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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1849
- Sprache
- Deutsch
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1849.) 439 §. 4. Vermehrung der Einheiten. Den Beigetretenen steht eine Vermehrung ihrer Einheiten so lange frei, als sie den Erfordernissen des Beitritts tz. 2. genügen kön nen. Sie erlangen für die nachträglich übernommenen Einheiten, ge gen die deshalb festgesetzten Leistungen (§.6.), dieselben Rechte, wie für die ursprünglich gezeichneten. §. 5. Beginn der Wirksamkeit. Der Verein tritt in Wirksamkeit, sobald demselben 200 Mit glieder beigetreten oder von einer Minderzahl wenigstens 600 Einhei ten gezeichnet sind. §- 6. Obliegenheiten der Mitglieder. Die Leistungen der Mitglieder bestehen in der Zahlung .1) eines Eintrittsgeldes, §.7., 2) eines jährlichen Beitrags für jede Einheit, §. 8., 3) eines Einkaufsgeldes für die Ehefrauen, in den§. 10. vorgesehe nen Fällen. Alle Zahlungen sind kostenfrei in Leipzig in baarem, nach reichs gesetzlichem Münzfuß ausgeprägten Gelbe an die Vereinskasse abzu führen. §. 7. Gestundung des Eintrittsgeldes. Das Eintrittsgeld beträgt für jede Einheit zehn Thaler und ist sofort bei dem Eintritt zu erlegen. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Gründung des Vereins können diejenigen, welche mehr als zwei Einheiten zeichnen, die Eintrittsgelder für die mehrgezeichneten Ein heiten in vier jährlichen Terminen zahlen. Ueber dieselben sind So lawechsel auszustellen und dem Verein mit fünf Procent auf das Jahr bis zur Zahlung zu verzinsen. Anmerk. Da nach ß. 25. während der ersten zehn Jahre nach Be gründung des Vereins nur so viel Einheiten in Renten vergütet werden, als Jahre seit der Begründung verflossen sind, die Eintrittsgelder aber den Erben für die übrigen Einheiten zurückzugeben sind, so hat der Verein blos ein Interesse an den Zinsen, und kann die in der Gestundung liegende Erleichterung ohne alle Gefährde einräumen. §. 8. Jährliche Beiträge. Die fortlaufenden Beiträge bestehen in: Vier Thalern für jede vor dem erfüllten 30., Fünf Thalern für jede vor dem erfüllten 40., Sechs Thalern für jede vor dem erfüllten 50. und in Acht Thalern für jede vor dem erfüllten 60. Lebensjahre gezeich nete Einheit, und bleiben für die noch übrige Lebensdauer unverändert- Mil dem erfüllten 72. Lebensjahre hört jeder Beitrag aus. §- 9- Zahlungszeit und Strafe der Säumigkeit. Die jährlichen Beiträge sind längstens bis mit dem 30. Juni je den Jahres zu entrichten. Erfolgt die Bezahlung erst spater, jedoch vor dem 1. October desselben Jahres, so ist Ein Thaler für jede Ein heit, erfolgt sie nach dem 30. September, jedoch vor dem Schluß des Jahres, so sind zwei Thaler für jede Einheit, außer dem Beitrage selbst, als Schadloshaltung und Ordnungsstrafe der Kasse zu vergü ten und ist die Zahlung bis zum Jahresschlüsse unterblieben, so wird das säumige Mitglied aller Ansprüche an den Verein für sich und seine Hinterlassenen verlustig. Es bleibt jedoch der Ehefrau und Andern Vorbehalten, diese Nachtheile durch eigne zeitige Entrichtung der rück ständigen Beitrage abzuwenden. Gestundungen können nur bei recht zeitiger Anmeldung und nur gegen landübliche Verzinsung ertheilt werden. §- 10. Zweck der Einkaufsgelder. Die Einkaufsgelder für die Ehefrauen sind bestimmt, eine zu große Altersverschiedenheit zwischen den Ehegatten billig auszugleichen, und aus diesem Grunde nur in dem Falls zu entrichten, wenn die Ehe männer über fünf Jahre älter sind, als ihre Ehefrauen. Im klebri gen müssen dieselben bezahlt werden, es mag das Mitglied bei dem Eintritt bereits verheirathet sein, oder erst nach dem Beitritt sich verehelichen. Im ersten Falle sind die Einkaufsgelder bei dem Ein tritt, im andern Falle innerhalb vier Wochen nach der Verheirathung zu berichtigen. §.11. Höhe der Einkaufsgelder. Die Einkaufsgelder betragen für jede Einheit bei einem Unter schied von 5 bis 6 Jahren, welche der Ehemann älter ist als die Frau, einen Thaler, und so für jedes volle Jahr Unterschied einen Thaler. Ein Mehrbetrag des Alters von weniger als sechs Monaten wird gar nicht, ein Betrag von mehr als sechs Monaten für ein volles Jahr gerechnet. §. 12. Anwendung auf spätere Ehen- Die in den §§. 10 und 11 getroffenen Bestimmungen leiden auch auf den Fall einer zweiten und ferneren Heirath Anwendung; es ist jedoch ein neues Einkaufsgeld nur dann zu entrichten, wenn die Al- tecsverschiedenheit des Ehegatten und der spätem Ehegattin größer ist, als in der früheren Ehe, und ist dasselbe auch nur für diesen Unterschied zu gewähren. §. 13. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Vereins sind: I. ordentliche, die 1) aus den jährlichen Beiträgen §. 8., sowie 2) aus den Zinsen des gesummten Vereinsvermögens bestehen, und II. außerordentliche, zu welchen 1) die Eintrittsgelder §. 7, 2) die Einkaufsgelder §. 10. 11, 3) die Strafgelder §. 9, 4) Schenkungen und Vermächtnisse, und 5) die Hülfsbeiträge §.27 gerechnet werden. §. 14. Verwendung der Einkünfte. Diese Einkünfte sind zu verwenden 1) zu dem unabweisbaren Verwaltungsaufwande; 2) zu den statutenmäßigen jährlichen Rentezahlungen an die Witt- wen und Waisen der Vereinsmitglieder, und 3) zu Bildung eines Rückhaltstocks, zu dessen erster Anlage die Ein tritts- und Einkaufsgelder überwiesen werden. §. 15. Berechtigung zum Rcntenempfang. Anspruch auf eine fortlaufende jährliche Rente haben nach dem Ableben eines Vereinsmitgliedes 1) dessen Wittwe, dafern nicht zur Zeit des Todes Ehescheidung vom Bande, oder, was die römisch-katholischen Mitglieder be trifft, von Tisch und Bett auf Lebenszeit, durch rechtskräftiges Erkenntniß bereits ausgesprochen war; 2) in Ermangelung einer berechtigten Wittwe, dessen sämmtliche eheleiblichen Kinder, welche das 18. Jahr noch nicht vollendet haben, und dieß sowohl a. wenn ein Mitglied eine Wittwe nicht hinkerläßt, als 67*
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