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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Annahme der spater erscheinenden Hefte und der Bezahlung des Subscriptionspreises auch dann nicht entbrechen, wenn sie den Anpreisungen des Buchhändlers und den darnach von ihm, dem Abnehmer, gehegten Erwartungen nicht entsprächen. Vonandercr Ansicht ging jedoch auf die nochmalige Berufung des Beklagten das königl. Oberappellations-Gericht aus. Dasselbe ließ es zwar bei der Erklärung Beklagtens, auf das in Rede stehende Werk subscribirt zu haben, bewenden, wies jedoch des Klägers auf Erfüllung des Subscciptionsvertrages gerichtetes Suchen in der angebrachten Maße ab. Dasselbe bemerkte unter anderm in den Gründen: „Das Verlangen Klägers hat nicht als ge rechtfertigt erachtet werden können. Schon eine auf Grund des Bekenntnisses desBeklagten ausgesprochene Verurtheilung könnte nur eine hypothetische sein. Denn bei der Zweiseitigkeit des Vertrages könnte dem Beklagten nur eine Erfüllung unter der Bedingung, daß der Klager seinerseits nach Maßgabe des Pro spektes liefere, auferlegt werden. Dies würde aber eine sontentis ivoorts in sich begreifen, weil dann bei jeder einzelnen Lieferung des Klägers in Frage kommen würde und zur Entscheidung gezo gen werden müßte, ob der Kläger seinerseits den Vertrag erfüllt habe. Die Gegenleistung des Klägers besteht nämlich zufolge des Subscriptionsvertrages nicht in derHerausgabe einer bereitsvor handenen bestimmten Sache, über deren körperliche Beschaffenheit oder geistigen Werth bereits die Cognition verstattetgewesen und der Begriff derselben nach Form oder Inhalt bereits zur Existenz gelangt ist, sondern in der Verschaffung eines künftig erst zu er zeugenden Kunstwerkes. Solche Werke der Kunst und Wissen schaft lasten sich aber nicht wie vertretbare Gegenstände, wo Ab lieferung für das zu zahlende Kaufgeld, Zug vor Zug, angeordnet werden kann, bemessen, weil sie eben nicht, wie letztere, nach Maß oder Gewicht, sondern nach ihrem künstlerischen und geistigen Werth oder Inhalt zur Abschätzung gelangen. Eine Gegenlei stung, welche in der Hervorbringung eines zugesicherten Kunst werks besteht, ist daher auch dann erst vorhanden, wenn wirklich einWerkderKunst geliefert worden ist, mit andern Worten, das producirte Werk den einkretenden Falls durch Kunstverstän diger Ermessen festzustellenden Kunstwerth, wie er im concreten Falle nach den gegebenen Zusicherungen billiger Weise erwartet werden kann, wirklich hat. Es würde außerdem ein gewissenloser Spekulant in der Lage sein, seine den Subscriptionsvertrag aner kennenden Subscribenten, nachdem er ihnen jedes beliebige guiä pro guo unter einer entsprechenden Bezeichnung geboten, imExe- cutionsverfahren zur Bezahlung des Subscriptionspreises anhal len zu können, wahrend doch der Subscribent eben nur in der Erwartung und unter der mittelst Eingehung des Subscriptions vertrags ausdrücklich erklärten Bedingung, daß das bestellte Kunst werk den gegebenenZusicherungen entsprechen werde, sich zu einer Bezahlung verbindlich gemacht hat. Hieraus folgt von selbst, daß der Subscribent zu Bezahlung der einzelnen Hefte nicht eher, als bis ihm die Gelegenheit verschafft worden, die Beschaffenheit und den Werth der ihm zugesendeten Hefte zu prüfen, verbindlich wird, und daß deshalb im vorliegenden Falle cs eine völlige Rechts ungleichheit enthalten würde, wenn der Kläger, wie geschehen, mit dem bloßen Ansühren, daß er neuerdings 63Hefte fertigen lassen und zu deren Abgabe an Beklagten erbötig sei, die executivische Einziehung von 63 Thlr. von Beklagtem erlangen könnte und dieser zur Bezahlung verbunden wäre, ohne daß ihm verstattet würde zu prüfen, ob die einzelnen Lieferungen der vom Kläger contractlich übernommenen Zusage entsprechen, oder eben etwa wegen Eontractwidrigkeit in der Leistung die Annahme ganz zu verweigern oder den Preis zu vermindern befugt sei re." (Leipziger Tageblatt.) Miscellen. Berlin, 10. Juli. DerHauptgegenstand der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten war der Bericht der Finanzcommission über den Gesetzentwurf, be treffend die Stempelsteuer v o n au s ländischen Zeitun- gen, Zeitschriften und Anzeigenblättern (Börsenbl. Nr. 72). Durch das Gesetz vom 29. Juni 1861 wurde die Zeitungssteuer bekanntlich bedeutend ermäßigt. Nachträglich stellte sich indessen heraus, daß durch dieses Gesetz, ganz wider die Absicht des Ge setzgebers, alle diejenigen Zeitschriften hart betroffen wurden, welche selten erscheinen und dabei doch einen hohen Abonnements preis haben. Da nun aber das Gesetz bereits mit dem 1. Jan. d. I. ins Leben trat und baldmöglichste Abhilfe dringend noth that, wies der damalige Finanzminister unterm 10. Jan. d. I. die Be hörden an, nach dem Steuermodus des jetzt vorliegenden Gesetz entwurfs zu verfahren. Nach H. 1. dieses Entwurfs beträgt die Steuer für die höchstens einmal wöchentlich erscheinenden nicht preußischen Blätter 15Sgr., für die zwei- oder dreimal wöchent lich erscheinenden Blätter 1 Thlr. Daneben sind dieRedactionen solcher sowie der öfter als dreimal wöchentlich erscheinenden Blät ter aber auch berechtigt, eine Bemessung der Steuer nach der Bogenzahl (tz. 3. des Gesetzes vom 29. Juni 1861) oder endlich nach §.4. desselben Gesetzes (33shProc. des Abonnementspreises) zu verlangen. Es ist also dem nicht preußischen Verleger, der bisher unbedingt der Besteuerung nach §. 4. des Gesetzes vom 29. Juni 1861 unterworfen war, die Berechtigung zuerkannt, eine von den betreffenden Besteuerungsmodalitäten, je nachdem er die eine oder andere für vortheilhafter findet, sich zu wählen, und er wird von diesem Rechte der Wahl unzweifelhaft Gebrauch machen und der Besteuerung von 1 Pf. für den Normalbogen — wel cher auch die preußischen Blätter unterworfen sind — den Vor zug geben, wenn der Steuermodus mit 33sh Proc. einen höhern Betrag ergibt. Die Commission empfiehlt einstimmig die An nahme des Gesetzentwurfs. Der Abg. vr. Becker (Dortmund) stellt den Antrag, dem vorliegenden Gesetzentwurf noch die Be stimmung hinzuzufügen: „Von Zeitungen, Zeitschriften und An zeigeblättern, welche einzeln unter frankirtem Kreuz- oder Streif band durch die Post in Preußen eingehen, wird keine Stempel steuer erhoben." Abg. vr. Becker empfiehlt sein Amendement, welches der Regierungscommissar bekämpft. Abg. vr. Faucher erklärt sich gegen die Zeitungssteuer überhaupt, indem er an den Ausspruch Friedrich's des Großen erinnert: „Gazetten dürfen nicht genirt werden." Uebrigens sei die Zeitungssteuer, wie sie jetzt bestehe, auch mit den Zollvereinsverträgen nicht vereinbar. Der Regierungscommissar tritt dem entschieden entgegen. Abg. Duncker wünscht, daß weyigstens die ausländischen Blätter nicht besteuert würden. Abg. Michaelis: Was der Regierungscommis sar auch sage, so unzweifelhaft sei es doch nicht, daß die jetzige Zeitungssteuer nicht gegen die Zollvereinsvertrage verstoße. Die Abg. Kühne und v. Rönne (Solingen) beantragen, daß die ganze Angelegenheit mit dem Becker'schen Amendement zur Erwägung des letzter«, resp. zur nochmaligen Berichterstattung an die Com mission zurückgesandt werde. DieserAntrag wird schließlich jedoch verworfen und es erfolgt dann die Annahme des Gesetzentwurfs unter Ablehnung des Becker'schen Amendements. (Dtsch. Allg. Ztg.) St. Pe tersburg, 27. Juni. Nachdem schon eine unge mein rigorose Aufsicht über die Druckereien angeordnet ist, durch welche verhindert werden soll, daß irgend ettvas im Geheimen ge druckt werden kann (über alle Arbeiten muß genaues, den In spektoren stets vorzulegendcsBuchgeführt werden, und selbst der Bestand an Lettern wird conlrolirt), ist jetzt eine Censurverord-
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