhändler, namens Robert W. Schröder, sandte ein Buch, eine neue Lehre zur naturge mäßen Verhütung der Mutterschaft, dessen Vertrieb durch das General kommando verboten worden war, unter andcrm Titel au Verlobte, junge Ehepaare usw., ebenso Prospekte darüber. Die Empfängerin eines dieser Prospekte fühlte sich dadurch beleidigt und stellte Strafantrag, infolgedessen Schröder zu 30 ./i Geldstrafe oder 6 Tagen Haft verurteilt wurde. Er hat bisher gegen 10 000 Anpreisungen verschickt. Personlllnachrichten. Gestorben: am 27. August Herr Victor Edelmann, Universitäts-Buch händler und -Buchdrucker in Leipzig im Alter von 62 Jahren. Der Verstorbene war seit 15. Oktober 1878 Inhaber der 1852 ge gründeten Firma Alexander Edelmann, in deren Verlag jahrzehnte lang das Leipziger Adreßbuch bis zu seiner Übernahme durch den Scherlschen Verlag erschien. Er hat es nicht nur verstanden, den Ruf des Geschäfts als einer der vornehmsten Druckereien Leipzigs zu wahren, sondern ist auch vielfach auf gemeinnützigem Gebiete tätig gewesen. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Ter Börscnvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlcrhaus. Druck: Ramm L Sccma n n. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhausl. 1132
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