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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1849
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- Deutsch
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712 Beleidigten eine Verfolgung statt. Ist auf die von der Staats anwaltschaft angehobeneKlage eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so wird deren Fortgang, die Erlassung und Vollstreckung des Urtheils, durch eine Zurücknahme der Ermächtigung oder des Antrags, oder durch eine Verzichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt. Schrei tet die Staatsanwaltschaft nicht ein, so bleibt dem Beleidigten die Verfolgung im Wege des Eivilprocesses unbenommen. In dem Be zirke des rheinischen Appellationsgerichtshofs zu Köln wird an der Be- fugniß des Beleidigten, als Eivilpactei aufzulreten, nichts geändert. tz. 35. (Verjährung.) Das Recht zur Verfolgung wegen der in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlich begangenen, strafbaren Handlungen verjährt in sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo die Veröffentlichung (§. 31.) stattfand. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staatsanwaltschaft, jeden Be schluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung, oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen. Die Unterbrechung der Verjährung gegen «ine der verantwortlichen oder mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder Mitschuldigen gegenüber, gegen welche der Antrag, der Beschluß oder die sonstige unterbrechende Hand lung nicht gerichtet war. Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an beginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten. Diese Bestimmungen berühren nicht die Jnjurienklagen, insofern sie im Wege des Eivilprocesses angestellt werden können, und die Klagen auf Schadenersatz vor den Eivilgerichten. tz. 36. (Oeffentliche Bekanntmachung des Urtels, Vernichtung gesetzwidriger Druckschriften.) Wenn wegen einer öffentlich begange nen Handlung, welche durch die tztz. 18—24 oder durch tz. 29 vorge sehen ist, eine Verurtheilung ausgesprochen wird, so kann die öffent liche Bekanntmachung des Urtels aus die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnel werden. §. 37. Wenn der Inhalt einer Druckschrift sich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so ist die Vernichtung aller vorsindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszu sprechen. Ist die Druckschrift ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen erkannt, auf welchen sich diese Stellen befinden. ß. 38. (Gerichtsstand.) Zu der in tz. 32 erwähnten gerichtlichen Beschlußnakme und eintretenden Falls zu dem fernern gerichtlichen Verfahren ist der Gerichtsstand auch bei demjenigen Gerichte begrün det, in dessen Bezirke die Beschlagnahme geschehen ist. Wenn wegen der nämlichen Druckschrift ein Verfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig ist, so wird das Gericht, bei welchem die Verhandlung und Entscheidung erfolgen soll, nötigenfalls durch dasjenige höhere Gericht bezeichnet, dessen Gerichtsbarkeit sich über die Bezirke der verschiedenen, mit der Sache befaßten Gerichte erstreckt. In dem Bezirke des rhei nischen Appellationsgerichtshofs zu Köln wird an den dort geltenden Bestimmungen über die Regulirung des Gerichtsstandes (Strafproceß- ordnung Art. 525—541) nichts geändert. tz. 39. Die in den §§. 13—22 dieser Verordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören zur Eompetenz der Schwurgerichte. Dasselbe gilt von den in dem tz. 23 erwähnten Beleidigungen, welche mittels Druckschriften (§. 30) begangen werden, die verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Die übrigen Vergehen, welche in dem ß. 23, sowie diejenigen, welche in den tztz. 10 und 11, 24 und 29 vorgesehen sind, werden als'poli- tische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verordnung vom 15. April 1848. tztz. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849. §§. 60 und 61). §. 40. Insoweit nach den bestehenden Gesetzen die in der Sitzung eines Gerichts begangenen strafbaren Handlungen sofort, ohne Mit wirkung von Geschworenen, abgeurtheilt, oder die in der Sitzung eines ^63 Gerichts vorgefallenen oder ermittelten Disciplinarvergehungen sofort disciplinarisch geahndet werden sollen oder können, wird hieran durch die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nichts geändert. Hinsichtlich des Militairgerichlsstandes verbleibt es ebenfalls bei den bestehenden Vorschriften, tz. 41. Die Bestimmungen der bestehenden Gesetze über die gegen Privatpersonen begangenen Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, über die von Personen des Soldatenstandes unter sich begangenen Beleidigungen, sie seien als Dienstvergehen zu betrachten oder nicht, ferner über die Verletzung der Amts- oder Dienstvorschriften, insbesondere der Dienst verschwiegenheit, endlich über die Veröffentlichung von Nachrichten oder Urkunden, welche im Interesse des Staatswohls durch die Gesetze verboten ist, werden durch diese Verordnung nicht berührt, tz. 42. In soweit die Aufforderung oder Anreizung von Personen des Soldaten standes zum Ungehorsam nicht nach den Vorschriften dieser Verord nung härter zu bestrafen ist, verbleibt es bei den desfallsigen Bestim mungen der Verordnungen vom 10. Mai und 23. Mai d. I. tz. 43. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufge hoben. Es treten insbesondere außer Kraft das Preßgesetz vom 17. März 1848, die tztz. 151—155 einschließlich, die §§. 620, 621, Thl. II, Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, die Art. 102, 201, 204, 217, ferner die Art. 367—372 einschließlich und die auf diese Artikel bezügliche Bestimmung des Art. 374 des Rheinischen Strafgesetzbuchs. Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- dcucktem königl. Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 30- Juni 1849. (6. 8.) Friedrich Wilhelm. Graf v. Brandenburg, v. Laden berg. v. Manreuffel. v. Strotha. v. d. Heydt, v. Rabe. Simons. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgcchcilt von der I. C. Hinrich s'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 2. u. 3. Juli 1849. Amclang'sche Sort.-Buchh. (Gärtner) in Berlin. 3724. LnnckverlrLut-Litxe 1. ^potlieleer. 2. ^tull. gr. 8.6eb. U >L;in engl. Lind ^ (-e t> u o «len e kxeniplaro rvertlon nur ke 8 t gogebon. Bauer de NaSpe in Nürnberg. 3723. Lüster, ll. O., eile Killer Luropa's.XVI. Ost. 16. In Ltui. * 1 ^ Beck « llnivcrs.-Buclih. in Wien. 3726. Galba, I., allgem. Lebensphilosophic.gr.8. In Comm.Geh. *1^2 Brönncr in Frankfurt a/M. 3727. Germania. Archiv zur Kcnntniß d. deutschen Elements in allen Ländern der Erde. Hrsg. b. W. Stricker. 3. Bd. 1. u. 2. Hst. gr. 8. * 24 N/ Henry dl Cohen in Bonn. 3728. Uuckge, 1., Llapsinebloculata. Ar. 8. In Oomm. 6eli. 12 3729. I-imlle^, 5., Lotanilc s. Damen. 2. ^ull., nack ei. 4. ^ust. aus ä. OnAl. übers 8. 6el>. 3,^ 3730. Rleffcr,G-, Rechenschaftsbericht an meine Wähler zur Deutschen Natio- nal-Versammlung. gr. 8. Geh. 6 3731. VerünuckluilAeii <1. naturkistvr. Vereines llsr yreuss. ltbeinlsnäe. 5. llsbrA OrsA. v. Hüllte. Ar. 8.1848.1n 6omm. 6«b, 1 F Homann in Danzig. 3732. Brauser, I. K., die Schule in der konstitutionellen Monarchie, gr. 8. Geh-*-^ Landes-Industrie-Comptoir in Weimar. 3733. Notizen aus d. Gebiete der Natur- u. Heilkunde, gesammelt u.mitgetheilt v. M. I. Schleiden u. R. Froriev. 3. Reihe. 9. Bd. od. Nr. 177—198. gr.4. Geh. *2^ . „ - 3734. Wangcnheim, K. A.v-,'Österreich, Preußen u. das reine Deutschland auf der Grundlage d. deutschen Staatenbundcs, organisch zum deutschen Bundesstaate vcreinigt.gr.8. Geh.
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