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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1848
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1848
- Sprache
- Deutsch
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786 ^7 69 Bis jetzt sind uns folgende Anmeldungen zugegangen: I. P. Himmcr. H. Linnckogel. C. Adler. R. Oldcnbourg. E. Avenarius. H Schulhe. A. Förstncr. G. Harnecker. C Hcymann. Fr. Schlemmer. F. L. L. Wagner. Fr. Nackhorst. H. Eyraud. E. Vicwcg. G. H. Fricdlcin. F- I. Fromman». L. Holle. M. Gerold. I. O. Unzer. G. Mayer. L. Dcnickc. A. Rost. L. Saunier. W. Vogel. Th. Chr. Fr. Enslin. C. A. Schmidt. K. Göpel. G. Wigand. G. Reimer. A. H. Hirsch. L. Ochmigkc. G. E. Rolle. Chr. Winter. F. Schneider. F. G. Halbmcyer. C. Ruprecht. F. Riegel. I. Naumann. G. Rcmmclmann. A. Sartorius. F. A. Eupcl. C. C. Tauchnitz. E. Anton. PH. Mainoni. F. Hirt. Jndeß bitten wir auch Diejenigen, welche ihren Bei tritt bereis erklärt haben, dennoch uns noch einmal die beilie gende Beitri t ts-Er klär u n g mit den nöthigen Angaben ausge füllt zugehen zu lassen, weil wir derselben als Unterlagen für spätere Berechnung des Pensionsbetrags bedürfen. Leipzig, den 22. Juni 1848. DerAusschnß für die Wittwen- und Waisen- Kasse. <L. Anton, C. Avcnarius, H. Linnckogcl, Sccretär- PH. Mainoni, C. C. Tauchnitz, Vorsitzender. Kassirer. C'rundziigc siir die Stiftung cincr Wittwen- und Waisen - Kasse der -Mitglieder des deutschen Auchhändlcr - Dörscnvcrcins nnd deren L>chülscn. Berathen und angenommen in der General-Versammlung des Bör senvereins am 21. Mai 1848. §- 1- Der Börsenverein deutscher Buchhändler, welcher seinen Central punkt in Leipzig hat, errichtet eine Stiftung unter der Bezeichnung: Wittwen- und Waisen-Kasse deutscher Buchhändler, deren Zweck ist, den Hinterbliebenen der dieser Stiftung beigctretenen Mitglieder in der, in den folgenden §§. näher bestimmten Weise eine Pension zu sichern. tz- 2. Zur Betheiligung an der Wittwen - und Waisen-Kasse deutscher Buchhändler sind sowohl alle Mitglieder des Börsenveruns für ihre Wittwen und ehelichen Kinder (also auch Wittwen für ihre Kinder), als diejenigen Gehülfen berechtigt, die zur Zeit ihres Eintritts in die Wittwen - und Waisen - Kasse bei Mitgliedern des Böcsenvereins conditioniren- tz. 3. Nur eine fünfjährige Mitgliedschaft berechtigt die Hinterbliebenen zu Ansprüchen auf Pension. Stirbt ein Mitglied vor Ablauf dieser 5 Jahre, oder scheidet während dieser Zeit aus dem Buchhandel, so haben seine Hinterbliebenen keinenAnspruch auf Pension. §- 4. Der jährliche Beitrag ist für jedes Mitglied zehn Thal er und muß (gleich wie der Börsenbeitrag) vom Januar ab bis spätestens zur Cantate-Versammlung durch die Commissionaire oder andere Beauf tragte an den Kassirer der Wittwen- und Waisen-Kasse gegen Quittung bezahlt werden. §- 5. Die Geldwähcung der Leistungen ist der 14 Rthlr.-Fuß, und es müssen darin und in groben Courantsorten (nicht in Papiergeld) alle Zahlungen an dieselbe und von derselben in Leipzig bezüglich geleistet und empfangen werden. §- 6. Unterlassung der Bezahlung eines Jahresbeitrags zieht den Aus schluß aus der Wittwen-und Waisen-Kasse nach sich. Die bereits ein gezahlten Beiträge fallen der Kasse zu. Man kann zu jeder Zeit wieder eintreten, jedoch tritt die Berechtigung zur Pensionsbeziehung erst nach abermaligen 5 Jahren ein. (§- 3.) §-7. Die Einkünfte der Wittwen- und Waisen-Kasse der deutschen Buchhändler bestehen: 1) in den jährlichen Beiträgen der Mitglieder; 2) in den Zinsen der disponiblen Capitalien; 3) in dem Beitrage aus der Kasse des Börsenvereins der deutschen Buchhändler; 4) in Schenkungen und Vermächtnissen. §- 8. Diese Einkünfte sind zu verwenden: 1) zur Biloung eines Fonds für Auszahlung der Pensionen an die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder der Anstalt; 2) zu den nöthigen Verwaltungsausgaben; 3) zur Bildung eines Stammkapitals als Reservefonds, welches hy pothekarisch sicher anzulegcn ist. §- 9. Anspruch auf Pensionen haben nach dem Ableben eines jeden Mitgliedes der Anstalt: 1) dessen Wittwe, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 11 wegen der Folgen der Ehescheidung; 2) in Ermangelung einer berechtigten Wittwe des verstorbenen Mit gliedes, dessen sämmtliche eheliche, noch nicht über 16 Jahre alte Kinder, sowol ». wenn ein Mitglied eine berechtigte Wittwe nicht hinterläßt, als b. wenn die Berechtigung der hinterlassenen Wittwe erlischt, ehe alle Kinder des verstorbenen Mitgliedes das 16. Jahr vollendet haben. Bei der Wiederverehelichung tritt die zweite Frau in die Rechte der ersten. Sämmtliche Kinder eines Vaters haben nur Anspruch auf einfachen Pensionssatz. §. 10. Der Anspruch auf Pension erlischt: 1) mit dem Tode der Ehefrau, mit welcher das Mitglied bei seinem Eintritte verheirathet war, tritt aber für die von derselben hinter lassenen Kinder in Geltung, wenn das Mitglied selbst stirbt; 2) bei den Wittwen mit deren Ableben oder Wiederverehelichung, und geht dann über auf die Kinder; 3) bei den Kindern so wie das jüngste das 16. Lebensjahr vollendet hat. §- 11- Wenn die Ehe eines Mitgliedes geschieden wird, so behält für den Todesfall desselben die Wittwe ihre Pensionsberechtigung für sich und seine Kinder, wenn die Zahlung der Beiträge für sie fortwährend er folgt ist, sei es nun durch den geschiedenen Ehemann oder auf anderm Wege.
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