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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1916
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- 1916-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1916
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Redaktioneller Teil. ^ 170, 25. Juli 1916. darf das nicht von der Maßregel abschrecken, weil es ohne einen Zwang der geschilderten Art aussichtslos scheint, den Borgunfug zu bekämpfen. Jedenfalls aber würde sich für solche Zweifels fälle eine Regelung als segensreich erweisen, wonach kraft Ge setzes der Verzugszinsenanfpruch gegen jene zweifelhaften Kun den mit der Erklärung des Geschäftsmannes, daß er ihn nicht geltend mache, auf die bezugsberechtigte Körperschaft überginge, so daß nun diese in der Lage wäre, den Anspruch beizutreiben. Selbstverständlich würde der Verzugszins auch dann nicht berechnet, wenn von vornherein im Kauf- oder Lieferungsver- Irag mit dem Kunden ein späterer Zahlungstag, oder wenn Ab schlagzahlungen vereinbart worden sind; in diesem Falle tritt eben die Fälligkeit der Forderung erst mit den vereinbarten Zahlungstagen ein. Die Gefahr aber, daß wahrheitswidrig zur Vertuschung des Schlendrians das Vorliegen einer solchen ur sprünglichen Verabredung behauptet werde, ist nicht groß, da nötigenfalls in dem Slreiie um den Strafbetrag durch Verncb- mung des Schuldners leicht Beweis darüber erhoben werden könnte. Soweit aber der Geschäftsmann selbst sich in die Lag« ge bracht hat, keine Verzugszinsen fordern zu können (namentlich also, wenn er sich nach Ablieferung der Ware oder des Werks nicht entschließen kann, alsbald dem Kunden den Betrag der Forderung anzugeben, »ihm di« Rechnring zu schreiben«, so würde er wiederum der Körperschaft auf das Zehnfache des so versäumten Verzugszinsenanspruchs haften. Auch dies zur heil samen Abschreckung von der Schlamperei, die heutzutage der ord nungsliebende Kunde nicht allzu selten erfahren kann bei Ge schäftsleuten, von denen trotz wiederholter Aufforderung monate lang keine Rechnung zu bekommen ist. Ich glaube mich in der Annahme nicht zu irren, daß die Zahl der Fälle bescheiden wäre, in denen der Anspruch auf das Straf zehnfache die Gerichte beschäftigen würde. Schon das Bestehen einer solchen gesetzlichen Regelung und das Bestehen einer Kör perschaft mit ihrem regen Anteil an der Durchführung der Maß nahme würde einen hinlänglichen Druck austtben auf alle Ange hörigen des Geschäftszweigs und würde dem einzelnen Ängst lichen oder Willensschwächen das Rückgrat steifen und ihm ge genüber den säumigen oder böswilligen Schuldnern die triftigste Begründung für ein entschlossenes Vorgehen in die Hand geben: baß ihm selbst es bei schwerem Nachteil verboten sei, dem Kun den ohne die Geltendmachung von Verzugszinsen zu stunden. Und die faulen Zahler würden sogar ganz unmittelbar zu einer gewissenhafteren Schulvabwicklung heilsam gedrängt durch das Anlaufen der Verzugszinsen, und zur wirklichen Entrich tung dieser Verzugszinsen wiederum dadurch, daß sie sonst in die Gefahr geraten, selbst von der bezugsberechtigten Körper schaft darauf verklagt zu werden oder auch nur in dem Streite »m das Strafzehnfache als Zeugen vor Gericht eine unerquicklich« Rolle spielen zu müssen. Nun zum Schluß noch die AnwendungaufdenB och st andel im besonderen! Was ich als einen Schaden des Borgunfugs für den Kunden geschildert habe, trifft freilich auf den Buchhandel mit seinen festen Ladenpreisen nicht zu. Und so möchte man meinen, cs könnte dem einen Kunden gleichgültig sein, ob der Buchhänd ler an einem andern Zins und Fordemng verlier«. Aber irgend wie mutz es ja auch hier den gewissenhaften Kunden treffen, wenn ein guter Teil der Kundschaft den Kaufmann hineinlegt. Und wär's wirklich nur die Folge, di« wirtschaftlichen Verhält nisse des Buchhändlers zu unterhöhlen! Denn wenn hierdurch der Buchhändler an wirtschaftlicher Sicherheit und darum an ge schäftlicher Leistungsfähigkeit verliert, so ist nicht nur er es, der den Schaden hat, sondern auch di« Kundschaft. Der Kunde wünscht nicht nur baldigste Ausführung seiner Bestellung. Hat aber der Buchhändler mit Schulden zu kämpfen, so wird es um sein Lager an vorrätigen Büchern bald windig bestellt sein. Ich erinnere mich aus meiner Jugendzeit noch wohl daran, wie mä ßig es in der Beziehung und mit der Raschheit von Bestellungen bei dem Buchhändler meines Heünatstädtchens ausgesehen hat, der (wenn auch vielleicht nicht gerade infolge des Borgwesens) mit ständigen Nöten zu kämpfen hatte. 982 Und die besonderen Maßnahmen, die der Buchhandel gegen den Borgunfug kannte oder kennt? Der verflossene Nachlaß von 5 v. H. oder der in einem Teil Norddeutschlands noch zulässige von 2 v. H.? Wie ich den Goslarer Verhandlungen vom Sep tember 1913 entnehme (Bbl. Nr. 248 ». 249), rufen manche »ach der Wiedereinführung des abgeschafften Nachlasses als des Ret ters in der Not. Von meinem Standpunkt aus habe ich keinen Anlaß, zu prüfen, ob der Buchhandel nicht damit schlimme Er fahrungen machen müßte, d. h. ob die sichere Aufwendung für einen solchen Abzug auch nur halbwegs ausgeglichen würde durch einen früheren und zuverlässigeren Eingang von Forde- rnngen, die bei den heutigen Zahlungsverhältnissen hängen blei ben. Was m i r an allen Nachlässen nicht passen will, bleibt im mer der Umstand, daß es sich hier um fest begrenzte Be- träge handelte, während man es doch bei der Lässigkeit der Schuldner mit allen Graden innerhalb eines weitcstgespanntcn Rahmens zu tun hat. Gewährte man einen Nachlaß von 5 oder auch nur 2 v. H., so müßte dafür natürlich eine Zeitgrenze be stimmt werden — wie aber, wenn der lässige Schuldner di« be stimmte Zeit, das Jahr, das Halbjahr, ungenützt hat verstreichen lassen i dann ist die Kraft des Druckes auf ihn erloschen. Von da an wird also wie heute der Verlust an Zins und die Gefahr wei teren Verlustes den Buchhändler treffen, und der anständige und gewissenhaft« Kunde hat wie heute das wenig erbauliche Gesühl, daß er für die gleiche Leistung und Ware früher, also tatsächlich mehr zu leisten hat als der andere, der kalten Bluts den Ge schäftsmann hängen läßt. Also wiederum, wie ja auch der Berichterstatter Braun auf der Goslarer Tagung verlangt hat: wer nicht rechtzeitig zahlt, hat Verzugszinsen zu leisten. Damit a llein läßt sich eine gerechte Anpassung an die mit der Zeitdauer stei gend« Höhe des Nachteils erreichen. Aber Verzugszinsen nicht erst nach einem ganzen Jahr, und nicht nach dem freien Belieben des einzelnen Geschäftsmanns, der vielleicht schwach ist an Wil len oder beengt durch wirtschaftliche Not, und nicht nur um des Geschäftsmanns willen, sondern zugleich zum wohlver standenen Nutzen des Kunden! Staatsanwalt Zeiler. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 38. Ordentlichen Abgeordneteu- versammlnng, abgehalten am Sonnabend, den 20. Mai 1916 im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. (Fortsetzung z» Nr. 187 bis 189.) Vorsitzender: Ich möchte zu den letzten Worten des Herrn Red ners nur das eine bemerken, daß der Verleger Herr Krehenberg in sofern nicht auf seinem Standpunkte steht, als er lOtztz Zuschlag nimmt und davon dem Sortiment bloß 2>.tz(, zukommcn läßt; er behält 7hrtzo davon für sich. Der Erste Vorsteher des Börsenvereins hat das Wort. Geheimer Hofrat Karl Sicgismimd: Meine Herren! Es ist ja in der letzten Zeit wiederholt die Behauptung aufgestellt worden, daß der Börsenvereinsvorstand die Interessen des Sortiments nicht immer genügend schützt und vertritt. Ich brauche hier an dieser Stelle nicht ausdrücklich die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit des Börsen vereinsvorstandes, ebenso wie dies in den einzelnen Kreis- und Orts vereinen der Fall ist, wohl zu mindestens drei Vierteln den Interessen des Sortiments dient. Deshalb ist es auch ganz selbstverständlich, das; der Börsenvereinsvorstand sich sehr eingehend mit der jetzigen Not lage des Sortiments mündlich und schriftlich beschäftigt hat. Auch die Frage der Teuerungszuschläge ist eingehend besprochen worden. Ich verweise vor allem aus die Bekanntmachung des Börsenvereinsvor»
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