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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1849
- Sprache
- Deutsch
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711 1849.) sammenkünften ausstellt, oder wer sie verkauft oder sonst verbreitet; 2) wer äußere Verbindungs- oder Vereinigungszeichen, welche zur Aufrcchthallung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit von der Bezirks regierung verboten sind, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zu sammenkünften tragt; 3) wer in böswilliger Absicht die öffentlichen Zeichen der königlichen Autorität wegnimmt, zerstört oder beschädigt. §. 16. Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, oder gegen die Anordnungen der zuständigen Obrigkeit öffentlich auf fordert oder anreizt, wird mit Geldbuße von 20 bis 200 Thlr., oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. §. 17. Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehöri gen des Staats zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander öffent lich anreizt, wird mit Geldbuße von 20 bis 200 Thlr., oder mit Ge- fängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft- §. 18. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit die Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Haffe oder der Ver achtung aussetzen, wird mit Geldbuße von 20 bis zu 200 Thlr., oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. §. 19. Wer über eine im Staate bestehende Religionsgesellschast oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche sich öffentlich in einer Weise ausläßt, welche dieselben dem Haffe oder der Verachtung aussctzt, wird mit Geldbuße von 20 bis zu 200 Thlr., oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. H. 20. (Majestätsbeleidigung.) Wer durch Wort, Schrift, Druck, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer durch eines der bezcichneten Mittel die Königin belei digt, wird mit der nämlichen Strafe belegt. ß. 21. (Beleidigung des Thronfolgers, anderer Mitglieder des königl. Hauses re.) Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bild liche oder andere Darstellung den Thronfolger, ein anderes Mitglied des königl. Hauses oder den Regenten des preußischen Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, tz. 22. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung das Oberhaupt eines deutschen odereines andern mit dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrechtlichem Verkehre stehenden Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft. §. 23. (Beleidigung der Kammern, politischer Körperschaften, Behörden rc.) Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung eine der beiden Kammern, ein Mitglied der beiden Kammern, eine andere politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdienec, einen Geschworenen, ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Hat die Beleidigung den'Charakter der Ver leumdung, so ist die Strafe Gefängniß von 14 Tagen bis zu 18 Mo naten. Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe von 10 bis zu 300 Thlr. bestimmt werden. 24. (Verletzung der Sittlichkeit-) Wer Druckschriften, welche die Sittlichkeit verletzen, verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder an schlägt, wird mit Geldbuße von 10 bis zu 100 Thlr. oder mit Ge fängniß von 14 Tagen bis zu einem Jahre bestraft. §. 25. (Verleumdung.) Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig. §. 26. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thalsachen kann durch alle gesetzlichen Beweismittel geführt werden. Dieser Beweis ist nicht zulässig, wenn die dem Andern beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist. §. 27. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thalsachen schließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der Form der Behauptung oder Verbreitung, oder aus an dern Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu beleidigen hervorgeht. §. 28. Sind die behaupteten oder verbreiteten That sachen strafbare Handlungen, und ist wegen derselben bei der zustän digen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlüsse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht stattfinde oder bis zu der Be endigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verleumdung innegehalten werden. §. 29. Die Verleumdung wird mit Gefängniß von achtTagen bis zu einem Jahre bestraft. Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß von 14 Tagen bis zu 18 Monaten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von 5 bis zu 300 Thlr. bestimmt werden. §. 30. Den Druckschrif ten im Sinne dieser Verordnung werden gleichgestellt alle auf mecha nischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. §. 3i. Oef- fentlich im Sinne der tz§. 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 29 dieser Verordnung ist eine Handlung, wenn sie an öffentlichen Orken oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften oder an dere Schriften vocgenommen wird, welche verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausgestellt oder an geschlagen werden. Als öffentliche Zusammenkünfte werden auch Ver sammlungen angesehen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beralhen werden sollen. (Verordnung vom 29. Jun. d. I.) § 32. (Vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften.) Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der §§. 1 und 2 nicht entspricht, oder wenn ihrJnhalt sich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staatsanwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche vocsinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen vor läufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, derselben innerhalb 24 Stunden nach der Beschlag nahme die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist gehalten, inner halb 24 Stunden nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zu ständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden hat. So weit zu der Verfolgung wegen einer Druckschrift eine Ermächtigung oder ein Antrag erforderlich ist (§. 34), findet auch eine Beschlagnahme wegen des Inhalts derselben nur unter der näm lichen Bedingung statt. §. 33. Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne des vorhergehenden Paragraphen sind die Polizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen. Im Be zirke des rheinischen Appellationsgerichtshofs zu Köln sind es die Be amten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter. Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Be schlagnahme hat der Untersuchungsrichter allemal an die Rathskammec zu deren Beschlußnahme zu berichten. An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungsrichter zum selbständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert. §. 34. Die Staats anwaltschaft ist auch in Ansehung der in den §§. 23 und 29 vor gesehenen Beleidigungen befugt, die Verfolgung einzuleiten. Es fin det jedoch wegen Beleidigung einer Kammer nur mit Ermächtigung derselben, und wegen der übrigen im tz. 23, und wegen der in den A 22 und 29 vorgesehenen Beleidigungen nur auf den Antrag des 107*
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