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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1849
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Erscheint jede» Dinstag in Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. örsenblatt für den Beiträge für daS Bvrsen- blalt sind an die Redak tion; — Inserate an die Er-xedition desselben zu senden. Deutschen B u ch h a u d c l und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscuvercins der Deutschen Buchhändler. ^ 41. Leipzig, Nivntag am 7. Ä^ii. 181!». ichtamt! i ch er Theil. Beitrag .zur Beurtheilung des zwischen den Herren Barth Sr Schulze und dein Markthclfcr Ävch wegen eines Baarpackcts geführteil Prozesses. Die in No. 29 dies. Bl. von den Herren Barth K Schulze erfolgte Mit- theiluijg über diesen Prozeß hat in der Ro. 30 dess. Bl. Seiten des MarkthelfcrsKoch, sowie dessen Prinzipals, Herrn Buchhändler Thomas, und zuletzt in No. 33 noch Seiten des Herrn Emil Roller in München An griffe erfahren, welche, da sie theilweise auch gegen mich als den An walt der Herren Barth L Schulze gerichtet worden sind, mich bestimmen müssen, hierbei daKEort zu nehmen und diese Angriffe auf dasjenige Maas; zurückzuführen, welches zur richtigen Bcurthcilung der Sache den alleinigen Anhalt zu bieten im Stande ist. Ich glaube nicht nöthig zu haben, eine ausführliche Gcschichtscr- zählung vorauszuschicken; es ist solche im Wesentlichen schon durch die Mittheilung in No. 29 dieses Bl. gegeben. Das Hauptaugenmerk war vom Anfänge an hierbei auf die Frage gerichtet: Was hat der Buchhändler für Rechte, wenn es gilt, die er folgte Bezahlung eines ihm von einem Markthelfer überbrach- tcn Baarpakcts zu beweisen? Ohnehin sollte hierüber ein Zweifel nicht entstehen können, denn die Bestimmung eines Baarpakets ist eben die, daß solches nur gegen Baar- zahlung ausgcantwortct werden soll und der Besitz des Pakets gleichzeitig den Nachweis der geleisteten Zahlung vertreten müßte. Indessen es wird dicß einmal im Gcschäftslcben nicht so streng genommen; der Markthclfer kommt bisweilen zur ungelegenen Zeit, läßt das Baarpakct wohl aus Bequemlichkeit in der betreffenden Handlung einstweilen liegen, um sich zu einer andern Zeit dafür die Zahlung zu holen. Für diesen Fall ist jene Frage aufgeworfen, und diese Frage war es auch, welche bei der Wichtigkeit ihrer Beantwortung die Herren Barth L Schulze als eine Prinzipfragc erkennen ließ und trotz der Geringfügigkeit des Gegenstandes dieselben veranlaßte , diese Frage ebensowohl zur Entscheidung zu bringen, als deren Resultat seiner Zeit zu veröffentlichen. Der Ausgang dieses Rechtsstreites hat gezeigt, daß, wenn der betref fende Buchhändler sich mit dem Marktbclfer einmal in den Streit einge lassen hat, er auch rücksichtlich des Beweises der Zahlung in der Regel in die Hand, in die Gewissenhaftigkeit des Markthclfers gegeben ist. Herr Schulze fühlte sich seiner guten Sache zu sicher, baute Alles auf seinen guten Glauben, auf die Wahrheit seines Cassabuchs, nicht ahnend, daß ihm sein behauptetes Recht irgend wie abgcsprochen werden könne, und diese Zuversichtlichkeit, glaube ich, ist der hauptsächlichste Grund, daß er den Prozeß verloren hat. — Die Herren Barth L Schulze haben in ihrer Relation selbst mitgctheilt, daß sie erst nach abgchaltencm ersten Termine, nach dem cingcgangencn Compromiffe über den Eid, die Sache einem Rcchtsverständigcn, was in mei ner Person geschehen ist, vorgelegt haben. Es war dieß post testum! — Scchszehntcr Jahrgang. Herr Schulze hatte die Klage des Markthclfers Koch einmal angenommen, hatte den Klaggrund, den Empfang des Pakets, zugcstanden, hatte sich, nachdem ihm Seiten des Gerichts eröffnet worden, daß diesem Kläger ge genüber das Handlungsbuch keinen Beweis abgebc, zu dem Eidcsantrage über die bewirkte Zahlung hcrbcigelassen und dadurch die Entsch.idung des Prozesses nach rechtlichen Begriffen vergleichsweise hon der Eidesleistung des Klägers abhängig gemacht, wodurch jeder Weg, der Sache zu Gunsten der Beklagten juristisch noch bcizukommcn, abgcschnitten war. Gleich an fangs hcrbcigerufen, würde ich den Markthclfcr Koch als Kläger ganz re- süsirt haben. Derselbe war, indem er der Handlung Barth L Schulze das betreffende Paket von Roller brachte, nichts anders, als Afrcrbcvoll- mächtigtcr des Herrn Roller; denn nicht im ^eigenen, sondern im Namen Herrn Rollers oder dessen Hauptbcvollmächtigten, Herrn Thomas, hat cr das Paket gebracht. Koch hatte daher gar kein selbstständiges Klagrecht, son dern die Klage mußte im Namen Herr» Nollcr's angestellt werden und die sem gegenüber, als Kaufmann gegen Kaufmann, hatte das Handlungs buch der Herren Barth L Schulze, diesseits beschworen, volle Beweiskraft. Diese Zurückweisung des Koch als Kläger mußte aber um io begründeter sein, als begreiflich Niemand einseitig seine Lage als prozcßfühccndcr Theil durch Substituirung eines Andern günstiger gestalten darf, was hier den noch geschehen ist, indem Koch als Kläger auftrat und als solcher nicht, wie Herr Roller als Kaufmann, das Handlungsbuch der Herren Barth L Schulze als Beweis gegen sich gelten zu lasse» brauchte. Außerdem stand auch Herrn R.llcr noch die eigene Quittung entgegen, welche cr hatte turch Behauptungen entkräften müssen, worüber der Eid wenigstens den Herren Barth k Schulze zukam. Unter diesen Umständen konnte sich meine Wirksamkeit nur darauf be schränken, dem Koch unter Hinweisung auf die in de» Hände» der Her ren Barth L Schulze befindliche Roller'schc Quittung , unter Bezug nahme auf die anerkannte Pünktlichkeit und Accuratessc des Herrn Schulze und den hiernach erfolgten Eintrag der bezahlten Post in das Handlungs buch, unter Zusammenstellung der einzelnen Vorgänge, wornach es wahr scheinlich erscheinen müsse, daß eher auf seiner, als auf Seiten Herrn Schulzc's ein Jrrthum vorwaltc, das Bedenkliche der von ihm beabsich tigten Eidesleistung vorzuhalten. Zu dieser Vorhaltung aber harte ich nicht nur ein Recht, sonder», da derselbe mir noch vor dem Termine auf meine Anfrage, wieviel cr denn Pakete bei jener Gelegenheit von Hin. Schulze bezahlt erhalten? mehrfach bestätigt hatte, daß cr zwei bcrgl. bezahlt er kalten, hierdurch aber die ganze Klage siel, da diese auf die Behauptung sich stützt, daß Klägrr nur ein Paket bezahlt bekommen; da mir Koch da bei noch ferner von freien Stücken bemerkt hatte, daß cr die fragt. 4 wie cr auch in seiner Erläuterung No. 30 d. Bl. selbst anführt, erst spä ter bei der wöchentlichen Zusammenrcchnung vermißt gehabt und cr erst hierdurch darauf gekommen, daß ihm das Roller'schc Paket nicht habe aus gezahlt worden sein könne, während er nach der Klage schon am 12. Januar gewußt haben will, daß er das Roller'schc Paket nicht bezahlt er halten , diese in sich Widerspruch enthaltenden Bemerkungen aber alle Be- 75
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