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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1849
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- Erscheinungsdatum
- 01.05.1849
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- Deutsch
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467 1s49.) weil sie lungesetzlich gewesen? sondern! — weil,das Gesetz eine Lücke habe!!!—" Daraus lernt sich denn manches Curiosum! der Unbetheiligte belehrt uns: „daß Alles in Gemäßheit eines Gesetzes geschehe — wenn es gleich nur in Befolgung einer Lü.cke im Gesetze! — praktizirt werde, daß cs hier auch nicht dem Staatsanwalre als unge setzlich zum Vorwurf gemacht werden könne? — natürlich, weil eine Lücke im Gesetze eben so streng zu befolgen sei, wie eine ausgedrückte Verfügung des Gesetzes! und folglich, daß gegen eine Lücke im Gesetze, eineContraven- tion mit gleicher Wirkung zu statuiren sei? als gegen eine ausgesprochene Bestimmung des Gesetzes?? — gewiß eine freisinnige und umfangreiche Rechtsphilosophie, deren Geburt der Stadt Leipzig, als dem Sitze einer berühm ten Universität, Ehre bringen muß; und der Willkür eines Staatsanwaltes selbst da einen ungemeffencn Spielraum eröffnet, wo der Ge setzgeber seiner Lhätigkeit durch Stillschweigen Grenzen zu setzen für gut fand! Der Unbetheiligte belehrt uns daneben: „In Gemäßheit' des Gesetzes schreite das vereinigte Criminalamt nicht ein, als selbstständige richterliche Behörde, sondern es habe sich gesetzmäßig dem An träge desStaatsa nw altes zu fügen!" Damit deutet er denn unverkennbar auf jene Spielart vom Verfahren, die sonst wohl mit der Bezeichnung von Cabinets-Justiz beehrt und anderswo, wie in Leipzig, als Rechtsverrichtung mit Entschiedenheit verworfen wird. Anderswo ist der Staatsanwalt der Vertreter des Staats, wo dieser vor dem selbstständigen Gerichte als Partei auftrilt und sich als solche dem Richter spruche unterwirft. Nach der Berichterstattung des „v ö lli g U n b e t he i l ig te n" erscheint aber das vereinigte Criminalamt in Leipzig „nicht als selstständige richterliche Behörde!!" son dern gewisser Maßen als Commanditc des Staats anwaltes, die „i » Gem ä ß h ei t d e s Gesetzes! (sic!) nur auf Antrag" des Staatsanwaltes einschreitet, sich demselben „zu sengen hat" und n u r d lese m g e m ä ß g e se tz m ä ß i g!! z u ver fügen, verbunden ist!!—ohne eine selbstständige Ermächtigung zur Prüfung der Begründung, oder, wofern cs daran fehlt, zu etwaiger Ver werfung desselben als Parteiantrags!! ermächtigt zu sein. Einfacher und gemächlicher ist gewiß diese Leipziger Observanz, wenn der Staatsanwalt durch einen kategorischen Antrag das vereinigte Criminalamt antreibt und von aller Prüfung der faktischen Begründung der begehrten Maßregel absolvirt; wenn diese alle pationes stubitancki et cleoiclemii unbeachtet hinter den Ofen stellt, den Mangel der Zuständigkeit des Criminalamts durch seinen Antrag ergänzt und den Proceß flink mit der Erecution anfängt, wie der Unbetheiligte consequent zu verstehen gibt! Schwie riger aber ist es gewiß, wenn man anderen Begriffen über Zuständigkeit fremder Gerichte Raum gibt, wenn man, wie cs sonst wohl vorkommt, der richterlichen Behörde eine selbst ständige Stellung, Beurtheilung und Entscheidung beimißt, und dem Staatsan walt nur gestattet, von seinem Standpunkt aus nur als Partei zu litigiren; da wo er aber unziemliche und ungesetzliche Anträge auf Beschlag nahme fremden Eigcnthums, auf Verletzung notorischer Zuständigkeit der auswärtigen Rechts behörden und feindselige Uebergriffe beantragt, wo er dem Richter über die Grenzen seiner Amts übung auszuschwcifen anstnnt, dieser nicht zau dert, auch den Staatsanwalt, wie jede andere Partei, ab- und in die Schranken seines gesetz mäßigen Berufsgebiets zurückzuweisen. Ob eine solche Prüfung und Cognition der Sachlage hierbei stattgefunden habe oder nicht, davon schweigt der „unbetheiligte" Bcrichtgeber! In beiden Fällen aber, sowohl im Betracht einer Vornahme oder Unterlassung der Prüfung, erscheint das Leipziger Criminalamt als direct dethei- ligt bei der jUsurpirung einer Verfügung über Bremische Interessen, indem cs nach allgemein angenommenen Rechlsgrundsätzen nie verbunden zu erachten ist, dem Staatsanwalt zur Vollzie hung notorisch rechtswidriger Anträge sich und seine Richtergcwalt prciszugebcn. Das emsige Bemüben des Unbetheiligten, das vereinigte Criminalgericht weiß zu brennen und die Hin fälligkeit der dazu benutzten Vorwände dringen indeß die Vermuthung auf, daß dasselbe alle Umstände gekannt, sich aber gleichwohl auch durch deren Uebergewicht von seinem Hange zur Voll streckung nicht habe abhalten lassen. Bei einer Rechtsbehöcdc, wie das Criminalamt, ist es jeden falls unmöglich, zu präsumiren, daß sie so unberathcn sei, Zustände von solchem Gewicht, wie die Notorietät der Bremischen Competenz, der Inhalt des Preßgesctzes, die Evidenz einer absoluten Nichtbeihciligung des Leipziger Dru ckers ic. rc. aus Uebeceilung zu verkennen und eine Lücke im Prcßgcsetz zu statuiren und die Bedeu tung jener Thacsachen bätte verleugnen können, die seiner angemafiten Ermächtigung zur Be schlagnahme sämmtlich den Stab brechen. Die Beschlagnahme des Bremischen notori schen Eigcnthums in Leipzig signalisirt sich demnach allseitig als durchaus ungesetzlich, sowohl in Betracht des Mangels der Zuständig keit des Criminalamts, als einer positiven Bestimmung des Gesetzes zur Rechtfertigung des nichtigen Antrags des Staatsanwaltes, wodurch sächsischen Behörden die Zuständigkeit zur Unter suchung Bremischer Preßfragen anheimfallen könnte. Sie erscheint daher gewaltthätig und rechtlos, von welcher Seite auch die Betrachtung derselben ausgchen mag. Höchst unbedachtsam und der Ironie bloß- gestellt erscheinen daher die Ausflüchte, die der Unbetheiligte darin zu finden vorgibt, „die pro visorische Eig enschaft dieser Beschlagnahme benehme ihr von selbst? den Charakter einer Usurpirung oder Mystifikation!" Lehrt denn etwa die Leipziger Rechtsgelahrt heit, daß unzuständige richterliche Behör den zur Vornahme provisorischer Maß regeln gesetzmäßig besser und stärker qualificirt sein könnten, als zur Aus richtung illegaler definitiver Verfügun gen? und ist dann und bleibt nicht eine vor läufige ungesetzliche Occupation eben so wohl eine Usurpirung, als eine dauernde und fortgesetzte? Dergleichen Winkel züge vcrrathen keinen anderen Zweck noch Wir kung, als eine Absicht des Unbetheiligten, den Charakter der sächsischen Gesetzgebung und Rechts pflege ironisch zu mystisicircn! Wer von den beiden concurrirenden Autoritäten nun der Urhe ber und Anstifter der allseitigcn Verletzungen bremischer, sächsischer und deutscher allgemeiner Rechtszustände sein möge, ist gleichgültig, weil beide, ihren respectivcn Stellungen und den Aufklärungen des Unbetheiligten zu folge, gleich schlimme Vorwürfe treffen. Das Gepräge der ganzen Schilderung dieses Verfech ters muß nolhwendig den Verdacht erwecken, man habe eines brillanten Coups bedurft die Schwäche der deutschen Reichsgesetze und Verbote gegen Evocationen und Eingriffe in fremde Gerichtsbarkeit und daneben den kummervollen Zustand der deutschen Eintracht überhaupt, an schaulich zu versinnlichen. Dieserhalb sei eine Justizpartie gleich einer Whistpartie en trois in Leipzig arrangirt, wobei der Leipziger Buchdrucker als Strohmann ausgestellt und eine vorgebliche Gesetzeslücke als Spielmarke benutzt worden, um eine improvisirte Contravenlion gegen die Lücke des sächsischen Preßgesctzes damit zu markircn. Erwägt man daneben, daß das Leipziger vereinigte Criminalamt, selbst nach offenkundig hcrvorgetretener Inkompetenz dessel ben,: und folgerecht, der absoluten Ungesetzlichkeit seiner Beschlagnahme, nunmehr nach Ablauf von nahe sechs Wochen fortgesetzter Occupation des fremden Eigenthums, sich hartnäckig weigert, die Exemplare, deren der Bremische Eigcntbümer beraubt ist. herauszugcbcn und, wie der Unbe theiligte wörtlich versichert: — „nicht ermächtigt sei, gegen den Willen des Staatsanwalts! die Beschlagnahme aufzuhebcn!" so ist freilich wenig Aussicht vorhanden. daß von so gesinnten Concurrenten der cingcschlagene Rechtsirrweg verlassen und in die offen vorliegende gerade Rechtsbah» dürfte eingelenkt werden.— Erst von einer sicheren Instanz dürfte daher die Erfahrung zu erübrigen sein, ob das Auge der höheren Justiz derartige Uebergriffe sanclio- niren oder vernichten werde, um auf den Grund des königlich sächsischen Preßgesctzes den Um schwung im Leipziger Buchhandel und Buch druckergeschäft, entweder zu beeinträchtigen oder aufrecht zu erhalten- Unter einer so sichtbar dürftigen Bcrheili- gung des „völlig Unbetheiligten" bei den hier in Frage kommenden Lheilen und Kenntnissen der Rcchtslchre, der Gesetzgebung und der Natur einer selbstständigen richterlichen Amtsfunction hätte er sich der (in der Beilage zu Nr. 72 der Leipziger Deutschen Allgemeinen Zeitung enthal tenen) Anfeindung wider die diesseitige gerechte Vertheidigung der Bremischen Rechtszuständig keiten um so strenger enthalten sollen, als die von ihm ertheilten seltsamen Auf schlüsse unmittelbar dahin führen mußten, den Rechtszustand in Sachsen als vollkommen anar chisch zu verdächtigen! — Erinnert doch seine Schilderung der Beweggründe, wovon die con- cerlirenden Staats- und Rechtsbehdrden sich sollen zu der Beschlagnahme berufen glauben, lebhaft an die sinnreiche Combination, mittelst deren zwei dortige Behörden die Angelegenheit des Dr. Wilhelm Jordan so künstlich zu lenken wußten, daß die Concession zum Fortbesitz eines angekauftcn Grundstücks, und des damit verknüpf ten .Aufenthalts mit einer unbedingten und unverzögerten Ausweisung des Eigenthümcrs von der andern Behörde, genau an einem und dem selben Lage zusammentraf und damit die ausge- wirkle Concession als eine simple Mystifikation zur Schau stellte! Da der bisherige Lauf der Dinge in dieser Angelegenheit vor der Hand zu einer schleunigen Beendigung des Verfahrens keine Hoffnung gewährt, so werden wir uns wohl noch mehrmals veranlaßt finden, über die fernere Handhabung der Proceduren allen bei der Preßfreiheit Jnter- essirken fortlaufend Bericht zu geben! — Ein unbef.an g ener Rechts freund. (Zeitung für Norddeutschland 1849, Nr. SV, vom >. April.)
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