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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1849
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- Deutsch
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490 sorgniß einflößcn mußten, daß Koch feine Behauptung der nicht erhaltenen Zahlung nur auf gewagte Folgerungen gründe sund er nicht mit derjeni gen Bestimmtheit und Ucbcrlegung zu Werke gehe, welche die Heiligkeit einer Eidesleistung i» Anspruch nehme, mußte ich cs sogar für Pflicht halten, ihm das Unsichere seines vorhabendcn Schrittes zur Eidesleistung vor die Augen zu führen. Auf diese Momente machte ich auch >m Termine selbst aufmerksam, und da Kläger Koch hier neue Unsicherheiten in seiner Sache kund gab, namentlich anfangs den Empfang der Zahlung für 2 Packele wiederholt bekannte, auf Anfragen des dirigircnden Stadtgerichtsraths aber läugnetc; sogar in Abrede stellte, mir vorher eine derartige Erklärung abgegeben zu haben, nicht einmal bestimmt wissen wollte, wie die Rollcr'sche Quittung in die Hände der Beklagten gelangt sei, so war cs angesichts dieser Er scheinung meine Anregung, die Eidesleistung zu verschieben, um dem Kläger Zeit zu lassen, sich eines Besseren zu besinnen und ihn in diesem Zustande der Unsicherheit nicht zum Eide gedrängt zu sehen. Das Gericht thcilke meine Ansicht, und cs wurde der Termin auf einen späteren Tag verlegt, wozu der Richter nochmals das Packctbuch Klägers und das Cassabuch der Beklagten zu sehen wünschte, um, wie er hinzusctzte, vielleicht über den Eid ganz wcgkommcn zu können. Diese Vorgänge sind allerdings nicht alle protokollirt, aber darum sind sic nicht weniger wahr! — Ob ich aber durch dieses mein Benehmen meine Pflicht als Sachwalter, wie Koch die Frage aufzuwerfen beliebt hat, verletzt habe, dieß werde ich nicht blos, wie er gemeint ist, der Oeffcntlichkeit überlassen, sondern werde wegen der damit versuchten Verdächtigung den Herren Koch auch noch angemessenst denunciren. Wie conflis übrigens der Markthclfer Koch oder derjenige sein muß, welcher die fragliche Erläuterung unter dessen Namen in No. 30. d. Bl. gefertiget hat, geht daraus hervor, daß er am Schlüsse seines Aufsatzes nicht cinsieht, warum Herr Schulze den ihm über die Klage angctragencn Eid nicht geleistet hat, und daraus folgert, als könne sich Herr Sckulze auf sein Cassabuch nicht verlassen, während er auf der Seile vorher erwähnt hat, das Stadtgericht habe ihm den Eid über die erfolgte Zahlung zuerkannt. Den Klaqgrund, die Behauptung, daß die Beklagten das fragliche Paket von Kläger empfangen, hatte ja Herr Schulze zugestanden, was hätte cs daher hierüber noch für eines Beweises, eines Eides, bedurft? was für einer Bezugnahme auf das Cassabuch? Ge trennt von diesem Klaggrunde war die diesseitigeBchauptung der bewirkten Bezahlung. Diese Behauptung hatte Herr Schulze zu beweisen und dazu blieb demselben, nachdem ihm bemcrklich gemacht worden war/daß sein Cassabuch nicht ausrciche, nichts übrig, als der Eidesantrag. Der Markthclfer Koch nahm diesen Eid an und schwor, da auch die Verhand lungen in dem prorogirtc» Schwörlmgstermine den Letzteren von seinem einmal beschlossenen Vorhaben, den Eid zu leisten, nicht abzubringen ver mocht/und das über diesen Eid einmal cingegangcnc Compromiß ohne Zustimmung beider Parthcien eine Abänderung rechtlich nicht zulicß. Ob hierdurch der anerkannten Ehrenhaftigkeit des Herren Schulze etwas benommen worden ist, das kann ich dahin gestellt sein lassen. Ich wenigstens muß nach seinen Versicherungen überzeugt sein, daß wenn ihm über die bewirkte Bezahlung der Eid hätte zuerkannt werden können, er keinen Augenblick angestanden haben würde, diesen Eid zu leisten. Formell hat Herr Koch Recht behalten, ob materiell? das ist damit nicht entschieden, da die Jurisprudenz in ihrer prozessualischen Begrenzung cs eben nur mit formeller Wahrheit zu thun hat! — Soviel gegen Herrn Koch. Was nun die Entgegnung des Herrn Thomas anlangt, so muß es demselben allerdings überlassen sei», in welcher Weise er die Auslieferung von Baarpackctcn an Herrn Schulze in Zukunft bewerkstelligen lassen will, wenn derselbe aber gleichzeitig behauptet, daß eine Zurückhaltung von der Fortsetzung der Leuchtkugeln seinerseits w.der überhaupt, noch in Roller's Namen statrgesundcn habe, und in neuester Zeit auch Herr Roller diese Behauptung unterschrieben hat, so mag sich Jeder, den cs intereffirr, aus den bei mir befindlichen Originalschriften überzeugen, daß noch unterm 5. März d. I. die Rackhorst'sche Buchhandlung den Herren Barth L Schulze geschrieben: „ich bitte aber dafür zu sorgen, daß mir endlich die Fortsetzung wird, die Herr Thomas zurückhält! Meine Besteller werden ungeduldig!—" nach Empfang dieses Schreibens unterm 8. d. Monats, die Herren Barth L Schulze an Herrn Thomas folgenden Avis erlassen haben: „Herrn Thomas hier zur Nachricht, daß die löbl. Rackhorst'sche Buchhandlung in Osnabrück uns so eben meldet, daß Sie die Fortsetzung der Leuchtkugeln zurückhaltcn, wir fragen hiermit an. ob Sie uns dieselbe sofort auslicfern wollen oder nicht?—" worauf Herr Thomas folgende Antwort gegeben: „Nach meinem Briefe an die Rackhorst'sche B. halte ick nur im Namen Roller's zurück, da ich das Geld für die Exemplare noch nicht empfing. Die Rackhorst'sche B. aber hat Fort setzungen auf meinen Vorschlag leihweise von mir bestellt und jede Woche von mir erhalten, bis die Angelegenheit zwischen Ihnen und meinem Markthclfer geordnet ist." Dieß sind Thatsachen, denen gegenüber cs nicht zweifelhaft sein kann, auf welcher Seite die Wahrheit liegt und ob dadurch insbesondere die Behauptung Herrn Roller's gcrechtferligct ist, daß eine Vorenthaltung niemals stattgcfunden habe, mithin seine über das Verfahren des Herrn Thomas ausgesprochene, wenn auch von der wirklich erfolgten Dorcnt- haltung abhängig gemachte Mißbilligung, wie er sagt, nothwendig in sich selbst zerfallen sei. Ohnehin ist cs Rechtens, daß Niemand des Andern Gerechtsame einseitig schmälern darf, daher auch Herr'Thomas nicht im Rechte sein konnte, wenn er der Rackhorst'schcn Buchhandlung dasjenige nur leihweise zu liefern unternommen hat, was diese zu fordern berechtiget war. Eine Schmälerung und Vorenthaltung des guten Rechtes gedachter Buchhandlung liegt daher in diesem Verfahren jedenfalls. Eigenthiimlich ist es übrigens, wenn Herr Roller meint, daß zur Aufklärung der fraglichen Angelegenheit und zu Ausfüllung vermeintlicher Lücken cs nöthig gewesen, die Lobrede besonders abdrucken zu lassen, welche er in seinem Briefe der Freundschaft und Rechtlichkeit des Herrn Thomas gewidmet hat. Als Pendant hierzu würden sich eben so gut die Herren Barth L Schulze darauf beziehen können, daß Herr Roller in dem näm lich Schreiben sich über sic dahin ausgesprochen: „daß gegen die Rechtlichkeit der Ansichten ihrer Person gewiß nicht der mindeste Zweifel herrsche;" doch die Herren Barth L Schulze haben nur die Sache im Auge und unbekümmert um Nebendinge müssen sie es vielmehr für eben so ungeeignet arischen, einer Provocation Folge zu geben, welche die Frage in das Bereich von Persönlichkeiten hinüber drängen zu wollen scheint, als sic es ver schmähen, hier noch, auf Insinuationen zu antworten, deren Werth zu beur- theilcn jeder Unbefangene in den verschiedenen Nachweisungen ohnehin genügende Unterlagen erhalten hat. Die Firma der Herren Barth L Schulze wird darum in Zukunft nicht weniger geachtet, die ehrenwcrlhe Persönlichkeit des Herren Schulze darum nicht weniger geschätzt bleiben! — Jedenfalls aber wird das Publikum dieses Streites nunmchro genug haben, weshalb auch die Auslassungen hierüber in diesem Blatte diesseits hiermit geschloffen werden. — Leipzig, den 26. April 1849. Adv. Ludwig Müller, als Anwalt der Herren Barth L Schulze. A u z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern deS Vörsenvercins werden die dreigcspaltcne Zeile mit 5 Pf. sächs., alle übrigen mit 1V Pf. sächj. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s3520.j Verkauf. In einer der östlichen Pr- Provinzial-Haupt- städte ist eine Buch- und Musikalienhandlung nebst Leihbibliothek (in 3 Spr.) und Buchdruckcrei wegen Kränklichkeit des Besitzers unter sehr billigen Bedingungen sofort zu verkaufen. Nähere Aus kunft ertheilt auf gefällige frankirte Anfragen unter der Chiffre 88. Herr L- A. Kittler in Leipzig. 13621.j Verkauf einer Verlagshandlung. Ich gedenke meinen Verlag zu verkaufen und zwar entweder im Ganzen oder in folgenden drei Abtheilungen, nämlich: s) den Jugend- schriftenvcrlag, b) den übrigen Bü ch c r v e r l a g und v) den Kunstverlag. Nach Eingang der Rcmittenden wird mein Commissionair, Herr T. O. Weigel, den La gerbestand möglichst genau aufnehmen lassen, so daß ich dann den Kaufgcneigken Miltheilung machen könnte. Hamburg, 24./IV. 49. Georg Hcubcl. 13622.j Zur Nachricht. Von Ostern d. I. ab ist mein gcsammter Verlag nur durch Herrn Ed. Trewendt Hier selbst zu beziehen, und ersuche ich alle mir zukom- menden Buchhändler-Zahlungen ebenfalls an diesen Herrn zu leisten. Breslau, im April 1849. Heinrich Richter.
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