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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1916
- Strukturtyp
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- 1916-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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rSeschclnt ü>erk13gNch. „ *tst der Dezugoprets" Im Wltglledrbeltrag eln^ rbiejen, ^ °N!tg?^/d-r^a^dI-?-iI-0,^M^ll/^s"z^^i,Ä^sÄl" 8 8e 'l ^ ^ ^Eellen^eiuche werden mit 10 pro ^ ssan^s^ö M.° MrMch" ^ Nr. 17». Leipzig, Dienstag den 2S. Juli 1316, jenB'üctjUMr)üBLpz?a 83. Jahrgang. RedaLtLoneller Teil. Der Borgunfug. Eine alte Klage, -und noch immer will es nicht gelingen, ihr abzuhelfen. Im allgemeinen sind es nur die Kreise der Geschäfts welt, aus denen die Klage ertönt; so mag zur Abwechslung ein mal einem das Wort gestattet sein, der nur Kund« ist — der also nach jener lieben Gepflogenheit in der angenehmen Lage wäre, sich der Hinausschiebung seiner Zahlungen zu freuen. Aber gleich sei es gesagt, daß ich den Borgunfug so entschieden ver werfe und seine Beseitigung so dringend für erwünscht und ge boten halte, wie es nur immer ein Geschäftsmann kann. Aus sitt lichen und wirtschaftlichen, aber auch aus sehr persönlichen Gründen. Ich sehe die Sache zunächst ganz allgemein an, als «ine Erscheinung, die für den größten Teil des Geschäftsverkehrs gilt und überall zu mehr oder minder beweglicher Klage führt. Daß gerade im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel meine Aus führungen erscheinen, hat etwas Zufälliges, Aber wenn auch manches daran auf den Buchhandel nicht patzt, so mögen sie doch hier ihren Platz finden, weil gerade der Buchhandel zu den Geschäftszweigen gehört, die unter dem Borg unfug in besonderem und steigendem Matze seufzen. Es ist natürlich schon oft geschildert worden, wie die Mög lichkeit, den Tag der Zahlung hinauszuschieben, den Willens schwächen oder Gewissenlosen immer neu verleitet, unwirtschaft liche und seine Verhältnisse übersteigende Ausgaben zu machen. Und ebenso klar und zweifellos ist es, daß der Geschäftsmann durch die Borgunsitte der Gefahr ausgesetzt ist, mit seinem Za-H- lungswesen in Unordnung zu kommen. Dazu brauche ich also kein Wort zu verlieren. Wenn ich aber persönlich noch über den Unfug erbost bin, so hat das seinen Grund in jenem sacro egois- mo, zu dem man sich ehrlich bekennen darf, seitdem uns die Ita liener darin so ein leuchtendes Beispiel gegeben haben. Ich sage mir nämlich so: der Geschäftsmann schenkt nichts her und kann nichts herschenken. Bringt ihm das Borgen doppelten Schaden: Zinsentgang samt Beengung im Einkauf und dazu die Gefahr, neben den Zinsen mit der Länge der Zeit -an faulen Schuldnern auch die Forderung selbst einzublltzen, so ist das ein Umstand, mit dem er in seinem Geschäftsbetrieb von Anfang an rechnet, rechnen muß. Wenn der Schneidermeister oder die Putz macherin weiß, daß man mit einem Zehntel des Umsatzes schließ lich hängen bleibt und daß mindestens 5 b, H, des Umsatzes an Zinsen verloren gehen, so müssen sie den Betrag auf die Preise schlagen. Der aber damit gestraft wird, ist der ehrliche, der ordnungsliebende, der gewissenhafte Kund«, der auch für eine Anstandspflicht hält, was anerkannte Rechtspflicht ist, seine Schuld zu bezahlen, sobald sie fällig ist. Er hat 1» mehr für den Anzug zu zahlen dafür, daß Herr L, feingekleidet geht und den Schneider prellt. Dieses Bewußtsein erschwert selbst dem Ordnungsliebenden den Entschluß, zur rechten Zeit seine Rechnung zu begleichen; mag der Schneidermeister für die Gefahr des Verlustes an säumigen Schuldnern volle Vergütung finden, aber bitte nicht auf Kosten des ehrlichen Kunden! Brauchi'S die Verlustdeckung, so sollen die sie aufbringen, die die Verlust- gesahr erzeugen! Gegen diese Überlegung ist nun wohl kaum etwas einzu wenden, und die Schwierigkeit beginnt erst mit der Ausführung des Gedankens, Freilich das Ncintechnische zunächst ist einfach, Soll der säumige Kunde für die Verlustdeckung aufkommen, so ergibt sich von selbst, daß von jedem Schuldner, der in Rückstand gerät, Verzugszinsen zu entrichten sind. Wenn man das ver nünftig und möglichst einfach regelt, gibt'S dabei keine umständ liche Berechnung, Ein gewisser mäßiger Zeitraum bleibt zins frei, ich will sagen, der Monat, in dem die Schuld sällig ge worden ist, und dazu der folgende Monat, doch dieser nur unter der Voraussetzung, daß der Geschäftsmann spätestens am letzten Tage dieses Monats die Bezahlung erhält. Zur Vereinfachung der Rechnung werden nur die vollen Monate gezählt. Der Zins beträgt v, H. für den Monat; Pfennigbeträg« der Schuld bleiben außer Ansatz, Z,B,: Schuld^ 139,60, fällig geworden mit der Ab lieferung der Ware am 17, Mai, Zahlung am 5. Oktober; also Verzugszins für die Monate Juni, Juli, August, September 1,39X4X^ - 2,78, Also wie gesagt, die rein technische Seite der Frage macht keine Schwierigkeit, Die Schwierigkeit liegt vielmehr darin, daß auf der Seite der Geschäftswelt selbst keineswegs die Gewähr für eine wirkliche Durchführung der Maßregel liegt. So sehr sie alle klagen über den Borgunfug, so fehlt es doch vielfach an Willenskraft und Wagemut gegenüber der Kundschaft, dem Un fug -ernst zu Leibe zu rücken. Man hat die — gewiß oft begrün dete — Scheu, einen Kunden zu verlieren, und säumige Zahler sind nicht selten sogar recht gute Kunden in dem Sinne erhöhter Kaufgencigtheit im Gegensatz zu dem Kunden, der auf alsbaldige Zahlung bedacht fein will. Man klagt, man borgt weiter und sucht sich schlecht und recht durch allgemeine Preisaufschläge zu decken. Aber da hierdurch die gewissenhafte Kundschaft in Nach teil gerät, so muß auch um ihretwillen die Forderung aufgestellt werden, daß für di« Durchführung der Maßregel zur Beseitigung des Borgunwesens einZwangzu setzen sei. Das braucht nun beileibe nicht die Androhung einer Polizei strafe zu sein, vielmehr denke ich mir die Sache so: Wer es unterläßt, von einem Kunden den angefallenen Verzugszins ein zufordern, hat das Zehnfache des treffenden Zinsbetrags an die Kasse der Innung oder des sonstigen Verbandes des Geschäfts zweiges oder einen Gläubigerschutzverband zu entrichten, auch wenn er selbst einer solchen Körperschaft nicht angehört. Welche Körperschaft für jeden einzelnen Geschäftsmann in Frage käme, würde durch die Landesverwaltungsbehörde be stimmt, über Streitfälle und bei einfacher Weigerung der Zah lung entschiede das Gewerbegericht, das Kaufmannsgericht oder das Amtsgericht, Dabei wäre selbstverständlich, daß der Geschäftsmann nicht in diese Strafe des Zehnfachen fiel«, wenn er etwa nach langem Drängen von seinem Kunden endlich den Schuldbetrag bezahlt -erhalten hat, aber ohne die Verzugszinsen, und wenn bei der schlechten Vermögenslage des Schuldners eine Zahlungsbcitrei- bung aussichtslos scheint. Die Frage, ob jeweils di« Sache so liegt oder ob nicht, wie so oft, nur Schlendrian und Nachgiebig keit gegen faule Zahler gegeben ist, mag nicht selten schwer zu entscheiden sein, und ich bin mir also Wohl bewußt, daß hierin ein Wunder Punkt des Planes liegt. Aber dennoch, meine ich, S81
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