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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1848
- Sprache
- Deutsch
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577 L848.) hällnisse gerathen sind. Unter solchen Umständen aber wäre es doch eine große Härte, wenn man ihnen den Beitrag, den sie bezahlt haben, nicht erstatten wollte ooer ihnen das Recht an der Wittwencaffe ferner lheilzunehmen, entziehen wollte. Es scheint mir hier der einzige Ausweg zu sein, daß Jeder bei dem Beitritt Buchhändler ist und, während dieser fünf Jahre bleibt, dadurch aber seine An sprüche an die Witkwencasse für immer behält. Scheidet er innerhalb der fünf Jahre aus dem Buchhandel, so sch.int es mir dagegen in der Natur der Sache zu liegen, daß er sein Recht verliert. Vorsitzender: Ich glaube, wir können davon gar nicht sprechen, das wird Niemand von uns wollen, daß Jemand, der aus dem Buchhandel scheidet, dadurch die bisher gezahlten Beiträge verlieren soll. Also scheint mir die Frage blos so zu stehen: wenn Jemand sich bei der Wittwencaffe betheiligt und seine Beiträge bezahlt hat und er aus dem Buchhandel scheidet, so verliert er seine Ansprüche, bekommt aber die bis dahin gezahlten Beiträge zurück. Wollen wir davon eine Ausnahme machen, so glaube ich, könnt« es blos zu Gunsten der Gehülfen geschehen. Es kommt noch zweierlei hinzu, entweder er scheidet aus dem Buchhandel oder er bleibt nicht mehr Börsenvereinsmitglied. Ich glaube, wenn der Prinzipal nicht mehr Börsenvereinsmitglied ist, so kann er auch nicht mehr Mitglied der Wittwencaffe bleiben, also müssen ihm seine bis dahin gezahlten Beiträge zurückgegeben werden. Was die Frage anlangt, wenn ein Gehülfe nicht mehr bei einem Börsenmitglied conditionirt, sondern bei einem andern, so glaube ich, dürfen wir ihm hier die Mitgliedschaft nicht entziehen. Avenarius: Auf das, was Herr Reimer sagte, muß ich denselben auf tz. 3 verweisen. Was den Antrag des Herrn Simion betrifft, so möchte auch ich vorschlagen bei §. 3 eine derartige Einschaltung zu machen, wenn sie überhaupt beliebt werden sollte, in §. 2 aber in Bezug darauf, nichts zu ändern. Was nun endlich das Pcincip angeht, so erlaube ich mir auf den ersten Ent wurf §. 2 aufmerksam zu machen, wo schon die frühere Commission aufgestellt hat: „wer einmal ausgenommen ist, in dessen Verhält nissen zur Anstalt wird nichts geändert" und ich glaube nicht, daß die Sache später im Börsenblatt angesochten wurde. Vorsitzender: Ich glaube, daß in dem veränderten Princip dieser Stiftung gegen eine andere Versicherungsanstalt ein wesentliches Motiv liegt, um die Sache zu beschränken und das Aufhören der Theilnahme an der Wittwencaffe zu rechtfertigen, wenn einer freiwillig aus dem Buchhandel scheidet. Hey mann: Ich kann mich durch das Angeführte nicht überzeugen, daß eine Bevorzugung für den Buchhandel in dieser Stiftung für immer aufrecht erhalten werden müsse. Die Grundidee ist eben die, eine gewisse Fürsorge für die Hinterlassenen unfern Berufsgenossen zu bieten. Ich setze voraus, daß diese Idee die vorherrschende sein wird, denn jedenfalls haben wir doch nicht so viel Geld daran verwendet, um ein solches Institut zu schaffen, an dem Alle theilnehmen können. Es sollen eben nur unsere Berufs genossen daran theilnehmen können. Wenn es als eine Härle betrachtet wird, daß Solche, die durch unglückliche Verhältnisse genökhigt sind, aus dem Buchhandel zu scheiden, ihrer Ansprüche an die Wittwencaffe verlustig gehen, so ist das zu beklagen, aber das ist einmal nicht anders. Doch könnte man eine Zeit feststellen, welche er dem Stande angehört haben muß; das würde eine Vergünstigung, welche wir unfern Berufsgenossen schuldig sind. Ich schlage deshalb vor; wer zehn Jahre dem Buchhandel angehört hat, dessen Angehörige sollen bei der Stiftung berücksichtigt werden, wenn er auch beim Ableben nicht mehr Buchhändler ist. Springer. Dieser Antrag kann wohl nicht zur Abstimmung gebracht werden, da wir uns bereits für fünf Jahr« er klärt haben. M. Gerold: Ich stimme ebenfalls für fünf Jahre. Föcstner: Wenn wir bei der betreffenden Stelle des Paragraphen einschalten: „eine fünfjährige Mitgliedschaft," so ist die Sache beendigt. Vorsitzender: Die ganze Frage betrifft aber nicht den §. 2, wo blos vom Eintritt die Rede ist, sondern den folgenden oder auch tz. 6, wo vom Austritt die Rede ist. Wollen wir daher die Debatte hier abbrechen und auf H. 3 übergehen und nachher diesen Gegenstand wieder aufnehmen. Avenarius: K. 3 lautet: „Nur eine fünfjährige Mitgliedschaft berechtigt zu Ansprüchen auf Pension von Seiten der Hinter bliebenen. Stirbt ein Mitglied vor Ablauf dieser 5 Jahre, so haben seine Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Pension." Nun, meine Herren, ich würde Ihnen Vorschlägen, daß wenn überhaupt eine solche Beschränkung beliebt wird, sie hier ein geschaltet werden kann: „eine fünfjährige Mitgliedschaft, während welcher die Mitglieder auch dauernd dem Buchhandel angehört haben müssen, berechtigt zu den Ansprüchen an die Wittwencaffe." Ich muß aber zugleich bemerken, daß wir bei der fünfjährigen Mitglied schaft von der Rücksicht ausgegangen sind, von den Gesundheitsumständen abzusehen, denn es kann Niemand wissen, ob er in fünf Jahren noch lebt, und es würde unzart sein, wenn man sich nach diesen Dingen erkundigen wollte. Wenn er fünf Jahre bei gesteuert hat, so sind seine Angehörigen auch bei seinem eingetretenen Tode zu den Ansprüchen an die Wittwencaffe berechtigt. Heymann: Da doch einmal von Härte gesprochen worden ist, so würde es eine größere sein, als wir beabsichtigten, wenn die Beiträge eines Mitglieds, das vor fünf Jahren stirbt, nicht zucückerstattet werden sollten, deshalb möchte ich beantragen, daß wenig stens die Hälfte der Beiträge zurückbezahlt werden. Vorsitzender: Ich habe vorhin einen Fehler gemacht; wir hatten erst sollen über §. 2 abstimmen. Ich will ihn noch mals vorlesen. Er lautet folgendermaßen: (Verliest denselben.) Nehmen sie also diesen §. an? (Wird bejaht.) Wir kommen nun auf §. 3 zurück. (§. 3 wird verlesen.) *). Himmer: Gegen dieses Ausscheiden muß ich entschieden prorestiren. Ich halte das für eine Härte, die wir nicht üben sollten. Wie kann ein verheiratheter Commis, der Mitglied geworden ist, wie kann der in den jetzigen Umstanden wissen, ob er im *) §. 3. Nur eine fünfjährige Mitgliedschaft berechtigt zu Ansprüchen auf Pension von Seiten der Hinterbliebenen. Stirbt ein Mitglied vor Ablauf dieser 5 Jahre, so haben seine Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Pension
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