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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1916
- Strukturtyp
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- 1916-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 133, 10. Juni 1916. Verfügung der Generalkommandos des XII. und XIX. A.-K. be treffend den Grenzverkehr (vgl. Nr. 130). — 1. Es wird verboten, Briefe, Postkarten oder sonstige Schriftstücke oder Drucksachen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des ordentlichen Postweges von oder nach dem Aus land über die Neichsgrenze (die verfassungsmäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches) zum Zwecke der Bestellung oder Weiterbeför derung zu bringen oder durch andere bringen zu lassen. 2. Wer die Neichsgrenze zu überschreiten beabsichtigt oder über schritten hat, ist verpflichtet, alle Schriften, Drucksachen und Auf zeichnungen, die er bei sich führt oder in seinem Gepäck befördert, des gleichen solche Umschläge, Pakete, Koffer, worin Schriften, Druck sachen oder Aufzeichnungen amtlich verschlossen sind, an der Grenz- stelle vorznlegen. Dasselbe gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Filme und sonstige bildliche Wieder gaben von Gegenständen. 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird auf Grund von 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft: a) wer es unbefngt unternimmt, dem Verbot unter 1 znwiderzu- handeln, b) wer es ungeachtet der Aufforderung einer Militärperson oder eines Beamten des Grenzschutzes unterläßt, die nnter 2 be- zeichncten Gegenstände vorzulegen. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann ans Haft oder Geld strafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. 4. Unsere die gleichen Gegenstände betreffenden Verfügungen vom 1. März bez. 1. Mai und 8. April 1916 werden aufgehoben. Dresden und Leipzig, am 24. Mai 1916. Stellv. Generalkommandos des XII. und XIX. A.-K. Die kommandierenden Generale, v. Broize m. v. Schweinitz. (Leipziger Zeitung Nr. 130 vom 7. Juni 1916.) Bekanntmachung der Generalkommandos des XII. und XIX. Armee korps betr. die Mitnahme von Schriften und Drucksachen über die Neichsgrenze (vgl. Nr. 130). — 1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften oder Druck sachen über die Neichsgrenze (die verfassungsmäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches) mitnehmcn. 2. Briefe, Postkarten und sonstige Schriftstücke oder Drucksachen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten. 3. Ausnahme: Schriften und Drucksachen, insbesondere Geschäftspapierc, dürfen ausnahmsweise mitgenommen werden, wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des Neisezwecks unbe dingt erforderlich ist, wenn sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind nnd vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden. 4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Grenzüber gangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3 mitzu- nchmenden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt der Reise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. Zu diesem Zweck wendet er sich im Inland mündlich oder schriftlich an die militärische Postüberwachungsstellc Dresden oder die militärische Prüfungsstelle XII. Zittau oder die militärische Prüfungsstelle XIX. Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Annaberg oder Plauen oder die Ortspolizeibehörde (Polizeidirektion Dresden, Polizeiamt, Stadtrat in Städten mit revidierter Städtcordnung, Amtshauptmannschaft). Zuständig ist bei Personen, die im Korpsbereich ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder dauernden Auf enthaltsort zuständige Ortspolizeibehörde, bei Personen, die im Korpsbcrcich ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht haben, die Ortspolizeibehörde des Ortes, von dem aus die Ausreise angetreteu werden soll. Befindet sich an den hiernach maßgebenden Orten auch eine militärische Postüber- wachungs- oder Postprüfungsstelle, so kann sich der Reisende auch an diese wenden. 5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der Schriften nsw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn Siegel nnd Hülle gänzlich unbeschädigt sind. Dresden und Leipzig, am 24. Mai 1916. Stellv. Generalkommandos des XII. und XIX. A.-K. Die kommandierenden Generale, v. Broize m. v. Schweinitz. (Leipziger Zeitung Nr. 130 vom 7. Juni 1916.) Zentralverband der deutschen Papicrverarbeitung und der gra phischen Gewerbe. — In der Erkenntnis, daß nach dem Kriege eine Neuregelung unseres wirtschaftlichen Lebens erfolgen wird, die auch die Vereine, Verbände und Konventionen des Papierfaches und der graphischen Gewerbe vor neue Aufgaben stellt, hat sich in Berlin eine Vereinigung unter dem Namen »Zeutralverband der deutschen Papier verarbeitung und der graphischen Gewerbe« zusammengeschlossen. Zweck und Ziel dieses Verbandes ist die Vertretung der gemeinsamen Inter essen dieser Gewerbe in der Öffentlichkeit und gegenüber den amt lichen Stellen. Durch diesen Zusammenschluß erhält die Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels eine wünschenswerte Ergänzung in der Richtung allge meiner, diese Gewerbe betreffender Fragen. Die neue Vereinigung will nicht in die Interessensphäre der bestehenden Vereine ans diesem Gebiete cingreifen oder ihre Selbständigkeit antasten, sie sollen auch in Zukunft in der Vertretung der ihnen anvertranten Interessen nach keiner Richtung hin behindert sein, sondern sie im Gegenteil noch wirk samer dadurch fördern können, daß der Zentralverband ihnen in allen gemeinsamen Fragen seine Unterstützung leiht. In Anbetracht des Umstandes, daß es bisher an einer umfassenden Vertretung der Inter essen des Buchgewerbes in der Öffentlichkeit gefehlt hat, wird man diese Neugründung mit Freuden begrüßen können. Ist sie doch ein beredtes Zeugnis dafür, daß auch das Buchgewerbe erkannt hat, daß eine ge schlossene Vertretung seiner Interessen in der Öffentlichkeit, wie sie ein zelne Industrien längst besitzen, notwendig ist, um sich einen der Be deutung seiner Ausgaben entsprechenden Anteil an der handelspoli tischen Gesetzgebung zu sichern. Aber nicht nur im eigenen, sondern auch im öffentlichen Interesse dürfte es liegen, wenn von einer Stelle aus die vielfach auseinanderstrebenden Interessen der einzelnen Ver eine zusammengefaßt werden und auf diese Weise klar zum Ausdruck kommt, was von allen als wünschenswert und notwendig zu einer ge deihlichen Entwicklung der von ihnen vertretenen Berufe betrachtet wird. Aus dieser Erwägung heraus ist die Einladung zu einer Be sprechung dieses Zusammenschlusses, die am 3. Juni 1916 in Berlin im Hotel Adlon erfolgte, u. a. von den dem Buch handel angehvrcnden Herren Geheimem Hofrat Karl Siegismnnd- Berlin, Eduard Urban-Berlin, Erstem Vorsteher des Deutschen Ver- legervcreins, Max Merseburger-Leipzig, Vertreter des Deutschen Mu- sikalien-Verlegcr-Vcrcins, Georg Elsner-Berlin, Vorsitzendem des Verbandes der Fachpresse Deutschlands, unterzeichnet worden, denen sich noch die Herren vr. Franz Ullstein-Berlin, für den Verein der Verleger illustrierter Zeitungen, I)r. Robert Faber-Magdcburg, für den Verein der Deutschen Zeitungsverleger, und vr. V. Klinkharöt- Leipzig, für den Deutschen Buchdrnckereibesitzer-Verein, angeschlossen haben. PersonaliuiihriAen. Gefallen: in den, Kämpfen auf dem westlichen Kriegsschauplätze durch ein Artillericgeschoß der Musketier Herr KarlPittrichim Alter non 19 Jahren, ein hoffnungsvoller junger Mitarbeiter der Firma Max Spielmeyer in Berlin. SpreWal. Kriegsgefangenen-Sendungen. Welche Erfahrungen liegen bei der Versendung wissenschaftlicher Bücher an unsere in Rußland gefangenen Zivilpersonen und Feld grauen vor? Es handelt sich darum, zu wissen, auf welchem Wege die Weiterbeförderung erfolgte und ob die Sendungen den Bestim mungsort in den meisten Fällen erreicht haben. Berlin 11. A. Scyde l. Verantwortlicher Redakteur: EmilThomaS. — Verlag: Ter Bdrsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhündlerhauö. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« sBuchhändlcrhauS». 732
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