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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1848
- Sprache
- Deutsch
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580 50 (tz. 8 wird verlesen.) * *) Georg Wigand: Ich möchte hier fragen, was unter 1) zu verstehen sei, wo es heißt: „zur Bildung eines Fonds". Ich verstehe die Sache nicht anders, als daß es heißt: die Einkünfte sollen zur Auszahlung von Pensionen verwendet werden. Himmer: Ich schlage hier das Wort vor: zur Bildung eines Stammkapitals, denn ein solches wird es und nichts anderes. Oldenbourg: Ich glaube die Fassung des Paragraphen wird so bleiben müssen, weil der Fonds zur Auszahlung derPensionen spater nicht allein aus den Zinsen des Stammkapitals, sondern aus den Beiträgen des Börsenvereins bestehen wird. Das wird aller dings einen selbstständigen Fonds zur Auszahlung der jährlichen Pensionen bilden, der in das dann bestehende Capital nicht hineinfällt. Vorsitzender: Die Sache hat ihren guten Grund. Einmal deswegen, weil die ersten fünf Jahre immerfort die Beiträge aufgesammelt werden und dann zweitens, weil wohl nicht in jedem Jahre Das was durch die Jahresbeiträge einkommt, verwendet wer den kann, sondern es wird im Anfänge weniger verwendet werden müssen und später mehr; also es muß ein eigner Fonds zu diesem Zwecke gebildet werden. Um ein Wort wollen wir uns hier nicht streiten. Ich frage, wird tz. 8 angenommen? (Wird bejaht.) (ß. 9 wird verlesen.) *) Hofmeister: Wie ist das zu verstehen: „Bei der Wiedcrverehelichung tritt die zweite Frau in die Rechte der ersten. Soll das heißen, daß sie als rechtmäßige Witlwe betrachtet und für ihre ganze Lebenszeit ausgesteuert wird? Avenarius: Nun, es ist dabei vorausgesetzt, daß, wenn sich Jemand zum zweiten Male verheirathet, er vielleicht schon zehn Jahre gesteuert hat und noch sortsteuert und deshalb nicht in seinem Rechte gekränkt wird, dadurch, daß er bei seiner zweiten Heirath nochmals fünf Jahre warten muß, ehe er das Recht zur Pension für seine zweite Frau erwirbt. Adler: Ich bitte mir darüber Aufklärung, wo es heißt: „wenn ein Mitglied eine berechtigte Wittwe nicht hinterläßt", in diesem Falle würden die Kinder also nichts bekommen. Vorsitzender: Es soll damit gesagt sein, daß nur ein einfacher Pensionssatz gezahlt wird und es kann daher nicht die Wittwe ausgesteuert werden und die Kinder auch; es kann immer nur die einfache Pension erfolgen. Will noch Jemand über §. 9 sprechen ? wo nicht, so frage ich, wird der Paragraph angenommen? (Die Versammlung nimmt diesen §. an.) Vorsitzender: Meine Herren! dies ist ein sehr wichtiger Paragraph und ich möchte Sie bitten, recht genau darauf einzugehen. (§. 10 wird verlesen.) *) Vorsitzenden der: Wenn Niemand etwas gegen diesen §. einzuwenden hat, so frage ich: Nehmen Sie denselben an? (Wird bejaht.) (§. 11 wird verlesen.) *) Vorsitzender: Nimmt die Versammlung diesen tz. an? (Die Versammlung bejaht dies.) (ß. 12 wird verlesen.^ *) Georg Wigang: Ich wollte dasselbe sagen, was der Herr Vorsitzende so eben bemerkt. Ich halte eine gründliche Erörterung dieses tz. durchaus für nöthig. Einmal weil eS mir scheint, als ob die Bestimmung darin fehle, in welchem Jahre die Pension fällig sein soll, ob schon in dem Jahre, in welchem ein Mitglied gestorben ist oder erst von dem nächsten Jahre an und es ist sehr nöthig, daß darüber eine Bestimmung getroffen werde. Ferner kann ich mich auch mit dem im letzten Satze ausgesprochenen Prinzip nicht einver standen erklären; es ist allerdings sehr zu wünschen, daß ein Satz angenommen wird, unter welchem niemals eine Pension ausgezahlt *) tz. 8. Diese Einkünfte sind zu verwenden: 1) zur Bildung eines Fonds für Auszahlung der Pensionen an die Hinterlafsenen verstorbener Mitglieder der Asistalt; 2) zu den nothigcn Verwaltungsausgaben; 3) zur Bildung eines Stammcapitals als Reservefonds, welches hypothekarisch sicher anzulcgen ist. *) §. S. Anspruch auf Pensionen haben nach dem Ableben eines jeden Mitgliedes der Anstalt: 1) dessen Wittwe, vorbehaltlich der Bestimmung in §. kl wegen der Folgen der Ehescheidung; 2) in Ermangelung einer berechtigten Wittwe des verstorbenen Mitgliedes, dessen sämmtliche eheliche, noch nicht 16 Jahre alte Kinder, sowol s. wenn ein Mitglied eine berechtigte Wittwe nicht hinterlüßt, als b. wenn die Berechtigung der hinterlassenen Witlwe erlischt, ehe alle Kinder des verstorbenen Mitgliedes da» 16. Jahr vollendet haben. Bei der Wiederverehelichung tritt die zweite Frau in die Rechte der ersten. Sämmtliche Kinder eines Vaters haben nur Anspruch auf einfachen Pensionssatz. *) H. kt). Der Anspruch auf Pension erlischt: 1) mit dem Lode der Ehefrau, mit welcher das Mitglied bei seinem Eintritte verheirathet war, tritt aber für die von derselben hinterlassenen Kinder in Geltung, wenn das Mitglied selbst stirbt; 2) bci den Witlwen mit deren Ableben oder Wieder Verehelichung, und geht dann über auf die Kinder; 3) bci den Kindern so wie das jüngste das 16. Lebensjahr vollendet hat. *) tz. ,lk. Wenn die Ehe eines Mitgliedes geschieden wird, so behält für den Todesfall desselben die Wittwe ihre Pensionsberechtigung für sich und seine Kinder, wenn die Zahlung der Beiträge kür sie fortwährend erfolgt ist, sei es nun durch den geschiedenen Ehemann oder auf anderem Wege. Wenn ein geschiedener Ehemann sich bei Lebzeiten seiner geschiedenen, aber ihre Ansprüche an die Anstalt behaltenden Ehefrau wieder verheirathet und seiner neuen Ehefrau die Vortheile einer Bcthciiigung bei der Wittwen- und Waisencassc zuwcnden will, so hat er für dieselbe aufs Neue als Mitglied einzulieten und die Beiträge noch einmal zu entrichten. *) §. 12. Da erst nach Ablauf von fünf Jahren die ersten Pensionen fällig werden können, so soll die Höhe des P c n sio ns satzcS auch erst zu jener Zeit bestimmt weiden, wo zur Ermittelung desselben Erfahrungen über den Umfang der Betheilung vorliegen. Es sollen dann dabei nicht blos die Erfahrungen über den muthmaßiichen jährlichen Bedarf an Pensionen beachtet, sondern auch darauf Rücksicht genommen werden, daß die Pensionen in Betracht der Eventualitäten der Zukunft möglichst in gleichmäßiger Höhe erhalten werden, damit sowenig die gegenwärtigen als die künftigen Berechtigten zum Nachtheil der frühern oder spätcrn Berechtigten begünstigt oder zu deren Vortheil beeinträchtigt werden.
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