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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1932
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
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Redaktioneller Toll Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern. Der BerbandDeutscherErzähler einerseits, der Börsenverein der Deutschen Buchhändler und der Deutsche Verlegerverein andererseits, haben sich zu gemeinsamer Arbeit im Arbeitsamt des Deutschen Schristtums vereint und folgende Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern beschlossen: I. Das Angebot des Werkes und seine Behandlung. a> Die Einsendung des Werkes in zwei Ausfertigungen wird angeraten, da sie erfahrungsgemäß die Prüfung be schleunigt. b) Für die Rückäußerung des Verlegers ist das Titelblatt des Werkes mit dem Namen und der Anschrift des Verfassers zu versehen. v) Der Verleger hat den Eingang des Werkes unverzüglich kurz zu bestätigen. ä> Werke, die für eine nähere Prüfung nicht in Frage kom men, sind vom Verleger unverzüglich zurückzusenden. e> Bietet der Verfasser sein Werk gleichzeitig anderen Ver legern an, so hat er dies beim Angebot mitzuteilen. k> Die Prüfungssrist für Werke von durchschnittlich 240 Schreibmaschinenseiten sowie für größere Erzählungen darf die Zeit von zwei bis drei Wochen nicht überschreiten. Sofern der Verleger eine längere Prüfungssrist für not wendig hält, hat er dies dem Verfasser bei der Entgegen nahme des Werkes mitzuteilen, tt. Form der Verträge. Abreden, die Rechtsverbindlichkeit besitzen sollen, sind schrift lich festzulegen und zu bestätigen; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen des Verlagsvertrages. III. Vorabdruck. Vor Abschluß eines Verlagsvertrages hat der Verfasser den Verleger über erfolgte, noch laufende oder bereits vergebene Vor abdrucke in Kenntnis zu setzen. Nach Abschluß des Vertrages aber können Abdrucke nur im Einverständnis zwischen Verfasser und Verleger vergeben werden, soweit nicht andere vertragliche Ab machungen getroffen sind. IV. Rezensionen. Die eingegangenen Besprechungen sind dem Verfasser auf Wunsch zur Kenntnisnahme einzusenden. V. Bestimmungen, die der Verlagsnertrag enthalten soll: I. ü b e r U m s a n g d e s W e rkes Bestimmungen über den Umfang sind nur erforderlich, so weit eine fertige Druckvorlage fehlt und besondere Umstände die Festlegung eines Höchst- oder Mindcstumfanges geboten erscheinen lassen. 2. über den Zeitpunkt der Ablieferung der Druckvorlage, 3. über den Zeitpunkt des Erscheinens der Buchausgabe Der Zeitpunkt des Erscheinens kann sowohl aus einen festen Tag als auch durch eine bestimmte Frist nach Beendigung des Vorabdruckes oder nach Empfang der drucksertigen Druckvorlage festgelegt werden. 4. über Art und Höhe der Vergütung für den Verfasser und etwaige Voraus zahlungen Die Vergütung kann vereinbart werden: o) nach Auflagen oder nach Tausenden; b) nach der Anzahl der verkauften Stücke. Im letzteren Falle kann die Vergütung entweder in einer bestimmten Geldsumme für das einzelne Werk oder im Hundert satz vom Ladenpreis oder im Hundertsatz vom Verkaufserlös fest gesetzt werden. Anmerkungzus). Das Verlagsgesetz räumt dem Verleger das Recht ein, bis zu 10 Prozent der Auflage über die Auflage hinaus zu Be- sprechungs- und Werbezwecken vergütungsfrei zu drucken. Anmerkung zu b). 1. betrifft Hundertsatz vom Ladenpreis Bei Berechnung der Vergütung im Hundertsatz vom La denpreis des gehefteten Werkes empfiehlt cs sich, eine Ver einbarung über die Preisspanne zwischen dem Ladenpreis des gehefteten und dem des gebundenen Werkes zu treffen. 2. betrifft Verkaufserlös. Unter Verkaufserlös ist der Bruttoerlös des Verlegers ohne Abzug von Geschäftsspesen zu verstehen. Für die Fest stellung des abrechnungspflichtigen Erlöses ist der Betrag der festen Auslieferung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ein gangs der einzelnen Zahlungen maßgebend. 5. über Abrechnungs- und Zahlungs zeiten, 6. über ll b e rf e tz u n g s r e ch t, Filmrecht, Rundfunkrecht, Dramatisierung, Zw e i t- d rucke und Vergebung von Lizenzen Nach dem Urheber- und Verlagsrecht stehen die Rechte der Übersetzung, Verfilmung, Dramatisierung und der Rundfunk übertragung, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Verfasser zu. Wird dem Verleger die Verwertung der drei ersten Rechte übertragen, so ist sein Anteil am Erlös vertraglich festzulegen. Für die Ausübung des Rundfunkrechts wird empfohlen, sich der Gesellschaft für Senderechte unter den von ihr festgesetz ten Bedingungen anzuschließen. Zweitdrucke und Lizenzen können nur im beiderseitigen Einverständnis vergeben werden. Abmachungen über die Ver teilung des Erlöses aus Zweitdrucken sind daher erforderlich. 7. überSatzverbesserung, 8. überdie Anzahl der Frei stücke, 9. über das Bezugsrecht des Verfassers 133
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