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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1849
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1849
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- Deutsch
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139 1849/j Im kaufmännischen Verkehr würde gegen solche Handlungen das Falliments- oder Gantverfahren eingeleitet werden, im Buchhandel geschieht das nicht. Die Anzahl der Gläubiger ist gewöhn lich zu groß, ihr Domicil erstreckt sich über ganz Deutschland, die ein zelnen Forderungen sind meistens zu unbedeutend, als daß der Einzelne es unternehmen möchte, aufFallimentsverfahren anzutragen, weil eines- theils dasselbe viel Weitläuftigkeiten zur Folge hat, anderntheils aber der Antragsteller für die nicht unbedeutenden Kosten aufkommen muß, wenn die Masse, was man natürlich vorher nicht wissen kann, dafür nicht ausreichen sollte. Solche Fälle werden im Buchhandel sehr häufig sein; dieVerleger haben die Folgen sich selbst zuzuschreiben. Wie rasch und bodenlos sind manche neue Sortimentsgeschäfte entstanden? Es wurde eben in irgend einem Tkeile der Stadt ein Lokal gemiethet, der Laden eröff net, ein Eirculair mit oder ohne allerlei Empfehlungen versendet und nun darauf los » Oonü. verschrieben. Der Credit blieb nicht aus, häu fig dazu noch ein Glückwunsch zur „Begründung des eigenen Heerdes" und die Bitte, für den Verlag sich recht thätig zu verwenden. Die Erfahrungen des letzten Jahres werden diesem oberflächlichen und leichtsinnigen, der Gesammtheit verderblichen Ereditgeben wol einen Hemmschuh angelegt haben. Viele der heute Zahlungsunfähigen sind ein Opfer desselben. — Ironsoant o»m oeteris. Geschehene Dinge lassen sich nicht ändern. Gegen böswillige Schuldner jedoch einzuschreilen, halte ich, dem Gesammt-Wohl gegenüber, für Pflicht. Das kann nur mit Er folg geschehen, wenn nicht jeder Einzelne, sondern ein Verein von Gläubigern klagt, der das Fallimentsverfahren beantragt. Der Vor stand des Börsenvereins ernenne eine Schuldner-Commission, bei welcher jeder Verleger ein Verzeichniß der rückständigen Forderun gen einreichen mag. Kommen dieselben Namen auf den meisten Listen vor, so ziehe die Commission über die betreffenden Personen und ihre Verhältnisse Erkundigung ein, berichte dann in einem besonderen Eirculair an alle Einsender und nehme die zweckfördernden Anträge. Die Commission darf nur aus Männern bestehen, die den Ruf nicht nur unbeugsamer Rechtlichkeit, sondern auch edler Billigkeit haben, denn ihrer Hand soll Wohl und Wehe manches Collegcn anvectraut werden. Sind die von verschiedenen Seiten einzuziehenden Erkundi gungen über einen schlechten Zahler der Art, daß Pflicht und Gewissen die Verfolgung gebieten, so wird von der Commission ein zuverlässiger, rechtskundiger Mann am Wohnorte des Schuldners bezeichnet, dem, durch Vermittelung der Commission , jeder Gläubiger seine Forderun gen überträgt*), und ihn beauftragt, alle Schritte nur in Ueberein- stimmung mit der Commission zu thun. Nur so ist es erreichbar, daß die kleinern Verleger nicht zu Scha den kommen, und auch die größeren werden einer Privatklage diesem gemeinsamen Schritte vorziehen. Koblenz, den 3b. Januar 1849. K. Bädeker. *) „Bei dem Uebertrage einer Forderung, eines Rechtes oder einer Klage gegen einen Dritten geschieht die Ueberlicferung zwischen dem Ceden- tcn und dem Ccssionar durch Uebergabe des Titels. In Beziehung auf Dritte geschieht der Uebergang aus den Ccssionar nur durch die dem Schuldner geschehene Zustellung des Uebcrtrags. Je doch kann der Uebergang auf den Cessionär auch durch die von dem Schuld ner in einer authentischen Urkunde geschehene Annahme des Uebcrtrags er folgen." Art. 1689 und 1690 des Rhein. Civil-Ge setz buch es. Der „Titel," die Anerkennung der Forderung Seitens des Schuldners der Schuldscheine, das bleibt die schwer zu lösende Aufgabe, die Böswil ligen Stoff genug zu Chicanen vor Gericht giebt. Wer nicht zahlen will, pflegt auch nicht zu remittiren, um eine Forderung stets illiquid zu er halten. Die Feststellung der Liquidität vor Gericht aber ist weitläuftig und kostspielig. A» Herrn ......r in Leipzig. In No. 4 d. B- befindet sich unter der Aufschrift: ,,S pi egel bild er" eine uns zugedachte Rüge, welche leider auf die 1842 hier abgebrannten 7 Buchhandlungen, aber mit großem Unrecht, gleichzei tig trifft. Es ist dort behauptet: 1843 hätten wir und alle hiesigen Ab gebrannten „Erleichterungen" in Anspruch genommen — welche be reitwilligst gewährt worden wären. — Wir antworten darauf in unserm und der Betheiligten Namen: daß Jeder von uns das Verkaufte oder fest Verlangte und Verbrannte, bei Heller und Pfennig, ohne irgend eine Einwen dung, baar bezahlt hat. Will Herr r nicht als ein notorischer Lügner angesehen sein, so beweise er das Gegentheil, wozu wir ihn hiermit auffordern! Wenn damals der am 5. Mai verbrannten Novitäten und Dis- ponenden wegen, soweit diese nicht abgesetzt waren, dieVerleger ge ziemendgebeten wurden, diese (nicht uns, sondern jenen gehörenden) Artikel zu streichen, so war das eine conventionelle Artigkeit — denn in allen Gesetzbüchern heißt es: „den Herrn der Sache trifft der Schaden, den höhere Macht darüber verhängt" — dennoch baten wir in dieser traurigen Angelegenheit die Verleger freundlichst, wo wir, nach strengem Rechtsbegriff, verlangen, ja fordern durften. — Zweifelt Herr r an der Richtigkeit dieser Nachweisung, dann liefert das Leipziger - und Hamburger Handelsgericht, durch mo- tivirte Entscheidungen, die erforderliche Auskunft, um den gehegten Jrrthum zu beseitigen. In Betreff unserer gerügten Antwort diene Herrn r ferner zur Notiz: daß uns im Laufe der letzten O.-M. von vielen österr. Collegen die Wahl gelassen ward, falls wir des Saldos gleich be dürftig wären, Banknoten pari zu nehmen — wollten wir uns jedoch etwas länger gedulden, sollten wir in usanzmäßiger Valuta saldirt werden. — Wir warteten auf die Erfüllung dieser letzteren Verheißung bis Michaelis, ohne irgend einen dieser Restanten zu mahnen. — Als zu dieser Zeit noch Nichts erfolgte, hielten wir es für dienlich, uns vor dem Vergessenwerden durch Anforderung zu schützen. Es blieb das ohne Erfolg — Niemand fand sich mit der versprochenen Zahlung ein. — Endlich, gegen den Schluß des Jahres, kamen einige Frühlings boten —; man war so gütig, um, am Schluß des Jahres, uns aber mals Banknoten pari zu bieten, was man im Mai schon gethan hatte und was unter der bezeichnten Bedingung von uns abgelehnt worden war. — Ja, es ist durch die Annahme dieses bis dahin unserm Handel ganz fremd gebliebenen Papiergeldes von mehreren Verlegern be reits so weit gediehen, daß man deren Annahme, als selbstverstanden gebieterisch verlangt! — ! So lange die Banknoten Agio trugen, hat kein Verleger derglei chen in Zahlung erhalten. —- Jetzt aber, wo der papierne Bettel zu sammen gestürzt ist und statt Agio, Verlust bringt, nun winselt ein Jeglicher, der den früheren, ihm gutgeschmeckt habenden Nutzen genos sen hat, — Klagelieder, die Billigkeit der Verleger wird angerufen, so gar mit Rechnenexempeln wurden sie heimgesucht — warum? — den Verlegern den Verlust auf den Nacken zu bürden; diese sollen die Früchte des Staatspapiechandels genießen lernen — es sind diese doch wahrlich von dem eigenen bedruckten Papier genug gedrückt worden! Die Collegialität verlangt das.— Kurz, wir wollen hier abbrechen, um nicht tiefer entgehen zu müssen, — denn unser Rügen-Meister ist kein Oesterreicher, sondern ein Leipziger Commissionär, — dem die Oesterreicher wenig Dank dafür zollen werden, daß er ihre Angelegen heit auf die ungeschickteste Weise zur Debatte gebracht hat — wo diesen. 22*
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