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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1848
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1848
- Sprache
- Deutsch
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576 50 Nun frage ich, wünscht noch Jemand über den 1. h zu sprechen ? — Es scheint nicht so. Wird §. 1 in seiner jetzigen Fassung angenommen? (Wird bejaht.) (§. 2. wird verlesen.) *) Vorsitzender: Hat Jemand etwas zu erinnern? — Ich habe etwas zu erinnern, nämlich hier steht: „alle Mitglieder des Börsenvereins für ihre Wittwen und ehelichen Kinder rc.", und ich möchte fragen, warum man bei den Kindern der Witlwen das „ehelich" zu wiederholen unterlassen hat. Avenarius: Wir haben diese Fassung auch im Ausschuß berathen, aber ein gewisses Schicklichkeitsgefühl hat uns abgehalten, das Wort ehelich an der betreffenden Stelle zu wiederholen. Wir haben überdies geglaubt, da in einem späteren tz. von den Kindern Eines Vaters die Rede ist, daß die unehelichen Kinder einer Wittwe überhaupt nicht in Betracht kommen können. Simion: Es scheint mir hier der Satz wegen der Gekülfen nicht ganz deutlich ausgedrückt; es heißt: „als diejenigen Gehülfen berechtigt, die in Buchhandlungen conditioniren, die zur Zeit ihres Eintritts rc." Das bezieht sich offenbar auf die Buch handlungen, welche Mitglieder des Böcsenvercins waren; nun aber können Gehülfen in eine andere Buchhandlung übertreten, wo der Prinzipal es nicht ist. Avenarius: Es ist keineswegs die Ansicht des Ausschusses gewesen, daß dann der Gehülfe seine Ansprüche verlieren soll, wenn er in eine Buchhandlung Übertritt, deren Besitzer nicht Mitglied des Börsenvereins ist; es wird nur verlangt, daß der Gehülfe zur Zeit seines Eintritts bei einem Buchhändler condilionirt, welcher Mitglied des Börsenvereins ist. Vorsitzender: Ich glaube, wir können jedes Mißverständniß leicht umgehen, wenn wir hier sagen: „die zur Zeit ihres Eintritts bei Börsenmitgliedern conditioniren," es ist das blos eine Redactionssache und wir können es auf die angegebene Weise leicht ändern. Georg Reimer: Wenn also Jemand etntritl im nächsten Jahre und er ist nach zwei Jahren nicht mehr bei einem Buch händler, ist er dann auch noch als Mitglied zu betrachten, wenn er zum Beispiel nur ein Jahr im Geschäft eines Buchhändlers gewesen ist, der Mitglied des Börsenvereins war; ist er auch dann berechtigt, Theil zu nehmen an diesen 1500 Thlrn., die vom Böcsenverein zugeschossen worden? Vieweg: Ich glaube, daß die Bemerkung des Herrn Georg Reimer durchaus richtig ist, aber sie wird nur in wenig Fällen irgend eine Bedeutung erlangen; die Gehülfen sowohl wie die Mitglieder werden selten in andere Verhältnisse übergehen, indeß man könnte die Sache leicht dadurch beseitigen, daß ihnen im Fall des Austritts der eingezahlte Betrag wieder zurückerstattet würde. Heymann: Es scheint mir aber doch nörhig, daß ganz bestimmt ausgesprochen werde: keine Wittwe kann zur Pension berechtigt sein, wenn der verstorbene Mann zur Zeit des Ablebens nicht wirklich noch Buchhändler war, sonst würde das zu einer außer ordentlichen Menge von Beitrittserklärungen führen. Man würde die günstige Gelegenheit wahrnehmen, an den 1500 Thlrn. zu par- ticipiren und sich der Witlwencasse anschließen, um dann vielleicht wenn man nach einem Jahre das Verhältniß als Buchhändler ver läßt, für die Wittwe gesorgt zu haben, während diese ganze Einrichtung doch nur eine buchhändlerische ist, um für unsere Angehörigen zu sorgen. Es gibt derartige Institute genug, wo sich Nichtbuchhändler detheiligen können und wir müssen daher darauf bedacht sein, daß sich Niemand bei dem unserigen einschmuggeln kann, der nicht dahin gehört und darum wünschte ich positiv ausgedrückt, daß keine Wittwe Pension zu empfangen berechtigt ist, wenn ihr verstorbener Gatte zur Zeit des Ablebens nicht dem Buchhandel angehört hat. Avenarius: Ich muß mich gegen den Antrag des Herrn Heymann aussprechen, wenn Jemand dem Buchhandel während einer Reihe von Jahren angehört hat, und durch irgend welche Verhältnisse aus demselben vertrieben wurde, soll er dann alles das verlieren, was er bezahlt? Warum soll man ihm da die Aussicht für Versorgung seiner Hinterlassenen entziehen, wenn er den Buchhandel nicht hat forlsetzen können? Was das Einschmuggeln anbelangt, um an den 1500 Thlrn. zu participiren, so glaube ich nicht, daß solch ein Fall leicht eintreten wird, und es würde das, was nur für Einige gut sein soll, zur größer» Strenge gegen Andere führen. Georg Reimer: Ich muß Sie noch darauf aufmerksam machen, daß gar kein Unterschied stattsindet in Bezug auf Kränk lichkeit; eS scheint mir aber doch sehr nöthig, daß daraus Bedacht genommen würde. Es kann z. B. Jemand mit Rücksicht auf seine Gesundheit es seiner Familie schuldig zu sein glauben, ihr den Vortheil, den er durch den Beitritt zur Witlwencasse erhält, zuzuwenden. Ich würde es Keinem verdenken, wenn er seiner Familie diesen Vortheil zuzuwenden suchte. H. Brockhaus: Ich glaube, daß wir im W.seitlichen daran fest halten müssen, daß die Anstalt nur für Buchhändler be stimmt ist. Es kann ein Gehülfe nicht mehr eine Unterstützung der Wittwencasse in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr bei einem Mitglieds des Börsenvereins ist, eben so wenig wie ein Buchhändler, welcher nicht Mitglied des Börsenvereins ist, an dieser Easse Theil nehmen kann. Ich glaube dieses Princip müssen wir fest halten und es positiv aussprechen, sonst laufen wir gleich von vorn herein Gefahr für die Solidität des Instituts. Ich schlage deshalb vor, daß man sagt: „zu Ansprüchen auf die Untecstützungscasse sind nur Diejenigen als berechtigt anzusehen, welche in Buchhandlungen conditioniren, die Mitglieder des Börsenvereins sind." Oldenbourg: Ich möchte nur etwas gegen Herrn Reimer erwidern, nämlich, daß diese Befürchtung einigermaßen be schränkt wird dadurch, daß ein fünfjähriger Betrag bezahlt sein muß, um die Berechtigung dieser Pension zu erlangen. Es müßte also Einer seine Gesundheitsumstände auf fünf Jahre voraus berechnen können. Simion: Wenn ich auch die Befürchtungen des Herrn Georg Reimer nicht theile, so scheint es mir doch ganz richtig, daß wir die Unterstützung und Theilnahme nur Solchen zuwenden, die wirklich Buchhändler sind; auf der andern Seite aber scheint mir daö gerechtfertigt, was Herr Avenarius angeführt hat. Ich könnte selbst Beispiele ansühren, daß Gehülfen, die lange Jahre dem Buchhandel angehört haben, später aber doch in den Fall gekommen sind, denselben verlassen zu müssen und nun in sehr drückende Ver- *) ß. 2. Zur Bctheiligung an der Wittwen- und Waisenkaffe deutscher Buchhändler sind sowol alle Mitglieder des Bbrsenvereins für ihre Wittwen und ehelichen Kinder «also auch Wittwen für ihre Kinder), als diejenigen Gehülfen berechtigt, die in Buchhandlungen conditioniren, die zur Zeit ihres Eintritts in die Witlwen- und Waisenkasse Mitglieder des Börsenvereins waren.
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