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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1849
- Sprache
- Deutsch
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1162 I>1i 96 4) Sollte es wirklich vielen Verlegern unmöglich sein, ihre Artikel zu Gunsten des Sortimentshandels mit 33^ A statt 2 5 9 zu debitiren? Wenn der Verleger selbst in vielen Fallen 3 A opfern und 5^A auf die Ladenpreise schlagen wollte, würde das Mißverhältniß nicht in vielen Fällen auszugleichen sein? oder wo dies die Art des Unternehmens nicht ertrüge, würde es nicht stets leicht in der Weise des Herrn B. Lauchnitz gutzumachen sein, der an Freiexemplaren reich lich ersetzt, was er an Rabatt kürzt? Das spornt überdies die Kräfte der Sortimentshändler, und ein bewilligtes Freiexemplar hat schon manchem Verleger reichlichen Zins getragen! Dies Wort richte ich vorzugsweise andie Herren Verleger, deren Artikel dem Sortiments handel so unentbehrlich sind, wie die des Herrn B. Tauchnitz! Mögen doch diese ernsten Vorschläge, deren Realisation nur auf gutem Willen beruhen, nicht, wie so viele andere, in den leeren Wind gesprochen sein! Stockholm, den 20. October 1849. A. Bonnier in Stockholm, Upsala und Gothenburg. Frage. Nach einem Circulair des Herrn Wilhelm Friedrich, 6. 6. Wiesbaden ».Leipzig, 1. Octbr. 1849, liefert künftig dessen Verlag Herr F. L.Herbig in Leipzig für seine (H.'s) alleinige Rechnung aus. Haben sich nun die etwaigen Gläubiger des Herrn Wilhelm Friedrich an ihn selbst oder ebenfalls an Herrn Hcrbig zu halten? Eine Auskunft hierüber wäre sehr erwünscht, da besagtes Circulair dieses Umstandes mit keiner Sylbc erwähnt. 37. Abfertigung. Das Unterzeichnete Postamt erklärt hierdurch in Bezug auf die in Nr. 93 des „Börsenblattes für den deutschen Buchhandel" ent haltene „Frage" Folgendes: 1) Eine Zcitungsankündigung der Art, wie sie in der „Frage" angeführt wird, ist, insofern darunter eine öffentliche, für das Publikum bestimmte Ankündigung verstanden ist, von Unterzeich neter Stelle nicht erlassen worden. 2) Die angeführten beiden Zeitungen: „der El cg ante" und „der Putztisch" werden mit halbjährlich 1'/, den diesseitigen Postämtern, nichtaber dem Publikum angcrechnct. 3) Für das Publikum besteht bei diesen Zeitungen kein ande rer Verkaufspreis, als er in der General-Verordnung der Fürstl. Ge- ncral-Post-Direction vom 15. Januar 1844 angegeben ist, nämlich für jede jährlich 3 »/?. Weimar, den 25. Octbr. 1849. Post-Amt. May. Durch die vorstehende Erklärung des Großh. Sächs. und Fürstl. Thurn- und Taxis'schen Lehens-Post-Amtes Hierselbst ist die unbe fugte Frage eines Ungenannten, wenn auch nicht in dessen Sinne, vollständig beantwortet, indem dadurch nachgewiesen ist, daß ich den „ Elegantcn " und den „ Putztisch " den Postämtern für jähr lich n et to 2. 13 SA erlasse, während ich den Buch h a n d lu n - gen nur netto ^ 2. 7'^ SA dafür ansetze; — abgesehen davon, daß mir das Post-Amt die gelieferten Exemplare nach Ablauf eines jeden Semesters prompt und auf Einem Beete bezahlt und ich dabei nicht das geringste Risiko habe, während ich den Buchhandlungen die Expl. in laufender (neuer) Rechnung liefere, also 1(^ Jahr crcditire, und mir immer eine Anzahl verloren gehen. —- Eine Benachthei- ligungdcsSoctimcnts-Buchhandcls dürfte hier also blos in dem Hirn des namenlosen Fragestellers cxistiren. Weimar, den 25. October 1849. Bcrnh Fried. Voigt. Zur Abwehr. In Nr. 95 des Börsenblattes ist unter der „Gallcric alter Bü cher mit neuen Titeln" auch das in unsrem Verlage erscheinende Buch: „ Aufdem Lande" mit aufgcführt. Um der Vcrmuthung, als hätten wir diese Broschüre als neues Buch in die Welt gesandt, ein für alle Mal vorzubcugcn, bemerken wir, daß auf der Versendungs faktur ausdrücklich die Erläuterung beigegeben: „ist eine Gcsammt-Ausgabc der früher erschienenen Unter haltungs-Bibliothek, Heft 1—3," daß also von einer beabsichtigten Täuschung nicht die Rede sein kann. Leipzig, den 27. Octbr. 1849. Er- Keil k Comp. Ans Bayern. Der Bayerische Landbote vom 23. October 1849 bringt in seiner Nr. 295 folgenden Artikel: 18. Okt. Auf eine Interpellation des Abg. Arnheim übernahm der Herr Minister v. d. Pfordlen (in der VIII. Sitzung der II. Kam mer) die Vertheidigung des Ministcrial-Erlasses vom II. Juni 1849, die Förderung der schlechten Presse von Seite der Buchdrucker, Buchhändler u- s. w- betreffend. Wenn ei» Artikel ,,** Vom Main, 12. Oktober" im Frankfurter Journal Nr. 247 vom 15. Oktober den Herrn v. d. Pfordtcn „dem Zuge des königlichen Herzens" ein weithin ehrendes Andenken insbesondere auch bei der innern Politik stiften läßt, „welche die Herzen erhebt und nicht beugt", so nimmt der Herr Minister mit sei ner Vertheidigung des Erlasses vom II. Juni, gegenüber der Freiheit der Presse, eine Stellung in der inner» Politik ein, welche die Herzen wahr lich nicht erbebt und zum weithin ehrenden Andenken eben kein Material beiführt. Der erwähnte Erlaß selbst hat bereits in der „Deutschen con- stitut. Zeitung" Nr. 205 vom 21. Aug. eine scharfe Kritik erfahren. Wir beschränken uns deshalb hier darauf, die Vertheidigungsmittcl des Herrn v. d. Pfort, ten, indem wir zunächst das Buchdruckcrgcwcrbe *) ins Auge fassen, einer kurzen Beleuchtung zu unterziehen. Ist im Art. VI. Ziff. 4 des Gewcibsgcsctzes von „Mißbrauch" die Rede, so bezieht sich dies nur auf den Mißbrauch der Ausübung der Ge- werbsbefugniß. Nun ist aber ein solcher Mißbrauch mit dem Mißbrauch der Freiheit der Presse keineswegs gleichbedeutend. Vielmehr tritt dieser Mißbrauch, d. h. der Mißbrauch des freien Gebrauchs der Presse oder der Freiheit, beliebig setzen und drucken zu lassen — während die Ausübung der Gcwcrbsbcfugniß nur den mechanischen Betrieb des Setzens und Drückens in sich begreift — erst dann ein, wen» durch dos Ergebnis dieses Setzen- und Druckenlaffcns, d. i. durch das Erzeugnis der Presse (des mechanischen Betriebs des Setzens und Drückens) ein im Königreich bestehendes Straf gesetz verletzt wurde (H. 6 der 111. Vcrf. - Beilage mit Z. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848). Für eine solche Verletzung ist aber nach §. 12 der 111. Bcrf.-Bcilage, unter dessen Herrschaft die Ministc rial - Entschließung v. 11. Juni erlassen wurde, der Buchdrucker nicht zunächst, sondern nur vermöge einer Rechtsvermuthung erst subsidia risch haftbar. Ergibt sich nun auch der Fall einer solchen Haftbarkeit, d. h. der einer Bestrafung, so liegt immer nur ein Mißbrauch des freien Ge brauches der Presse und keineswegs ein Mißbrauch der Ausübung der Gcwcrbsbefugniß**), des freien Druckes vor. Es kann also die Bestrafung eines Buchdruckers auf dem Grund der ZZ. 6 und 12 der III. Verf.-Beil. mit Z. 5 Abs. 2 des Gesetzes v. 4. Juni 1848 die Strafanwendung des Art. VI. Ziff. 4 des Gewerbsgcsetzcs unter keiner Voraussetzung motiviren. Auch in der vormärzlichen Zeit dachte das bureaukratische Regiment kei neswegs an eine solche Strafanwendung. Vielmehr war, wie ein Blick auf die tztz- 1 und 2 der III. Verf.-Beil. zeigt und die Erfahrung lehrt, der freie Druck in gleichem Maaß gestattet, wie jetzt, nur daß die Censur auch für denjenigen Buchdrucker galt, welcher zugleich Verfasser oder Verleger war. Aber selbst in diesem Falle blieb die eine Eigenschaft von der andern stets getrennt, so daß der Drucker nie für das zu büßen hatte, was der Verfasser oder Verleger verschuldete. Es ist in der That in der vormärzlichcn Zeit nicht ein einziges Beispiel vorgekommen, daß der Mißbrauch der Preßfreiheit die Strafanwendung des Art. VI. Ziff. 4 gegen den Drucker zur Folge gehabt hätte. Hat nun auch Hr. o. d. Pfordtcn dem Erlaß vom II. Juni ge schickt die Auslegung und Wendung zu geben gewußt, als solle die frag- ') Auf die Buchhandlungen ist die Beleuchtung analog anwendbar. "1 Ein Mißbrauch der Ausübung der Gewerbsbefugniß liegt z. B. vor, wenn eine Buchhandlung, die bloS für den Verlag conccsstonirt ist, nebenbei auch das Sor. j timentSgeschäft betreibt.
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