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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1848
- Sprache
- Deutsch
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478 ^ 40 Stande ist, in einer Buchhandlung als Commis zu bleiben, wie leicht kann er nicht getrieben werden, aus dem Buchhandel zu scheiden und wo anders sein Brod zu suchen und gegen den eine solche Härte zu begehen, wie sie hier ausgesprochen wird, dagegen muß ich mich bestimmt erklären. Liesching: Ich glaube Sie sind da im Jrrthume, es heißt ja: wenn ec vor Verlauf von fünf Jahren ausscheidet. Vorsitzender. Es ist ja ganz deutlich gesagt und auch wiederholt vorgelesen worden. Die Discussion über diesen Punkt ist eine ganz vergebliche gewesen. Es heißt in diesem §.: Stirbt ein Mitglied vor Verlauf dieser fünf Jahre, so haben seine Hinter bliebenen keinen Anspruch auf Pension. Hi mm er: Dann habe ich die Stelle allerdings mißverstanden und ich habe nichts mehr dagegen einzuwenden. Vorsitzender: Nun ich frage also, nehmen sie ß. 3 an? (Wird bejaht.) Lehfeldt: Es ist in dem Entwurf nirgends ausgedrückt, von welcher Zeit an die Unterstützung bezahlt werden soll. Es ist sowohl in §. 3 als in §. 12 nur gesagt, daß nach Verlauf von fünf Jahren die erste Pension fällig werden kann; mir scheint aber, daß das nicht eine bestimmte logische Folgerung ist, weil hier in §. 3 die Rede von individuellen Ansprüchen auf Unterstützung ist, während tz. 12 einen objccliven Grundsatz für die eintretende Unterstützung selbst ausspricht. Ich glaube aber, daß der Eintritt des Augenblicks, von welchem an die Pension gezahlt werden soll, nicht blos von der Zeit abhängig gemacht werden kann, sondern daß dieser Eintritt auf einem materiellen Prinzip beruhen muß. Wir müssen uns klar machen, daß die Anstalt gegründet wird auf die Unter stützung des Börsenvereins, daß dieser die Basis ist, daß aber die Anstalt eine wahre Lebenskraft nur dann bekommen kann, wenn die Beiträge der Mitglieder zahlreich eingehen. Herr View eg hat vorhin sehr bedeutende Beiträge in Aussicht gestellt, ein Anderer aber wieder geringere, ich halte es daher für wichtig zu sagen: „es kann die Auszahlung von Pensionen nicht eher erfolgen, als bis durch die eingezahlten Beiträge die Casse eine gewisse Höhe erreicht hat". Es wird doch dann der Grundsatz ausgesprochen, daß die Unter stützung von dem Augenblick an eintreten soll, wo eine bestimmte Höhe der Casse vorhanden ist und ich würde Vorschlägen, daß doppelt so viel vorhanden sein muß, als die Beiträge des Börsenvereins betragen. Gustav Mayer: Ich erlaube mir, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß wir zu den ersten drei Paragraphen 45 Minu ten gebraucht haben; es würde also zur Berathung der andern verhältnißmäßig ein Zeitraum von 6 — 7 Stunden erforderlich sein. Die Erfahrung hat aber sehr häufig bewiesen, daß wenn zu viel Zeit auf die ersten Paragraphen verwendet wird, die letzten überstürzt werden. Vorsitzender: Nur zwei Worte aus Das, was Herr Lehfeldt gesagt hat. Ich habe schon vorhin bemerkt, daß es ja bei dieser Stiftung gar nicht auf die Größe der Zahl der Mitglieder ankommt, im Gegentheil, je weniger Mitglieder sind, nun desto höher ist die Unterstützung. Lehfeldt: Wenn nun 100 Mitglieder des Börsenvereins diesem Institut beitreten und 7 bis 800, welche außerdem zu dem Börsenverein gehören, nicht, so würden diese 100 die von den Andern indirect gemachten Beiträge absorbiren. Himmer: Warum treten die Andern nicht bei; wer beitritt, nun der hat etwas davon, wer das nicht will, den kann man allerdings nicht dazu zwingen. Vorsitzender: Ich muß jetzt erst den Antrag des Herrn Lehfeldt zur Abstimmung bringen, nämlich daß eine bestimmte Summe festgestellt wird, die durch die Beiträge erst erreicht sein muß, ehe die Casse ihre Wirksamkeit beginnen kann. Wer also für diesen Antrag ist, der hebe die Hand in die Höhe. (Der Antrag wird abgeworfen.) (§. 4 wird verlesen.) *) Vorsitzender: Wünscht Jemand über diesen Paragraphen das Wort zu ergreifen? M. Gerold: Es sind ursprünglich fünf Thaler festgesetzt worden; da diese Summe aber zu klein schien, so haben wir zehn Thaler bestimmt. H. Brockhaus: Ich muß mein Bedenken hier ebenfalls aussprechen, ob nicht zehn Thaler zu viel sind, denn wenn Jemand fünf Jahre zehn Thaler bezahlen soll und noch nicht weiß, ob ec etwas dafür bekommt, so scheint mir das nicht recht und ich glaube, wir können eine kleinere Summe festsetzen. F. Fleischer: Ich halte es überhaupt für einen Fehler, daß nicht gesagt wird, was Jemand für seinen Beitrag zu erwarten hat, denn wir müssen bedenken, daß es hauptsächlich Minderbegüterte sein werden, die sich an diesem Institut betheiligen und für diese ist es doch sehr wichtig, wenigstens approximativ zu wissen, was ihre Wittwen zu erwarten haben; so wie der Paragraph aber jetzt ist, so weiß man gar nichts und es beruht ganz auf nachträglichen Bestimmungen. Ein Minimum sollte doch festgestellt werden. Avenarius: Der Gegenstand, welchen Herr Fleischer erwähnte, ist auch im Ausschuß zur Sprache gekommen und es ist uns allerdings auch der Beitrag von zehn Thaler etwas hoch erschienen und wir hatten deshalb erst fünf Thaler angenommen. Auf der andern Seite haben wir uns aber auch gesagt, es müssen die Beiträge von einer solchen Höhe sein, daß die in Aussicht stehende Pension der Mühe lohnt und da haben wir gefunden, daß bei einem Beitrag von zehn Thalern, wenn wir das Prinzip, welches im §. 12 ausgesprochen ist, festhalten, eine Pension jährlich 40 bis 50 Thaler betragen wird. Der Ausschuß glaubt wenigstens eine solche in Aussicht stellen zu können. View eg: Meine Herren, berücksichtigen sie gefälligst, daß die Höhe der Beiträge, welche in andere Wittwencassen geleistet werden, für uns nicht maßgebend sein kann; wir wollen bei Begründung unserer Wittwencasse ein ganz anderes Prinzip in Anwendung bringen, als es bei ähnlichen Anstalten gewöhnlich geschieht. Es soll bei uns eine gleichmäßige Vectheilung der Pensionen stattfinden und wenn Sie berücksichtigen, daß nicht blos die Wittwen Unterstützung erhalten sollen, sondern auch die Hinterbliebenen Kinder und zwar bis das jüngste dieser Kinder das sechszehnte Lebensjahr erreicht hat, so wird ein Beitrag von zehn Thalern nicht zu viel sein, denn nehmen wir weniger an, so geht die Sache mehr in eine Spielerei über. *) §. 4. Der jährliche Beitrag ist für jedes Mitglied zehn Thaler und muß (gleich wie der Borsenbeitrag) von Januar ab bis späte stens zur Eantate-Versammlung durch die Commissionnaire oder andere Beauftragte an den Vercins-Kasstrer gegen Quittung bezahlt werden.
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