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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1850
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1850
- Sprache
- Deutsch
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1850.) 1011 Nichtamtlicher Theil. Der buchhändlerische Verkehr mit dem Hl. Karl Borromäuö- Derein in Bonn. Nicht mit Unrecht wird in diesen Blattern über den Nachtheil, welchen dieser Verein dem Sortimentshandel zufügt, geklagt. Jedoch liegt es nicht in der alleinigen Macht der Verleger, dem Bücherver schleiß, wie er durch den Borromäus-Verein geübt wird, entgegen zu Wicken. Und träte der Verein gar selbst als Verleger auf, so wäre wahrscheinlich der Nachtheil für die Sortimenter noch größer. Schrei ber kann nicht von eigenen Voctheilen abseiten des Vereins sprechen. Er weiß aber, daß der Verein auch Lagerhüler ankauft, und schon man chem Buch zu neuer Auflage verhelfen hat. Zu weitläufigen Erörterun gen bat er weder Zeit noch Beruf. Es würde alsdann auch Manches zur Sprache kommen, was von Vielen nicht gern gehört würde.— Trägt aber der Sortimentshandel zum Theil nicht selbst die Schuld, daß derartige Bücherverschleißvereine entstehen? und warum, weil kein Sortimenter daran denkt, für einen ältern Artikel zu wirken. Wie Vieles ließe sich abwenden zum Nutzen der Sortimenter, wenn an ein Entgegenkommen der Art gedacht würde, und der Einzelne genau den Vertrieb irgend eines Buches in größerer Quantität in seinem Wir kungskreise in Ueberlegunq nähme. Er würde gewiß von der Geistlich keit auch Unterstützung finden. Aber trotz allen Anerbietungen wird davon kein Gebrauch gemacht, und es treten dafür die schädlichen, öffentlichen Preisherabsetzungen ein. Der Zuruf, um Abhilfe der Schleuderei möchte am besten so lauten: Werdet thätiger, ihr Herren Sortimenter, und es wird Vieles besser werden. Mit Klagen richtet ihr Nichts ausl so wenig als die Verleger mit dem Klageruf, daß ihr in neuester Zeit mit Remittenden beglückt, in einem Zustande, wo sie aufhörcn verkäuflich zu seyn; geschweige anderer Plackereien zu gedenken. Den Erstern also lernt Euch rühren und bedenkt, daß so gut als die Bücherpreise sich nicht gleich bleiben und billiger geworden sind, als sie vor 25 Jahren waren, auch der Vertrieb der Bücher Ver änderungen unterworfen ist, und für alle Zeiten nicht gleich bleiben kann. Heidelberg, August I8Z0. Die von höheren Behörden ausgegangenc Verordnung, daß jetzt alle an Buchhandlungen hies- Universität eingehenden Sendungen nur in Gegenwart polizeilicher Behörden geöffnet werden dürfen, und nur nach Untersuchung aller, den Sendungen beigefügten Beischlüsse, Briefe u. s. w. den Buchhandlungen verabfolgt werden, auch außer vergönnten Schriften, Journale und Zeitungen, verschlossene und versiegelte Briefe und Pakete sowol bei Post- als Fuhrsendungen, als Defraudation angesehen und vorkommenden Falles geöffnet und nach Befund con- siscirt und bestraft werden, veranlaßt, dies zur Nachachtung an alle aus wärtigen Buchhandlungen und deren Eommissionaire mitzutheilen, damit Schade und Gefahr nicht den Unschuldigen treffen. Ucber die Firmen „Voigt L Mocker" und „die Neue Fränkische Buchhandlung." Unter dieser Ueberscdrift enthält das Börsenblatt Nr. 72 wieder einen Ausfall gegen mich und mein junges Etablissement. Da derartige Producte, welchen man die Abkunft gleich an der Stirn ansieht, gewöhnlich auf keiner Seite Achtung finden, selbst bei denen nicht, auf welche zu wirken sie berechnet seyn mögen, so wäre ich einer Antwort ziemlich enthoben, wenn nicht zugleich der Artikel geflissentliche Entstellung und Verdrehung des Sachverhalts enthielte, gegen welche ich protestircn muß. Entstellung ist Alles, was in der 2. Hälfte des Aufsatzes (S. 93b der betr. Nr. d- Börsen-Bl.) gesagt ist, wie ich durch einen bereits am 3. Juni 1848 hier protokollieren gerichtlichen Act beweisen kann, welcher alles Erforderliche über meine Berechtigung und Verhältniß, oder vielmehr Nicht-Verhältniß zu Voigt L Mocker feststellt. Allerdings beruht mein Geschäft vorläufig auf der Voigt'schen Eoncession, bis ich eine eigene erhalten haben werde- Hierin dächte ich aber, könnte ein unbefangener Mann keinen Anstoß finden, da ja die C on c e s s i o n Nichts verschuldet hat und, wie der angeführte gerichtl. Act beweist, aus der Handlung Voigt L Mocker sonst nicht das Mindeste an mich übergegangen ist. Schon viele übel renommirte und im Eredit gesunkene Geschäfte sind unter späteren Besitzern wieder die solidesten geworden. Obengenannter Act weist auch hinlänglich nach, daß nur ich Besitzer der Frän kischen Buchhandlung bin, und nur ich für Alles hafte, was dieselbe bezieht. Bin ich auch nicht in Würzburg selbst heimathberechtigt, so bin ich cs doch in Franken. Uebrigens thut die Heimath gar nichts zur Sache, da die Staatsangehörigen beziehlich der Ansässigmachung, sich überall gleich gestellt sind. Endlich soll ich mittellos seyn. Allerdings habe ich ein großes Vermögen nicht in mein Geschäft gebracht. Ich habe aber es durch meinen 2jährigen Geschäftsbetrieb und die größtmöglichste Sparsamkeit findem ich als lediger Mann mich mit der einfachsten Einrichtung und der frugalsten Lebensweise begnüge, allein, das heißt lediglich mit Ausläufer, arbeite und daher wenig brauche) schon recht ansehnlich vermehrt. Uebrigens ist mir ja auch nicht verwehrt, den ledigen Stand zu verlassen und dadurch meinem Geschäfte größere Mittel zuzuführen. Irre ich mich übrigens in dem muthmaßlichen Verfasser nicht, so hatte dieser es am wenigsten nöthig, mir Mangel an Mitteln zum Betriebe eines Geschäftes vorzuwerfen, weil gerade ihm dieselben mehr als irgend Jemandem fehlen und daher sein Hieb auf ihn selbst zurückfällt. Es bat schon so mancher renommirt, aber das alte bekannte Sprichwort hat sich stets bewährt, daß gerade die emporragenden Aehren meist leere Halme sind. Ich begreife auch nicht, warum man der unglücklichen Firma Voigt St Mocker nicht einmal den Todesschlummer gönnt, sondern sie immer wieder hervorzerrt wie eine Leiche, an der noch im Derwesungsstadium Rache genommen werden soll- Könnte dies nur irgend etwas nützen, so wäre es gut. Es nützt aber Niemandem, sondern dient nur dazu, Diejenigen, welche dabei verloren haben, in einer für sie selbst gewiß unangenehmen Weise zu berühren, und hat daher nur einen gehässigen Zweck. Immerhin muß ich bitten, wenigstens mich mit jener Firma nicht in Berührung zu bringen, da ich Nichts mit ihr gemein hatte, als daß ich ihr 3 Jahre als Gehilfe diente. Ich bitte die Handlungen, welche mit mir in Verbindung stehen, sich durch den Ausfall in Nr. 72 d. Börs.-Bl. nicht in ihrem Vertrauen beirren zu lassen. Ich habe um Credit stets nur im bescheidenen Maße nachgesucht, in soweit gönnt man ihn dem thätigen und rechtschaffenen Anfänger gern, der sein Haus nicht größer bauen will, als seine eigenen Kräfte reichen. Würzburg, 15. August 1850. Julius Kellner. Gcldbriefc betreffend. Es wäre sehr wünschenswert!,, wenn alle Briefe, die Geld enthal ten, nur recommandirl zur Post gegeben würden und zwar mit Angabe des Inhaltes. Da öfter Fälle Vorkommen, daß solche Briefe nicht in die rechten Hände gelangen, und dann Erörterungen zwischen Absender und Adressat zu den unangenehmsten Eorrespondenzen, der übrigen daraus entstehenden materiellen Nachtheile nicht zu gedenken, führen, so sollte das geringe Plus an Porto nicht angesehen und die oben an gedeutete Sicherstellung gewonnen werden. Ein durch Schaden klug Gewordener. Zur Nachricht an den Einsender der bescheidenen Anfrage in Nr. 6Z d. Bl., daß das Gcschäftslocal derBötticher'schcn Buchhandlung zu Düssel dorf in der Grabenstraße daselbst Nr. 798 sich befindet, und ihm dort jede Auskunft über den fraglichen Gegenstand bereitwilligst gegeben werden kann. 144*
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