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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1932
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- Deutsch
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^ 4L, 23. Februar 1832. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhan-el. Für das Bezugsrecht des Verfassers gilt § 26 des Verlags gesetzes. lv. über Abstoßen und Einstampfcn von Vorräten Zum Abstoßen (Verramschen) oder Einstampfen (Maku lieren) ist der Verleger berechtigt, wenn nach allgemeinen ver legerischen Erfahrungen ein Absatz in irgendwie nennenswertem Umfange nicht mehr zu erzielen ist. Dabei ist auf berechtigte Interessen des Autors Rücksicht zu nehmen, jedenfalls ist vor dem Abstoßen oder Einstampfen der Verfasser von dieser Ab sicht des Verlegers in Kenntnis zu setzen und es ist ihm die Möglichkeit zu geben, die Vorräte selbst innerhalb einer an gemessenen Frist zu erwerben. Steht dem Verfasser für die noch vorhandenen Werke eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes zu, so ist er am Erlös angemessen zu beteiligen (Ziffer V, 4). 11. über vertragliche Bindung des Ver fassers für weitere Werke Es gilt nicht als mit der Auffassung der vertragschließen den Parteien vereinbar, in den Verlagsvertrag Bestimmungen darüber auszunehmen, daß der Verfasser für alle seine künftigen Werke an den Verleger gebunden sein soll. Dagegen entspricht es der herrschenden Verkchrssitte, daß Vereinbarungen über das Vorkaufsrecht an künftigen Werken getroffen werden, 1. soweit sie nur eine beschränkte Anzahl von Werken oder Jahren betreffen, 2. soweit ihnen eine Gegenleistung des Verlags gegenübersteht. Diese Gegenleistung kann bestehen o) in der Einführung des Erstlingswerkes eines Verfassers durch den Verleger, t>) in Vorauszahlungen auf künftige Werke, c) im Erwerb des Vorkaufsrechts durch Zahlung einer be stimmten Summe. 12. über Auskunftspflicht des Verlegers Der Verleger ist verpflichtet, über den Absatz und den tat sächlich vorhandenen Bestand der laufenden Auslage Auskunft zu erteilen. 13. über das Schiedsgerichtsverfahren Es wird folgender Wortlaut empfohlen: Die Entscheidung etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrage soll durch das Verbandsschiedsgericht des Deutschen Schrifttums nach Maßgabe des zwischen dem Deut schen Verlegerverein und dem Verband Deutscher Erzähler ver einbarten Schiedsvertrages endgültig erfolgen. Berlin A- den 20. Februar 1932. Leipzig, Verband Deutscher Erzähler. vr. Rudolf Presber. Hans Richter. Biirsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Fr. Oldenbourg. Deutscher Perlegcrverein. Walther Jäh. Methoden der Devisenbewirtschaftung im Ausland. Unter dieser Überschrift bringt »Industrie und Handel« in der Nummer vom 18. Februar 1932 aus dem Geschäftsbericht, welchen die Zentralstelle für Außenhandel ihrem Beirat erstattete, eine Dar stellung der Devisengesehgebung des Auslandes. Die in kurzen Zügen gezeichnete Entwicklung vom Niedergang der Preise auf den Nohstoffmärkten der Welt, von Anleihemoratorien zu den Bank-, Wirtschafts- und Währungskrisen Europas müssen wir hier aus Raummangel fortlassen. Diese Entwicklung ist zu wohlbekannt, wenngleich sie besonders bei Vorlage von Neformvorschlägen leider oft nicht genügend beachtet wird. 134 Uber die Devisenbewirtschaftung und dem sich immer mehr ausbrcitenden Protektionismus ist im Börsenblatt wiederholt berichtet worden. Halten wir darum in gedrängter Übersicht fest, wie heute die Lage ist: Eine Beschränkung des freien Devisenverkehrs gilt bis jetzt in 32 ausländischen Staaten. Es sind dies: Bulgarien Norwegen Dänemark Österreich Estland Portugal* Griechenland Schweden* Großbritannien* Spanien* Irischer Freistaat* Tschechoslowakei Italien* Türkei* Jugoslawen* U.d.S.S.N* Lettland Ungarn Amerika Argentinien* Costa Rica* Bolivien Nicaragua Brasilien Uruguay Chile Columbien* Venezuela ferner: Indien*, Persien, Bund*, Neuseeland*. Südafrikanische Union*, Die mit * bezeichnten Länder kommen auch heute noch mit Devisenbeschränkungen aus, die keine Behinderung des internatio nalen Warenverkehrs bezwecken. Hier ist also die Devisenzuteilung für Eiufuhrzwecke entweder überhaupt nicht betroffen, oder lediglich von der Vorlegung entsprechender Dokumente abhängig gemacht. Die für die Regelung des Devisenverkehrs geltenden Bestimmungen be dingen zwar teilweise recht starke Verzögerungen bei der Bezahlung von Jmportschulden, entscheidende Hemmnisse stellen sic jedoch der deutschen Ausfuhr nicht entgegen. In den anderen Ländern der Aufstellung ist die Deviseugesetz- gebung jedoch bereits derart verschärft, daß sie einer Einfuhrdrosse lung gleichkommt. Das Ausmaß der Devisensperre in diesen Ländern ist sehr verschieden und schwankt nicht nur je nach den Schwierig keiten der Devisensituation, sondern auch entsprechend der Neigung zu protektionistischen Maßnahmen. Die Bedeutung der Einfuhr drosselung durch Devisensperren erhöht sich für den deutschen Außen handel noch dadurch, daß die Maßnahmen in vielen Fällen nicht nur den Umfang des deutschen Exports einengen, sondern darüber hinaus auch die Bezahlung bereits abgeschlossener Exportgeschäfte ge fährden. Ein klarer Überblick über die Methoden der Einfuhrbrosselung durch die Devisenbewirtschaftung wird dadurch erschwert, daß nicht bei allen Ländern die Devisenbestimmungen eine offene Beschränkung trägt die Devisenregelung auch heute noch einen scheinbar liberalen Charakter, da sie für jeden »wirklichen«, »normalen« oder »wirt schaftlich berechtigten« Bedarf eine Devisenabgabe vorsieht. Mit der Steigerung der Devisenschwierigkeiten werben diese Kautschuk- begrifse jedoch überall sehr willkürlich ausgclegt. Ein immer größerer Teil dieser Devisenbestimmungen wirkt sich daher in der Praxis teilweise außerordentlich hemmend auf deu Warenverkehr aus. Uber die Devisenvorschriften in Lettland ist im Börsenblatt Nr. 17 vom 21. Januar 1932 berichtet worden. In Norwegen gibt es bis heute noch keine offizielle De visenkontrolle, doch haben die norwegischen Banken eine freiwillige Valutarationierung durchgeftthrt. Auch hier besteht eiuc ziemliche Unklarheit über das tatsächliche Ausmaß der Devisenbeschränkungen. Das Valutakomitee der norwegischen Banken macht eine Devisen zuteilung davon abhängig, daß erstens der Bedarf vorschriftsmäßig begründet ist und zweitens die Bank glaubt, die Devisen beschaffen zu können. Aber auch dann erhält der Kunde auf Grund seiner Be scheinigung Devisen nur insoweit zugeteilt, als die Devisenabgabe »nach bankmäßigem Erachten unbedenklich erscheint«. Die Dcvisengesetzgebung Griechenlands gestattet zwar die Devisenabgabe »zwecks Befriedigung der Handelsbedürfnisse«: da je doch für die Bank von Griechenland kein Zwang besteht, von dieser Erlaubnis in allen Fällen Gebrauch zu machen, handhabt sie die Devisenzuteilung an den Einfuhrhanöel in letzter Zeit immer rigo roser. In vielen Fällen ist es auch nach Erteilung der Devisen genehmigung in Griechenland gegenwärtig praktisch unmöglich, De visen für die Bezahlung von Einfuhrschulden zu erhalten. Größere Klarheit über die Devisenbehinderungen, die meist mit direkten Sperrmaßnahmen verbunden sind, besteht in einer Reihe von Ländern, die sich früher mit generellen Bestimmungen über die
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