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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ir !16, 20. Mai 1916. oder der Hauptversammlung genehmigten Verkaufsbestimmunge» der Kreis« und Ortsvereine die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise cinznhalten. Z 5 der VerkanfSordnnng schreibt vor, das; beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten ist, und H 4a der Vcrkehrsordnuug gibt dem Verleger das Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, zu dem seine Verlagsartikel a» das Publikum zu verkaufen sind. Es mag früher zweifelhaft gelvesen sein, ob der Schutz des Ladenpreises durch den Börsenvcreiu auch gegen dessen Überschreitung Anwendung finden sollte, jetzt ist dies sicher, wie bei den Verhandlungen über die neuen Satzun gen und die neue Verkaufsorduung zum Ausdruck gekommen ist. Die Annahme des Antrags Prager zu K 5 Ziffer 3 der Verkaufsorduung durch die Hauptversammlung 1914 konnte bereits als ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Verlegers ausgenommen werden. Dieser An trag wollte ja den Kreis- und Ortsvereinen das Recht geben, bei Schulbüchern, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25"/« vom Ladenpreise liefert, für die Buchhändler ihres Bezirks verbindliche Verkaufspreise sestzusetzen. Der Verleger verein hat diese Wirkung auch erkannt und gegen den Annahmc- beschlutz der Hauptversammlung Widerspruch erhoben. Die Annahme des Antrags Prager ist vielleicht mit darauf zurückzu führen, das; die neuen Satzungen in Z 3 Ziffer 3 Absatz 2 vor- fchrcibcn, das; die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise u. a. u n t e r Beachtung der V c r ka u fz b e sti m m u n - gen der Kreis- und Ortsvereine einzuhalten sind. Diese sowie die ähnliche Vorschrift der 1888er Satzungen sind jedoch nicht so zu verstehen, daß den Vereinen ein Einfluß auf die Festsetzung des Ladenpreises eingeräumt werden sollte. 1888 insbesondere dachte niemand an zu schützende Aufschläge, sondern nur an den Kamps gegen den übermäßigen Rabatt. Wie H 5 Ziffer 2 der Verkaufsordnnug erkennen läßt, handelt cs sich bei den in Betracht kommenden Bestimmungen der Vereine nur um di« zulässigen Abzüge vom Ladenpreis« (Skonto, Ra batt). Daß ein allgemeiner Zuschlag von 10 °/« auf die Laden preise gleichbedeutend ist mit der Schaffung neuer Ladenpreise, also neuer Verkaufspreise für das Publikum, bedarf keiner wei tere» Ausführung. Bei der Befugnis des Verlegers, den Ver kaufspreis für das Publikum festzusetzen, handelt es sich um ein altverbrieftcs Recht, einen Grundpfeiler der Organisation des Buchhandels und des Börscnveretns; tastet man ihn an, so wankt auch die Organisation bzw. das Interesse an ihr; und dies ist gleich bedeutsam. Damit sollten die Organe des Börsenvcreins rechnen, wenn sic das statutarisch und historisch begründete Recht des Verlegers beschränken wollen. Der ihnen zur Annahme vor- gelcgtc Antrag Paetsch läuft aber auf eine solch« Wirkung hinaus, er mag der besten Absicht entspringen und wirtschaftlich Wohl begründet sein, mit dem Geist der Satzungen des Börsenvereins und seinen Organisationen ist er nicht vereinbar. Die »lex Prager« mit ihrer Beschränkung auf das einzelne Vereinsgebiet und bestimmte Schriftwerksgruppen, hatte nicht die weittragende Bedeutung, als daß der Verlag um des lieben Friedens willen sich nicht bei einem Protest beruhigen konnte, der Antrag Paetsch aber geht an die Wurzel, c r enteignet den Verleger in ganz allgemeiner Form. Die Verleger werden also den allgemeinen Zwangsaufschlag aus den Ladenpreis ab lehnen, obwohl die Mehrzahl von ihnen die Notwendigkeit eines Teuerungszuschlags gar nicht bestreiten dürfte. Die Forcierung des Antrags Paetsch wird anderseits manche» wohlgesinnten Verleger für Verhandlungen »nzugängig machen. Würde der Börseubereiu den Antrag Paetsch gegen den Willen der Verleger durchsetzen, so würde dies eine gefährliche Majorisierung be deuten, die nicht mit der Hauptaufgabe des Börsenvereins, ous- gleicheud zwischen den einzelnen Gruppen im Buchhandel zu wirken, vereinbar ist. Fühlt sich das Sortiment durch das ab lehnende Verhallen eines Verlegers gegen einen gerechtfertigten Zuschlag geschädigt, so wird es evtl, mit Hilfe seiner Organisation Mittel und Wege finden, daß ein solcher Verleger sich seinen be rechtigten Wünschen fügt, dies ist sein gutes Recht. Der feste Verkaufspreis, vom Verleger festgesetzt, ist etwas Gewisses, die allgemeinen Aufschläge sind noch etwas ganz Un- 642 gewisses, wenn man ihre Wirkungen und Voraussetzungen in Betracht zieht, denn nicht bei allen Werken sind sic nötig, wie der Widerspruch einzelner Verleger beweist; schon deshalb wäre es gefährlich, wenn der Börsenvereiu sie einfach dekretieren wollte. Ich erinnere weiter daran, daß auch nach dem Verlagsgesetz (H 2t) die Bestimmung des Ladenpreises dem Verleger zusteht, und daß dieser zur Erhöhung dieses Preises stets der Zustimmung des Verfassers bedarf. Wenn der Börsenverein nun allgemein, daraus ist das Hauptgewicht zu legen, einen zchuprozentigen Auf schlag aus die Ladenpreise vorschreibt und durch seine Machtmittel schützt, so begeht er auch einen nicht unbedenklichen Eingriff in die Rechtssphäre der Autoren und in deren Abmachungen init den Verlegern. vr». O r t h. Zur Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins. (Bgl. Bbl. Rr. 109.) Verzeichnis weiterer Mitglieder, die den Antrag des Herrn Otto Paetsch zu Punkt II der Tagesordnung mit unter zeichnet haben. Alzey: Eduard Gerlach. Bad Ems: L. I. Kirchberger August Psefser. Bayreuth: Georg Niehrenheini. Bensheim: Fritz Kaulbach. Biedenkopf: Max Stephani. Bochum: Heinrich Hofncker. E. Loewc. Braunschweig: Paul Grass. Darmstadt: Otto Carius. Alfred Hoefer. Oscar Petrenz. L. Saeng. Ernst Waitz. Dillenburg: Moritz Weidenback Dortmund: Rudolf Dreist. Friedrich Steffen Max Thomas. Duisburg: Kurt Othnwr. Eltville: PH. Schott. Essen: Diedr. Baedeker. Wilhelm Körngeu. Otto Schmemann Heinrich Vos. Frankfurt (Main): I. Braner-Hub. Adolf Detlosf. I. St. Goar. Franz Heinrich Klodt. Jean Knauer. Eduard von Mayer. Peter Naacher. Richard Scheffel. Karl Scheller. Johann Schiffer. Georg Schlosser. Friedberg: Karl Bindcrnagel. Carl Friedr. Scriba. Fulda: Joseph Reinhardt. Gießen: C. Koch. Glückstadt: Max Hansen. Greifswald: C. Abel. Hanau: Bruno Claus. A. Zippelius. Hattingen/Ruhr: Gustav Hundt. Karlsruhe: Ernst Kundt. Kassel: Dethard Huhn. Fr. Lometsch. Rudols Röttger. F. W. Schmitt
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