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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1849
- Sprache
- Deutsch
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260 ^ 21 Schott'Stöhne in Mainz ferner: lünpinsoll, I»., kllnreln: Ko. 1. Oouplets (lisriton) 27 kr. Ko. 2. Duo (8opr. u. Lass) 45 kr. Ko. 3. Öuo (8oyr»n u. l'enor) 1 ft. 12 kr. Ko. 4. Komsnce (l'enor) 36 kr. Ko. 5. Vocslise (l'enor) 18 kr. Ko. 6. ^ir (llsss) 54 kr. Ko. 7. Duo (l'enor u. Lsss) I ft. 12 kr. Ko. 7 bi». Oksnt fte gnerre 27 kr. Ko. 8. l'rio (2 l'enor u. Uns») 1 ft. 12 kr. Ko. 9. ^ir (8opran) 45 kr. Ko. 10. Orsnft ^>r (l'enor) 54 kr. Ko. II. Dun (8oprnn unft l'enor) 45 kr. vuverno^, I. S. , IVlon coeur. ?olkn ksvorite p. ?5te. 18 kr. 6orin, 1k., Op. 39. Orsnfte Lltufte ft'expression p. ?sto. 1 ft Op. 46. ^ftftlsifte fte fteetboven, trsnscrite p. ?fte. 54 kr. Lamm, l. V4., Irsuer-IVIsrscl, suf IVIsrie 31ilsnollo f. ?fte., mit fteren ?nrtrnit. 36 kr. ?Luer, H., Op. 24. ^ul <Ier IVsblstntt. 1,>eft s. lins» öfter ^Klt m. I'lte. Ko. 2. 27 kr. Op. 26. Du bist so still, von Ociüet, 1. 8oprnn öfter l'enor m. ktte. Ko. 1. 18 kr. Schott'S Söhne in Mainz ferner: knuer, L., Op. 26. H1ö-:ftleins Xlnge, von//oF'mann oon li'ailers- feüen, s. 8oprsn öfter l'enor m. I'fte. Ko. 2. 27 kr. Op. 26. Wiefterünften, von 1/ertossoün, 1. 8oprsn öfter l'enor m. ?ste. Ko. 3. 27 kr. Strsuss, los., k'svorit-l'änre s. ?kts. Ko. 3. Der xolftene 8porn. 6 iVIsrurkns. 27 kr. Ko. 4. 8ilpost-?oika. 27 kr. Ko. 5. Ilelons- ?olkn. 27 kr. Ko. 6. 8iftonie-?olks. 27 kr. Ko. 7. Llumen- seusLer-?o>ks. 27 kr. Whistling in Leipzig. Rlnssrnnnn, ^ , Op. 5. Oeux 8erftnsftes p. ?kte. 17^ K^/(. Lücken, k., Op. 18. Ko. 1. Herrenswünscke f. 8oprsn oft. l'enor m. ?ste. diene ^.uft. 5 K^i(. Op. 49. veutscbes kunfteslieft von /I. Hcäe'rmer, s. 4stimmi- oen HlönnergesnnA. ksrtitur u. 8t. 15 K^(. Lckliedner, 1k., Op. II. Drei lüefter von He. Dro-iscü, k. 8oprsn öfter l'enor m. ?fte. 10 K^(. Nichtamtlicher Th eil. Zur Beurtheilung des sächsischen PreßgesctzeS vom 18. November 1848. *Das königl. sächs.Preßgesetz vom 18.Nov. 1848verordnet im§. 1: „Im Königreiche Sachsen ist die Eensur für immer aufgehoben. Es besteht völlige Freiheit der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, Eautionen, Stempelauflagen oder Postverbote, und es ist daher Jedermann berechtigt, ohne Einholung obrigkeitli cher Erlaubniß Preßerzeugnisse herzustellen und zu veröffentlichen." Ein Vorfall, der den deutschen Buchhandel zunächst, im Allgemeinen aber den literarischen Verkehr in Deutsch land tiefgreifend berührt, stellt es in ein klares Licht, in welcher Weise in Sachsen die Aufrechthaltung des Gesetzes durch die verordne- ten Gerichtsbehörden entkräftet werden kann. Auf dem Titel einer Schrift: „Vom Kampf für Völker freiheit!" ist Bremen als Verlagsort, der daselbst ansässige Buch händler A. D. Geisler als Verleger, der Pastor Dulon daselbst als Verfasser und der dortige Buchdrucker F. C. Dubbers am Ende als Drucker offenkundig bezeichnet. Dadurch sind die bremischen Gerichte als die allein zuständigen Richter unfehlbar bemecklich gemacht, und die Herrschaft der Grundrechte, die in Bremen unbe schränkt angenommen und publicirt sind, als diejenige Gesetzgebung herausgestellt, deren Normen alle vorgcdachten Theilhaber der Schrift zu befolgen gehalten sind. In dieser Gestalt erschien die erste Auflage jener Schrift von 2000 Exemplaren, ward von Bremen und von Leip zig aus durch ganz Deutschland ungehemmt verbreitet und so schnell vergriffen, daß der dringenden Nachfrage halber eine zweite möglichst schnell zu beschaffen sein mußte, und der Verleger disponirte zu deren Herstellung den Hrn. Buchdrucker F. A. Brockhaus in Leipzig, der nach Inhalt des Pceßgesetzes in Sachsen keinen Anstand zu nehmen hatte, von einer unbehindert verbreiteten Schrift einen Abdruck zu wieder holen, deren Inhalt demselben auch so wenig bekannt war, daß der Verleger, um der Gleichmäßigkeit der äußern Form willen, demselben erst ein Exemplar der ersten Auflage, nach Abschluß des Vertrags, verabfolgen mußte. Der zweite Druck ging aus der Presse hervor; — ein Exemplar ward, dem §. 9. des sächsischen Paß gesetzes entsprechend, der Behörde eingereicht, ungefähr 2200 Exem plare vom Verleger empfangen und debitier, und hiernächst die bei dem Eommissionär und dem Drucker befindlichen, dem bremischen Verleger eigenthümlich zugehörigen 1736 Exemplare durch Verfügung und Betreiben des leipziger Criminalgerichts mit Beschlag belegt! Läßt sich nun von einer mit Rechtsgelehcten besetzten Gerichts behörde nicht füglich annehmen, daß Unkunde der klaren Rechlsbestim- mungen und der augenscheinlich ausschließlichen Eompetenz der bremi schen Gerichte in allbekannten, so scharf abgegrenzten Indigenatsrech ten, das leipziger Criminalgericht habe verleiten können, sich auf den Grund des §. 5 sub 1. des königlichen Pceßgesetzes von 1848 — als „zuständigen Untersuchungsrichter (auch) für etwanige, in Bremen vorkommende Preßvergehen — zur Be schlagnahme auch des bremischen literarischen Eigenthums ermäch tigt zu erkennen,"— so erscheint demnach die Usurpirung einer crimi- nalrichterlichen Repression bremischer literarischer Producte wider deren bremische Eigentümer als eine frivole Evocation, im Widerstreit mit allen unbedingten Verboten der klaren deutschen Reichsgesetze und der unwandelbaren staatsrechtlichen Praxis, und als eine Mysti fikation der sächsischen Gesetzgebung und Rechtspflege, und dies um so empfindlicher, als diese gewalttätige Expropriation der jenem Erimi- nalgerichte zuverlässig bekannten auswärtigen Eige ri ll, üm er gerade von derjenigen Behörde ausgeübt worden, die vom Staate zum Schutze des Eigenthums und zur Ahndung willkürlicher Enteignungen eingesetzt ist. Ist nun auch vielleicht die Verwendung der leipziger Drucker schwärze als Vorwand zum Einschreiten aufgegriffen worden, um gegen den Inhaber der Druckerei den Argwohn aufzustellen, als ob derselbe anderweitig, als mittels Lieferung des zweiten Abdrucks durch seinen me chanischen Apparat, bei dem Erscheinen der zweiten Ausgabe betheiligt sei; ist sogar zum ostensibeln Aufputz dieser scheinbaren amtlichen Selbst täuschung der Behörde, das zuständige bremische Eriminalge- ri cht zur Hülseleistung requirirt worden, um durch Vernehmung des Verlegers und des Verfassers Materialien zu Proceduren wider den leipziger Drucker zu ermitteln; so trägt doch dieser Hülfecuf zu offen bar das Gepräge einer blos ostensibeln Demonstration an sich, wodurch der Simulation der Belheiligung eines Leipzigers ein Anstrich gewis senhafter Ueberzeugung habe verliehen werden sollen, die aber bei den notorischen Umständen, die das Erscheinen der ersten Auflage begleiteten und auf dem Titel des Leipzigers wahrhaft wiederholt sind, alleGlaub- lichkeit verlieren müssen. Durch die Aussagen beider aber ist nunmehr die Gewißheit eines gänzlichen Mangels einiger Betheiligung des Hrn- Brockhaus in Betreff des Verlags wie der Bekanntschaft desselben mit dem Inhalte der Schrift so unbezweifelt festgestellt, daß es sich bal digst Herausstellen muß, ob das leipziger Eriminalgericht entweder durch Aufhebung des Beschlags und Verabfolgung der orcupirten Exemplare einen freilich unbegreiflichen Jrrthum eingestehen mag, oder aber sich nicht scheue, durch Fortsetzung seiner rechtswidrigen Procedur bei der Evocation wider die Gerichtszuständigkeiten anderer deutscher Staaten zu beharren, das königl- sächsische Landes-Preßgesetz und die in Bre men geltenden deutschen Grundrechte wissentlich zu verletzen und mittelst anarchischer Willkürlichkeiten den literarischen Verkehr und den gewerb-
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