Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18481017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184810177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18481017
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
- Monat1848-10
- Tag1848-10-17
- Monat1848-10
- Jahr1848
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1077 1848.^ diesem Wege wenigstens 10LH höher zu stehen komme als durch den Buchhandel. Der PommerscheKreisverein ersucht alle übrigen Kreisvereine, so wie jeden betheiligten Collegen, diesem Beschlüsse beizutreten, den Bei tritt durchs Börsenblatt sofort zu erklären, damit gemeinschaftliche Repressalien (z. B. Desavouicung des Verlages) gegen alle diejenigen Journalverleger in Anwendung kommen, welche dem aufgestellten Ver langen nicht Nachkommen. Motive. Das Publicum bezahlt durch diese Maßregel die Jour nale nicht theurer als vor dem 1. Oct. o. Der Verleger ist dadurch nur im Vortheil, indem er das Journal rc. von der Post theurer bezahlt erhalt, und seinen Absatz eher vermehren als vermindern wird. Um den Eingriffen der Justiz-, Regierungs-, Kreis-, Militär- und Communalbeamtcn in den Buch-u. Kunsthandel endlich Schranken zu setzen, soll folgender Antrag an die Hohen Ministerien der Justiz, des Kriegs rc. rc. (an jedes eine besondere Eingabe) gerichtet und diese sofort durchs Börsenblatt veröffentlicht, sowie alle Preuß. Kreisvereine resp. Buch- und Kunsthandlungen aufgefordert werden, schleunigst ähn liche Anträge zu veranlassen. „In Rücksicht, daß die Hohen Ministerien gewerbliche Ein griffe Seitens der Justiz-, Regierungs-, Kreis-, Militär- und Com- munalbeamten in den Verkehr des gewerblreibenden Publicums als einen Uebelstand erkannt, für deren Abstellung Sich bereitwillig er klärt haben, bitten die Unterzeichneten Buch - und Kunsthändler: Ein Hohes Minist-rium der rc. wolle geneigtest jede Betheili gung bei dem Vertriebe der Artikel des Buch - und Kunsthandels sofort Seinen Beamten verbieten, da sowohl die Buch- als auch die Kunsthändler für dergleichen gewerblichen Verkehr und Ver trieb vollkommen genügen und außerdem Abgaben zu zahlen haben, von denen die Beamten befreit sind. (Folgen die Unterschriften ) Der Pommersche Kceisverein erkennt die hohe Wichtigkeit der Buchhändler-Wittwen- und Waisenkasse an, und verbindet damit den Wunsch, daß seine Mitglieder die Interessen derselben nach allen Kräf ten fördern, sowie auch durch ihren Beitritt an derselben sich betheiligen mögen. Der Verein stellt ferner an die Commission derBuchhandler-Witt- wen- und Waisenkasse den Antrag: Den § 3 der Statuten der Buchhändler-Wittwen- u. Waisen kasse dahin abzuändern, daß, sobald ein Mitglied seinen Beitrag ge zahlt, bei dessenAbstecben, gleichviel ob im ersten, zweitens. Jahre, die Hinterbliebenen Anspruch auf Pension haben sollen*). Um die Mittel zu deren Deckung zu beschaffen, die Kaffe und den Fonds der selben nicht zu beeinträchtigen, mögen die Mitglieder etwa für die ersten 5 Jahre einen erhöhten Beitrag, der noch zu bestimmen, ein- zahlen. Ein jedes Mitglied wird sich gern dazu verstehen, weil Nie mand wissen kann, wer zuerst dem Tode verfällt, weil Jeder wün schen muß, gleich, nach der ersten Beitrags-Einzahlung, die Pension für seine Hinterbliebenen gesichert zu sehen. Die Statuten, sowie die Anträge an die Hohen Ministerien der rc. werden den Pommerschen und benachbarten Buchhändlern zur Unter schrift und Weiterbeförderung pr. Post zugesenbet werden. Für's künf tige Jahr ist Stettin abermals zum Versammlungsorte bestimmt. Stettin. Der Vorstand des Pommerschen Kreisvereins Saunier, Dietze, Gutberlet. *) Daß Jemand so lange warte, bis er recht alt, oder auf dem Kran ken- oder gar dem Todtcnbette liegt, und dann erst seinen Beitritt zur Buchhändler-Wittwen- und Waisenkasse erkläre, um Pension für seine Hin terbliebenen zu erzielen, so etwas darf nicht erwartet,-müßte aber jedenfalls zurückgewiesen werden. Erklärung, die Versendung des G ri eb'scheu Wörterbuchs nach England betreffend. Nr. 79 des Börsenblattes giebt einen indirecten, Nr. 84 einen direkten Angriff auf uns und unser Verfahren, die Versendung unserer Auflage von Grieb's Wörterbuch betreffend; ob dieser Angriff in rei nem Rechtsgefühl oder anderen Motiven begründet ist, wollen wir nicht untersuchen, sondern einfach die Thatsachen angeben, welche uns be rechtigen, mit genanntem Buche auch ferner wie bisher zu verfahren. Die erste Auflage des Buches erschien bei E. Hoffmann in Stuttgart, und war noch vor Vollendung des Druckes vergriffen; vor Erscheinen der 2. Auflage verständigten wir uns (unter Einwilligung des mitunterzeichnelen C. Hoffmann) mit Herren Williams L Norgate in London über den Debit größerer Parthien und druckten für Eng land eine besondere Auflage mit unserer Firma. Eine Lüge des Herrn C. in Nr. 84 ist es, daß wir nur einen besondern Ti tel mitFirma Walther gedruckt und so die Behörden getäuscht hätten — die Beweise einer vollständigen neuen Auflage, gerichtlich und un umstößlich erhoben, liegen bei den Acten der Kreisdirection in Leipzig, welche uns auf diese Documente hin auch sofort den Ausgangsstempel bewilligte. Das Werk ist in unserm Verlage erschienen, in die ser Auflage von uns debitier, und kein Mensch, wenn ec nicht ver blendet ist, kann uns, die Besitzer der Waltherschen Verlagsbuchh. in Dresden, für unfern Verlag das Recht der Zollecmäßigung für England bestreiten. Wo das Werk gedruckt ist, entscheidet hier auf keine Weise, sondern nur, in welchem Verlage es erschienen. Eine weitere Unwahrheit, daß der Verleger, „wahrscheinlich seines Unrechtes sich bewußt," keiner andern Buchhandlung Londons das Buch mit dem gestempelten Titel geliefert habe oder liefere, läßt sich durch unsere Versicherung entkräften; daß keine andere Buchhandlung Londons jemals Eremplare von uns verlangt hat, als ein einziges Mal die Herren Dulau k Co. (Verleger des Nachdruckes von Flüge l's Wörterbuch), welche ein Ex. von Hoffmann verlangten, von diesem aber an den Verleger, die Walther'sche Verlagsbuchhandlung in Dresden, und zwar mit dem Bemerken verwiesen wurden, Dulau L Co. bezögen das Buch am Besten von Williams ck Norgate, welche für England den Debit übernommen hätten- Exemplare des Wörterbuchs stehen Her ren Dulau ck Co., wie jedem anderen Collegen Londons gegen baar mit Vs Rabatt stets gern zu Diensten — besondere Voctheile können wir denselben aber nicht bewilligen, weil der Billigkeit gemäß die Herren Williams ck Norgate solche allein für ihre —- durch recht schöne Erfolge gekrönten — Bemühungen ansprechen können. Dresden, den 3. Oclbr. 1848. Walther'sche Verlagshdlg. Carl Hofsmann. Tr. Bromme. Der Romberg'sche Ncform-Plan. Schreiber dieses glaubte allerdings den von Herrn Romberg in Nr 67 des Börsenblattes gemachten Reformplan des Buchhandels, nachdem in diesen Blättern sowohl als namentlich in der Süddeutschen Buchhänd ler-Zeitung dessen Unzeitigkeit und totale Haltlosigkeit vielfach widerlegt worden, ausgegebe», als er nun doch aus einem Circulair des Herrn Romberg v. 28. September ersehen muß, daß derselbe Anstalten macht, denselben, was seinen unentbehrlichen (?) Verlag betrifft, zuverwirk- lichen. Herrn Rombecg wollen wir daran nicht hindern — sein gewon nenes Resultat wird ganz der Unentbehrlichkeit seines Verlages ent sprechen. Es wird aber im Interesse des gesammten Buchhandels, aus welchem ein Einzelner feine Ideen als die nachahmungswerlhesten proclamirend heraustritt, Pflicht, denselben auf die gänzliche Vecfehlt- heit derselben aufmerksam zu machen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder