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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1848
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1848
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- Deutsch
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1848.^ 667 Mcchctti in Wie». Lkoielr, 1°. X., Klänge sm Vesuv. Künk nenpvlitsnisode Volkslieder k. pignosorte ru 4 Händen im leicliten 8txis. 45 kr. IlelliussberAer, O. , Op. 3. 8o»st« st Bisnok. und Violine. 2 li. XuIlLlr, L., Op. 45. Album espsgnol. »lälodies originsles psrsplirn- sees p. Btto. Oomplet 2 ll. 30 kr. »io. 1. KI Bovero. »lv. 2. km 8eNoru 3s 8evilln. I^o. 3. KI Areneio. »io. 4. Bolero nn- vionnl. »io. 5. Ouncion urugoness. »io. 6. k,u Buileedorn bis- cuins. ä 45 kr. I-isLt, D., Ilemisoenses de stuorsriee Borgis. Orsnde Knntsisie p. Btto. Bremiöre Bsrtie: Trio du second Aste. 1 tl. 30 kr. 8e- conde Bsrtie: Obsnson ä boire — Duo — Kinsle. 2 tl. I-iiolkk, ^l , »Isrsck für Oie beldenmütbig« Wiener 8tudenten-k>egion st Btto. reveikändig. K5 kr. — st Blte. vierkändig. 20 kr. st Orokester, Tsrtitur. 30 kr. — st »lilitärmusik, Bsrtitur 30 kr. KeeKovL^ - IVlLrsek. kingsriscber »istionslnmrscli kur Bisnalorte. »ieue Ausgabe. 15 kr. Mcchctti IN Wir» frrncr. Speior, W , Op. 65. Oesterreick's 6rus» an Oie doutscken Bcüiler von ^/nastnsius 6rüi>. K'ür ein« Stimme mit. dreistimmigem blännerckvr und Pike. 45 kr. Storob, A. lVK, »ieues Osterlied von 0. /kick, nscl, einer Originnl- meludie kür vierstimmigen »lännerclior eingericbtet. Bsriitur und Stimmen. 20 kr. Kestmsrscb, Wien s tnpkern Bürgern gewidmet, k. Bits. einge ricbtet. 15 kr. TeicbwLuii, A., 8cens e Bvmsnrs per 8oprsno con Bignosvrte. 30 kr. Williuers, R.., Op. 56. Klänge ous dem Süden. Ksntssiestück« nncb italieniscben kinlionul-iVIelodie» k. Blte. »io. 1 — 5. ä 1 tl. /nnovslrs., 1., Beux »Isrures p. Blte. 5 »1^. LervvLeL^uslriego, St., k>o Wsr^stkicb. 6 »i^. — — Wicvst 6>vurd)ü »1nrodo>vL. 3 »l^. Nichtamtlicher Theil. Auö der Schweiz. Um mehrfach ausgesprochenen Wünschen zu entsprechen, geben wir den nachfolgenden Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung d. d. 3. Juni 1848. — Es ist wirklich schmerzlich, in unfern Tagen noch Grundsätze ausgesprochen zu wissen, wie Bern sie hier vertritt. Möchten sich Or gane finden, die hiergegen, namentlich auch vom staats- und völkerrecht liche» Gesichtspunkte aus, sich ausspcächen; gern würden wir denselben die Spalten des Börsenblattes öffnen. Die letzten 15 Jahre haben auch die letzten Zweifel über das Rechts widrige des Nachdrucks ausgehoben und kein civilisirter Staat duldet mehr solche Schmach. Sollte Bern allein den Geistes-Raub länger unter seinen Schutz stellen wollen?! DieRedaction. Bern. Eidgenössische Tagsatzung. 93. Sitzung, 31. Mai. Fortsetzung der Berathung des Bundes ent Wurfs. Art. 69 (Nähere Angabe der Gegenstände, welche in den Geschäfts- krcis beider Räthe fallen.) Unter den hiebei gestellten Amendements er wähnen wir besonders den Antrag von Genf, eine Bestimmung aufzuneh men, welche der Bundesbehbrde den Schutz für das literarische und artistische Eigenthum überträgt. Bern bemerkt, daß das geistige Produkt nicht der Waare gleichgestellt werden könne; das geistige Produkt ist ein Gemeingut Aller und dessen Verbreitung darf daher in, Interesse der Aufklärung und des öffentlichen Unterrichts, durch nichts gehindert wer den. Ist daher gegen den Antrag von Genf. Zürich bemerkt, daß man dort allerdings sehr geneigt wäre, dem Produkte literarischer Thätigkeit Schutz zu gewähren, indem man der Ueberzeugung lebe, daß die Frucht der Arbeit des Gelehrten geschützt und gewahrt zu werden verdiene; schwie riger und unentschiedener sei die Frage wegen der Produkte der Kunst und der Erfindungen des Gewcrbfleißes- Waadt unterstützt lebhaft die An sicht von Genf, denn es sei entmuthigend für das Talent und schmerzlich für dasselbe sowohl, wie auch ungerecht gegen den, welcher ein wissenschaft liches Werk zum Verlag an sich gebracht, wenn man sehe, wie die Frucht langjähriger Studien und mühsamer Arbeit, großer Aufopferungen und Kosten, durch diebischen Nachdruck dem verdienten Manne entrissen werde, welcher gehofft, sich durch seinen Fleiß und Kenntnisse die alten Tage zu sichern. So wenig man den Diebstahl am materiellen Eigcnthum zulassen darf, ebensowenig darf man die Dieberei am geistigen Eigenthum gestatten. Will auch eine dicsfällige Bestimmung, doch nicht ganz bindend für die Bundesbehörde, sondern mehr in dem Sinne, die Sache den Cantonen anheimzustcllen. Thurgau glaubt, cs würde dem Bunde sehr wohl an- stehcn, wenn man der Bundesbehbrde das Recht einräumcn würde, dem literarischen Eigenthum durch die Gesetzgebung Schutz zu gewähren. St. Gallen hält dies zum Theil für nicht ausführbar, theils nicht rathsam. Zürich würde sehr bedauern, wenn in dieser Beziehung nichts zu Stande käme, denn wenn die Schweiz den Nachdruck verbietet, so kann sie dann mit Deutschland und Frankreich Verträge abschließcn, wodurch auch die literarischen Erzeugnisse der Schweiz in diesen beiden großen Staaten ge schützt werden und somit die schweizerischen Schriftsteller einen ungemein ausgedehnten Spielraum für ihre Thätigkeit bekommen. Freiburg: Der Verfasser opfert einen Theil seines materiellen Eigcnthums und seiner Zeit auf, nicht bloß seiner Gedanken, um ein Werk zu Stande zu bringen, das der Welt zum Nutzen gereichen soll. Denke man doch an solche, die lang jährige, kostspielige, physikalische Experimente erfordern, an gefahrvolle, theure, weite Reisen, welche Naturforscher für neue Entdeckungen unter nehmen. Soll dann der nächste beste das Buch Nachdrucken dürfen, wel ches als Endresultat aller dieser Anstrengungen herausgekommen ist, um sich mit sehr geringen Kosten den Gewinn davon zuzueignen? Bern be- harrt neuerdings auf unbedingter Freiheit in diesen Dingen; eine Menge gemeinnütziger Bücher, die zum Volksuntcrricht dienen, könnten sonst nicht in Masse allgemeine Verbreitung finden, wenn Privilegien für Schriftstel ler und Buchhändler aufgestellt würden. Daß kein Nachtheil mit dem jetzt herrschenden System verbunden sei, beweise die Erfahrung, indem die Schweiz nicht den mindesten Schaden davon gehabt habe. Genf bemerkt hierauf, ja freilich habe die Schweiz bedeutenden Schaden darunter gelit ten, indem dem Gesandten bekannt sei, daß mehrere höchst nützliche Werke eben aus Mangel an Schutz für das literarische Eigenthum in der Schweiz gar nicht haben erscheinen können und somit das Publikum die Vortheile, die cs aus selbigen hätte schöpfen können, ganz habe entbehren müssen. Indessen blieb dies Amendement in der Minderheit. Zur Erwiderung an Herrn Karow. Herr Karow in Dorpat ereifert sich in Nr. 56 d. Bl. über die Leichtfertigkeit und Unkenntniß, womit in Nr- 48 über die nichtzahlen den russischen College» abgeurtheilt worden. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit ist insofern gegründet, als es nicht, wie in der angegriffenen Nummer behauptet wird, Hecr Kymmel allein ist, durch den das Verfahren der russischen Collegen gerichtet worden. Die gleiche Anerkennung, wie Herrn Kymmel, gebührt auch den Herren Götschel in Riga, Rep her in Mitau und A rmand u. E. in Petersburg, welche ebenfalls zur rechten Zeit, und ohne um Kopeken zu schachern, ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Sodann meint Herr Karow, es zeuge von großer Unkenntniß, wenn man behaupte, Riga, Dorpat, Reval, Petersburg u. Moskau müßten alle dieselben Hülfsmittel bieten, wenn es darauf ankomme, Geld oder Wechsel nach Leipzig zu schaffen (das hat freilich Niemand behauptet), ein Blick auf die Karte zeige ja, wie diese Orte so weit von einander entfernt und weder durch Chausseen noch Eisenbahnen mit einander verbunden feien! Schön. Aber das bekannte Circulair der Herren Arlt, Eggers, Gräff, Karow, Kluge, Koppelson und Schmitzdorff beweiset, daß nur der rechte Fall eintreten muß, um mit einem Mal die so weite Entfernung ver- 99*
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