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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1916
- Strukturtyp
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- 1916-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1916
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- Deutsch
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Nr. 11«. ; L^chcink^werktäglich. ^ Fü^Mit^Iisd^r ^des ^ ^ ^ d "d ' «R k ^ t 30 >pf. Ä i i ' Ä i , r^Ä-r«" l?b^ch?Ä!i^^-m°^u^nd^^lgt^s-i^»s r «aUm^v!^WS.NN!WM^^^2SSM,v°sÄM."wrw>^t" ^ MAMüMÄMr'1eMreMöÄNMWenBWUMrM2eLWa Leipzig, Sonnabend den 20, Mai 1818. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Teuerungsausschläge auf die Ladenpreise. (Kgl, Punkt 8 und 11 der Tagesordnung der diesjährigen Haupt Versammlung des Börsenvercins.) Gmachten der Herren Justizrat vr, Hillig und Syndikus v>, Orth in Leipzig über folgende Fragen: 1. Ist es nach den Satzungen und Ordnungen des Börsen vercins zulässig, daß der Sortimenter Tcuerungsaufschläge aus die Ladenpreise ohne Einwilligung des Verlegers macht, selbst wenn ein Krcisverein oder die Hauptversammlung des Börsen vercins entsprechende Beschlüsse fassen sollte? 2, Hat der Bürscnverein das Recht, von der Hauptversamm lung vcschlossene Teuerungsaufschläge zu schützen? Die Verpflichtung, den von den Verlegern festgesetzten Laden preis einzuhalten, wird in 8 3 Ziffer 3 der Satzungen des Börsen vercins jedem Vereinsnütglied auferlcgt. Mit dieser Bestimmung in Einklang steht Z 5 der Vcrkaussordnung, der dem Sortimenter die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Ladenpreises an das Publikum zur Pflicht macht und Änderungen des Laden preises nur unter der Voraussetzung der 88 8 und 7 der Verkaufs ordnung gestattet. Die Buchhändlerische Vcrkehrsordnung wie derholt in 8 4 lediglich den vom Gesetz anerkannten Grundsatz, das; der Verleger den Ladenpreis zu bestimmen hat. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Ladenpreises be schränkt sich nicht lediglich auf den Fall des Verkaufs zu Preisen unicr dem Ladenpreis, sie ergreift vielmehr auch den Verkauf zu höheren Preisen, Die Verpflichtung wirkt also absolut, vgl, K 7 der Vcrkaussordnung. Die Notwendigkeit dieser Wirkung ergibt sich aus der Bestimmung des 8 21 des Verlagsrechtsgc- setzcs, die zwar zwischen Verleger und Sortimenter keine Rechte schafft, wohl aber dem Verleger das Recht nimmt, einen für eine Auflage einmal festgesetzten Ladenpreis ohne Zustimmung des Verfassers, falls der Verlagsvertrag ihm nicht das Recht gibt, zu erhöhen, ja auch die Ermäßigung des Ladenpreises davon abhängig macht, daß dadurch nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Der Verleger mutz also bei dem Vertrieb seiner Verlagswerke darauf halten, daß die den Vertrieb regelmäßig vermittelnden Sortimenter sich an den Ladenpreis nach oben und unten halten, weil der Verleger sonst die ihm dem Verfasser gegenüber regelmäßig obliegende Verpflichtung ver letzt, Angesichts des klaren Wortlauts der Satzungen des Börsen- vereins verstößt ein Beschluß von Kreis- oder Ortsvereinen des Buchhandels, den Ladenpreis aller oder bestimmter Werke ganz allgemein zu erhöhen oder Teuerungszuschläge zu bestimmen was aus dasselbe hcranskommt , gegen die Satzungen des Bör senvereins, Auch ein gleichlautender Beschluß der Hauptvcrsamm lnng des Börsenvercins würde dann nur Gültigkeit haben, wenn er unter den für Satzungsabänderungen gegebenen Bestimmnn- gen des 8 58 der Satzungen zustandegekommen wäre. Ob der unter l l der Tagesordnung für die Hauptversamm lung des Börsenvereins am 2l. d, M, gestellte Antrag die Vor aussetzung des 8 58 erfüllt, entzieht sich meiner Kenntnis, Dem äußeren Anschein nach fehlt in diesem Antrag die Bezugnahme ans eine bestimmt« Satzungsänderung, die doch wohl in 8 3 der Satzungen zu suchen sein würde und darin bestünde, die Verpflich tung zur Einhaltung des Ladenpreises einzuschränken, sodaß ich Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags in der vorliegen den Form habe. Selbst wenn aber die Hauptversammlung des Börsenvereins im Sinne des Antrags und in der Form der Satzungsänderung einen dahingehenden Beschluß fassen sollte, so hängt die Durch- sührung dieses Beschlusses von der Einwilligung der einzelnen Verleger ab. Der Verleger kann nicht durch den Beschluß der Hauptversammlung gezwungen werden, an das Sortiment zu Bedingungen zu liefern, die ihn unter Umständen in eine Pflich tenkollision dem Verfasser gegenüber bringen müssen. Dem Ver leger wird daher das Recht zugestanden werden müssen, unter Hinweis aus die ihm obliegenden Pflichten Werke nur dann zu liefern, wenn der ursprüngliche Ladenpreis eingehalte» wird. Damit wird die Wirkung eines von der Hauptversammlung be schlossenen Teuerungsznschlags illusorisch. Die Beantwortung der Frage, ob der Börsenverei» das Recht hat, von der Hauptversammlung beschlossene Teucrungsanf- schlüge zu schützen, ergibt sich aus den vorausgegangcnen Aus führungen, Ist der Beschluß als Satzungsänderung zustandege- kommcn, so wird der Vorstand dem beschlossenen Teuerungszu schlag seinen Schutz nicht versagen können, unbeschadet der Rechte des einzelnen Verlegers, auf Einhaltung des bisherigen Laden preises zu bestehen, Justizrat vr, Hillig, Der Antrag Paetsch und Genossen für die bevorstehende Hauptversammlung: einen allgemeinen, vom Börsenverein zu schützenden Teuerungszuschiag auf die von den Verlegern fest- gesetzten Ladenpreise zu beschließen, treibt einen Keil zwischen Verlag und Sortiment, er ist eine gefährliche Belastungsprobe der zwischen beiden doch wohl immer »och vorhandenen guten Beziehungen, Die Verleger werden voraussichtlich mit großer Mehrheit gegen «inen von ihrem Willen unabhängigen Zwangs aufschlag auf die Ladenpreise stimmen. Bereits am 17, April 1918 hat der Vorstand des Börsenvercins bekanntgemacht, daß nur der Verleger das Recht hat, auf seine Laden- und Nettopreise Tcuc- rrpigsausschläge festzusetzen; dies ist auch die richtige Auffassung, die allein zu einer klaren Stellungnahme gegenüber den durch den Zwang der Verhältnisse notwendig gewordenen Preisauf schlägen führen kann und den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, sowie dessen Aufgabe, vermittelnd zu wirken, ge recht wird. Würde der Vorstand sich jetzt zu dem Antrag Paetsch bekennen, so widerspricht er seiner öffentlich bekannlgegebcnen Ausfassung, Ich halte deshalb es für richtig, daß er unter Be rufung auf 8 t6b der Satzungen des Börsenvercins die Ver handlung und Beschlußfassung über de» Antrag Paetsch ab lehnt. Ein Teuerungsaufschlag auf de« Ladenpreis gegen den Willen des Verlegers ist gegen die Satzungen, Verkehrs- und Verkaufsordnung, Nach 8 3 Ziffer 3 Absatz 2 der Satzungen ha ben die Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der Verkaufs und Verkehrsordnung, der satzungsgemätzen Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes, sowie der vom Vorstand 841
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