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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1848
- Sprache
- Deutsch
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1331 1848.) jedes Heft mit 2—3 Kunstbeilagen versehen, gleich nach dem Schlüsse des Landtages 1847 zu liefern und derselbe alle diese Bedingungen nicht erfüllt hat, indem er theils das fragliche Werk nicht in den ver sprochenen Heften und mit den gehörigen Kunstbeilagen versehen, er scheinen ließ, theils dasselbe erst im März o. vollständig dem Verklagten zustellte, obschon im Monat Juni 1847 der Landtag beendet war; die Erklärung des Verklagten mithin, jenen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, für begründet zu erachten und Verklagter sonach dem § 399. Tit. 5. Thl. I- A. L. R. gemäß, für befugt betrachtet werden muß, von jenem Vertrage ganz abzugehen, der Kostenpunkt sich aber aus Z 2. Tit. 23 der Pr.-O- rechtfertigt, Kläger unter Auferlegung der Prozeßkosten mit seiner Klage vom 25. Mai 1848 abzuwcisen. V. R. W. Anklam, 17. Novbr. 1848. gez. Reiche. Ich kann es nur herzlich und schmerzlich bedauern, daß die Stuhr'sche Buchhandlung (l)r. Gumbinnec) sich durch ihre vielfachen Prozesse dem Sortimentshanbel gegenüber, so viel Schreibereien, Um stände, Verdrießlichkeiten und bedeutende Unkosten gemacht, während sie dies Alles einfach erspart haben würde, wenn sie meinem Rathe ge folgt, viäs Börsenblatt Nr. 22 d. I., S. 315, und diese Angelegen heit durch unsere Vergleichs-Deputation mit Hinzuziehung unseres Rechtsanwalts hätte entscheiden lassen. Ich kann es nur herzlich und schmerzlich bedauern, daß die Ver gleichs-Deputation, trotz meiner Aufforderung in Nr- 22 d. Bl. (aus welchem Grunde?) sich bei dieser Sache gänzlich passiv verhalten har, wodurch uns Allen so viel Plackerei, Termine w., dem vr. Gum- binner aber noch obenein eine Masse Gerichtskosten entstanden sind, was Alles einfach vermieden wäre, hätte die Vergleichs-Deputation, sich ihrer Aufgabe bewußt, diese Angelegenheit entschieden. Sollen dergleichen Deputationen rc. nicht leeres und hohles Wort gepränge sein, so müssen sie auch die Stellung ausfüllen, die sie ein nehmen; möchte der vorliegende, viel in diesem Blatte besprochene, Fall dazu beitragen, daß dies wirklich für die Folge eintreten möchte; mögen alle Böcsenmitglieder und besonders die Kreisvereine zur näch sten J.-M. einen Antrag zur Beschlußfassung dahin stellen, daß der gleichen Deputationen volle Befugniß und Ausübungsrechte erhalten, wenn dies noch nicht der Fall ist. Daß durch dergleichen Prozesse bei allen Nachtheilen, auch noch der hinzutritt, daß unsere Geschäftsverhältnisse und Geheimnisse bis ins kleinste Detail dem profanen Publicum haarklein ausposaunt werden, wird ebenfalls zugegeben werden müssen. Anclam, 9. Decbr. 1848. W. Dietze. Correspondenz. Stuttgart, Ende November 1848. Unter dem Titel „Das Verhältniß des deutschen Buchhandels zur freien Presse, mit Beziehung auf §. 10 der deutschen Grund rechte*). Eine Denkschrift, der Württembergischen Ständeversamm lung übergeben vom Ausschuß des Stuttgarter Buchhändler-Vereins im November 1848," ist in diesen Tagen hier ein Heft von 12 Quartsei ten ausgegeben worden, auf das ich mir erlaube, die Aufmerksamkeit sämmtlicher deutschen Buchhandlungen zu leiten. So viel mir be kannt ist, steht dasselbe jedem Collegen auf Verlangen zu Diensten und verdiente es eine allgemeine Würdigung. Die kleine Schrift schließt mit folgenden Worten: *) Dieser lautet: „Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellungen seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, na mentlich weder durch Censur noch durch Concessionen, Sicherhcitsstellun- gen oder Staatsauflagen, noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch durch Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden." „Fassen wir Alles noch einmal kurz zusammen, so ist unsere aus derNatur der Sache entwickelte und auf langjährige Erfahrung gestützte Ueberzeugung, daß die obschwcbende Frage über den Buchhandel eben so sehr, ja noch mehr, eine gewerbliche als eine politische, und daß es vollkommen begründet ist, wenn 1) der Verlagsduchhandel in jeder Beziehung frei gegeben wird, daß dagegen 2) der Sortiments- und Antiquar, atsbuch Handel, so wie die Buchdruckers ien, wenn sie ihrem Zwecke entsprechen sollen, wesentlich eines gewerblichen Schutzes bedürfen, dessen Aufgabe es ist, ihre Zahl mit der Bevölkerung, der sie dienen sollen, in einem richtigen Verhältnisse zu erhalten." Der Ausschuß des Stuttgarter Buchhändler-Vereins. L. Roth. A. Ebner. H. Erhard. A. Krabbe. A. Liesching." Dies Wenige nur, um den Gegenstand noch specieller anzudeu ten, um den es sich handelt. — Auch mit eine Lebensfrage unseres Geschäfts! L. Auch eine Notiz. Diesmal aber nicht für die Herren Verleger, sondern für den Schreiber der Notiz im Börsenblatt Nr. 107. Nach einemKlagelied über die Verleger, die sich erlauben, an ihr seit 7 Monaten verfallenes Guthaben zu mahnen und vielleicht um des gefährdeten Bestehens ihrer eigenen Geschäfte willen sich nicht län ger mit Worten absurden lassen können und wollen, sondern einem zweijährigen Eredit endliche Schranken setzen, weil sie in Erfahrung gebracht haben, wie oft die mißlichen Verhältnisse der Zeit zu eigen süchtigen Zwecken ausgebeutet werden, kommt der Verfasser jener No tiz auf den angeblichen Mißbrauch zu sprechen, Zeitschriften in alte Rechnung zu stellen, oder wohl gar nur gegen baar zu verkaufen. Es mag diese Bedingung allerdings für Viele höchst unbequem sein, die Gründe aber, welche der ungenannte Verfasser dagegen bringt, sind weder geistreich noch stichhaltig. Zuerst ist es nicht wahr, daß eine Forderung gerichtlich nicht ein getrieben werden könnte, wenn der Lieferant nicht Alles pünktlich ge liefert hat, denn über die Zahlungszeit entscheidet dör Vertrag, und ist Vorausbezahlung bedungen, so muß dieselbe zur Verfallzeit geleistet werden, ohne Rücksicht auf den Beginn der Gegenleistung, und es kann nicht oft genug gesagt und eingeprägt werden, daß alle Verträge nur ein Recht auf Erfüllung, nicht ein Recht auf Rücktritt vom Vertrage geben, wenn nicht ausdrückliche Gesetze in einzelnen Fällen das Gegentheil be stimmen. Von Rechtswegen steht es daher ganz im Belieben des Ver käufers, hier des Verlegers, seine Bedingungen zu stellen, denn der Ab käufer, hier der Sortimenter, ist nicht gezwungen, darauf einzugehen, hat er sie aber angenommen, was durch jede Bestellung stillschweigend geschieht, so ist er auch verpflichtet, die gestellten Bedingungen zu erfüllen. So viel, was die rechtliche Seite der Frage anlangt. Allein auch ganz abgesehen davon, daß wer Zeitschriften bezieht, im Voraus die Bedingungen kennt, unter denen sie die Verleger ablassen können oder wollen; daß Letztere bei Feststellung ihrer Bedingungen eben sowohl darauf gefaßt sein müssen, diese angenommen wie abgelehnt zu sehen, und daß dem Sortimentshändler zwar freisteht, sich mit dem Betriebe der Zeitschriften zu den gestellten Bedingungen gar nicht zu befassen, daß aber spätere einseitigeAenderungen, rechtlich wie geschäftlich, unzulässig sind; darf auch nicht außer Acht gelassen wer den, daß die Zahlungsbedingungen bei der Stellung der Preise voll ständig berücksichtigt werden und jede Vorenthaltung denSortiments- händler auf Kosten des Verlegers bereichert. Jeder Sachverständige weiß, daß Zeitschriften in der Ziegel einen höchst beträchtlichen Auf wand erfordern, der baar bestritten werden muß, und es würde eine unleidliche Begünstigung des bloßen nackten Reichthums sein, 196 '
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