Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redakttoneller Teil. ^ 119, 24. Mal 1916. Solche Berkaufsartikel, deren Verkaufspreis dem Buchhändler überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenvereins in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: »außer Buchhändlerausschlag«." Der § 5 erhält zu a) folgenden Absatz: „Erhebung verschiedener Nettopreise je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft." II. Anträge zur Berkanfsordnung. § II. In § II lauten künftig die Absätze: 3. „In solchen Fällen ist der Verleger gehalten (statt: soll gehalten sein), jedem Buchhändler (statt: einem Sortimenter, mit dem er in laufendem Rechnungsverkehr steht) die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise zu ermöglichen" usw. wie bisher. 4. „In den Fällen unter 1 und 2 muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Buchhändlerrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus seinen Fakturen und Rundschreiben neben den regulären Preisen anführen." 8 >2 lautet künftig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschasteu u. dgl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß be merkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird." 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unzureichendem) Rabatt durch Buchhändler liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsen vereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: nur vom Verleger« resp. »außer dem Buchhändlerausschlag«." 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 25tztz Rabatt in Rechnung und ÜOtztz bar durch den Buchhändler an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnjeratengebühr von je 2 Mark pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." 4. „Sind einem Buchhändler Bücher dadurch liegen geblieben, daß der Verleger erst nach ihrem Bezüge die Bekanntmachungen von 1 und 2 erfüllt, so ist der Verleger verpflichtet, sie bis sechs Monate nach be gonnener Lieferung zu ermäßigtem Preise, resp. der erfolgten Bekanntmachung davon — längstens aber zwei Jahre nach dem Bezüge durch den Buchhändler — zum Fakturpreije zurückzunehmen." III. Anträge zu den Satzungen. ? 3- In 8 3 Ziffer 3 wird der letzte Satz „Den Verlegern" bis „zu liefern" gestrichen. 8 S. Der 8 5 lautet künftig: „Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Ver pflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, seinen Verlag unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern." Der § 17ä lautet künftig: 1. „Jedes auswärtige Mitglied des Börsenvereins kann im Behinderungsfalle seine Stimme bei der Hauptversammlung auf ein beliebiges anderes anwesendes Börsenvereinsmitglied übertragen." 2. „Das ausdrücklich darauf gerichtete Bollmachtsformular wird vom Börsenvereinsvorstand vier Wochen vor Kantate jedem Mitglied mit dem Börsenblatt zugestellt." 3. „Der Aussteller hat es mit seiner Namensunterschrift und seinem Geschäftsstempel zu versehen; die gleiche Beglaubigung hat der Stellvertreter für sich hinzuzusügen." 4. „Die Stellvertretervollmachten müssen am Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden." 5. „Ein Stellvertreter kann bis 20 Abwesende vertreten." 6. „Am Ort der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können sich nur in Krankheitsfällen vertreten lassen." 8 58. Der § 56 Absatz ä lautet künftig: „Zur Abänderung der Satzungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Haupt versammlung anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat dagegen ein Einspruchsrecht, über welches eine neue Versammlung entscheidet." 851