Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1849
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- 1849-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1849
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1849.) 441 §. 29. Verlust des Anspruchs wegen versäumter Todesmcldung. Ist das Ableben eines Vercinsmitgliedcs und das Vorhandensein zu Rentebezahlung berechtigter Hinterlassener nicht spätestens bis Ende Januar des auf das Todesjahr folgenden Jahres dem Bereinsvorstand angezeigt worden, so gehen die Berechtigten der Theilnahme an der Unterstützung für das verflossene Jahr verlustig. §. 30. Gänzlicher Austritt. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied zu jeder Zeit frei, dock haben die freiwillig Austretenden, wenn der Austritt nach dem 1. Juli geschieht, außer dem Beitrag für das laufende Kalenderjahr auch den für das nächste zu zahlen- §. 31. Theilweiser Austritt. Der Austritt kann von den mit mehren Einheiten Betheiligten auch theilwkise, durch das Aufgcben einer oder mehrer Einheiten, erfol gen, und steht ihnen die Wahl zwischen höher oder geringer besteuerten Einheiten, §. 8, zu. In einem solchen Falle bleiben die Rechte und Verbindlichkeiten der Ausgetretenen für die nicht aufgegebcnen Ein heiten unverändert. §. 32. Vorbehalt der Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied aus dem Buchhandel aus, so hat dieß auf seine Stellung zum Verein keinen Einfluß. Verliert aber ein Mit glied die bürgerlichen Ehrenrechte, so verliert es zugleich die Mitglied schaft des Vereins; es bleibt aber der Ehefrau und den Kindern die Anwartschaft auf den Genuß der Unterstützungsgelder unter der Be dingung Vorbehalten, daß von ihnen oder von Andern die statuten mäßigen Beiträge fortbezahlt werden. §. 33. Auflösung des Vereins. Eine gänzliche Auflösung des Vereins zum Behuf der Verthci- lung des vorhandenen Vermögens unter dessen Mitglieder ist schlech terdings unzulässig, und sollte eine Auflösung des Vereins durch Ausscheiden aller Mitglieder herbeigeführt werden, so ist das gcsammte Vermögen unter die zu dieser Zeit berechtigten Empfänger der statutenmäßigen Unterstützung, nach Verhältniß der von ihren Erblassern versteuerten Einheiten, zu vertheilcn. tz. 34. Generalversammlungen. Generalversammlungen des Vereins können nur im Einverständ- niß des Vorstandes und des Ausschusses anberaumt, können aber nicht verweigert werden, wenn Fünfzig Mitglieder oder auch die Vertreter von Einhundert Einheiten darauf antragen. Alle Generalversamm lungen sind während der Ostermesse in Leipzig abzuhallen. Andererseits wird sämmtlichen Mitgliedern spätestens zu Ende Februar der jährliche Rechnungsabschluß mit einem Ausweis über den Vermögensbestand und einem Mitgliederverzeichniß gedruckt über sendet. §- 35. Verwaltung des Vereins. Die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten wird durch einen Vorstand und einen Gesellschaftsausschuß dergestalt besorgt, daß dem letzteren die Ueberwachung, dem erstem die Führung der laufenden Ge schäfte obliegt. §. 36. Der Ausschuß. Die Mitglieder des Ausschusses, zwölf an der Zahl, werden aus der Zahl der Vereinsmitgliedec, die mit wenigstens zwei Einheiten be- lheiligt sind, durch Stimmzettel nach Mehrheit der Stimmen ge wählt; es kann jedoch Niemand in den Ausschuß eintreten, der nicht wenigstens ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen für sich hat. §. 37. Der Vorstand. Den Vorstand bilden fünf Mitglieder, von welchen derAusschuß nach unbedingter Stimmenmehrheit drei aus sich selbst wählt. Die zwei übrigen, der Schriftführer und der Kassirer, die nicht nothwendig Vereinsmitglieder sein müssen, werden von dem Ausschuß und dem Vorstand gemeinschaftlich ernannt. Sowohl der Ausschuß als der Vorstand wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Stell vertreter, der Erster« auch einen Schriftführer. §. 38. Entschädigung. Nur der Schriftführer des Vorstandes, welcher juridisch befähigt sein muß, und der Kassirer haben auf eine entsprechende Entschädi gung für ihre Arbeiten Anspruch, die vom Ausschuß und dem Vorstand gemeinschaftlich festgestellt wird. Die Aemter der übrigen Mitglie der sind Ehrenämter. tz. 39. Amtsdauer. Mit Ausnahme des Schriftführers und des Kassirers, die auf eine mit dem Vorstand zu vereinbarende Zeit anzustellen sind, werden die übrigen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes auf drei Jahre gewählt. Erst nach Ablauf von drei Jahren scheidet alljährlich ein Drittheil aus; das erste mal nach dem über alle zu werfende Loose, später nach der Reihe des Eintritts. Die Austretenden sind von Neuem wählbar, und Mitglieder, die außer der Reihe zum Ersatz ge wählt werden, scheiden aus, wenn die Reihe den trifft, an dessen Stelle sie getreten sind. §. 40. Enlschuldigungsgründe. Kein Mitglied des Vereins kann sich der Wahl in den Ausschuß und in den Vorstand ohne triftige Gründe entziehen, über deren Zu- länglichkeit der Ausschuß selbst entscheidet. §- 41. Sitz des Vereins. Der Sitz des Vereins ist Leipzig, und hier oder in nächster Nähe müssen auch die Mitglieder des Ausschusses und Vorstandes ihren Wohnsitz haben. tz. 42. Vereinskasse. Die Kasse des Vereins wird bei einem der Mitglieder des Vor standes unter dreifachem Verschluß aufbewahrt und soll, außerdem Schriftführer und Kassirer, ein in Leipzig wohnendes Mitglied des Vorstandes, Jedes einen von den drei verschiedenen Schlüsseln führen. §. 43. Aufbewahrung des Grundvermögens. Das Grundvermögen des Vereins soll bei einer öffentlichen Be hörde oder einer Bank in Leipzig, vorzugsweise bei einer etwa in das Leben tretenden Buchhändlerbank, verwahrlich niedergelegt werden. tz. 44. Sicherstellung des Kassirers. Der Kassirer hat eine dem ungefähren Betrage der jährlichen Einnahme gleichkommende Sicherheit in Buchhändlerbörsenactien, in Sächsischen Slaatsschuldscheinen oder in Pfandbriefen zu bestellen. §. 45. Stimmrecht der Mitglieder. Alle Abstimmungen des Vereins sind nach Einheiten, mittelst genügend beglaubigter Stimmzettel, zu bewirken. In den Versamm lungen des Ausschusses und Vorstandes wird nach Köpfen gestimmt
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