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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620908
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^1? 112, 8. September. 1867 Händler von der ihm am Ladenpreise der Bücher gewährten Provision nicht nur seinen und seiner Familie Lebensunterhalt und die im Ver- hältniß zu anderen Geschäften, namentlich durch den hohen Gehalt der Gehilfen und das verhältnißmäßig sehr große Personal ungewöhnlich starken Regiekosten, sondern auch, im Gegensätze zu anderen kaufmän nischen Geschäften, alle Frachten, Zölle, Emballagen, Commissions-Ge bühren und Porti zu bestreiten hat, ist es unbedingt erforderlich, daß er mindestens einen Rabatt von 25H> genießt, um seinen Verpflichtun gen als Kaufmann gewissenhaft Nachkommen zu können. Aus diesem Grunde und in Erwägung dessen, daß ein gemeinsames Vorgehen in allen, den äußeren Geschäftsbetrieb betreffenden Punkten allein geeignet ist, die Würde des Buchhandels und die vielfach damit verknüpften Interessen des Publicums und der Schriftsteller zu wah ren, haben die Unterzeichneten über nachstehende Bedingungen und Nor men sich geeinigt, unter welchen sie unter einander offene Rechnung halten: 8- 1. Nach dem bisherigen, für den oesterreichischen Buchhandel gültigen Usus ist ultimo März der letzte Abrechnung- und Aahlungs- tag für die Rechnung des vorangegangencn Kalendersahres. 8- 2. Bei Artikeln, welche, den Ladenpreis von lOOfl. nicht über steigend, mit weniger als 25YH rabattirt werden, ist der Verkaufspreis so zu stellen, daß der Rabatt davon 25U beträgt. Ausgenommen hier von sind: а. Wvhlthätigkeitsschriften. d. Jene k. k. Schulbücher, welche einem, höheren Ortes festgesetzten Verkaufspreise ohne entsprechenden Rabatt unterliegen. c. Jene Artikel, welche bis zum Schluffe des Jahres 1860 erschie nen sind und bisher mit geringerem Rabatt verkauft wurden. б. Commissions-Artikel, welche in loco erscheinen. 8- 3- In Bezug auf diejenigen Werke, welche die Verleger gebun den, ohne Rabatt oder ohne genügenden Rabatt am Einbande versen den, und diejenigen, welche gebunden aus zweiter Hand (Zander re.) bezogen werden, wird als Grundsatz ausgestellt, daß: 1. nichts auf den Einband geschlagen wird, sofern das Buch nach dem Hinrichs'schen Verzeichnisse ein Drittel-Artikel ist; 2. auf den Einbandpreis so viel aufzuschlagen ist, daß von diesem dem Buchhändler 10U, verbleiben, wenn das Buch nach dem Hinrichs' schen Verzeichnisse ein Viertel-Artikel ist. Eine Ausnahme hiervon machen die Schulbücher. §. 4. Verleger haben an dem Einbandpreise jener Artikel, welche sie gebunden versenden, mindestens einen Rabatt von 10U, zu gewäh ren. Eine Ausnahme hiervon können Schulbücher und jene Artikel machen, welche vor Abschluß der Convention gebunden wurden. z. 5. Mit weniger als 25<s(, kann kein neuer Verlagsartikel ver sandt werden; resp-, es ist Jeder gehalten, diesen Rabatt an den ge nannten Artikeln zu gewähren. Neue Auflagen werden wie neue Bü cher behandelt. Commissions-Artikel, die in loco erscheinen, dürfen ausnahmsweise auch mit 15H, rabattirt werden. 8- 6. Nach der bisherigen Gepflogenheit werden für die Dauer der Coursschwankungen der oesterreichischen Valuta die ausländischen Preise nach einem allgemein verbindlichen, auf den Durchschnittscours basirten Reductionsschcma in oesterrcichische Währung umgerechnct. Eine Aenderung dieses Schema's kann nur cintreten, wenn mindestens Dreiviertel der Sortimentshandlungcn am Platze dafür stimmen. 8- 7- Werden die Preise ausländischer Bücher in öffentlichen Blät tern in preuß. Courant oder in Silberwährung angekündigt, so sind diese Silberpreise beim Verkauf nach dem in Kraft befindlichen Schema zu reduciren. Kundenrechnungen jedoch, welche in Silberpreisen ge führt werden, können bei der Zahlung nach dem Tagescours reducirl werden. 8- 8. Nach dem bisherigen Gebrauche wird ein Couvertgeld von 6 kr. oesterreichischer Währung pro Quartal von jeder Init Post »ous bsnile versendeten Zeitschrift erhoben, ohne Rücksicht darauf, ob die selbe als Wochen- oder Monatsschrift erscheint. 8- 0. Im Einklang mit dem seitherigen Usus wird für die größe ren Bilderprämien, welche zu Werken oder Zeitschriften, die nicht am Platze selbst herauskommen, gratis geliefert werden, für Porto und Emballage lO kr., für eine Holzrolle 7 kr. berechnet. 8- >0. Die Berechnung der Einbandpreise der Gymnasial-, Rcal- Schul- und Hilfsbücher unterliegt einer speciellen Vereinbarung. 8- 11. Bei allen öffentlichen Ankündigungen deutscher, nicht anti quarischer Verlagsartikel müssen die Preisansätzc in Uebereinstimmung stehen. Jede Firma ist deshalb verbunden: s. bei Zeitschriften, welche mit Post sous dsmle versendet werden, die Frankatur dem Gewicht entsprechend anzugeben und das Couvert geld (8- 8.) dazu zu schlagen; d. bei Zeitschriften, welche stempelpflichtig sind, den entfallenden Stempel mit Rücksicht darauf, ob dieselben innerhalb oder außerhalb des Zollvereins erscheinen, richtig zu berechnen; v. bei Schul- und Hilfsbüchern sich an die vereinbarten Einband preise zu halten. Wer in der einen oder anderen Beziehung gegen diesen Paragraph fehlt, ist gehalten, auf Verlangen des Comites (tz. 24.) die zu niedri gen Ansätze sogleich richtig zu stellen. Privat-Verzeichnisse werden wie öffentliche Ankündigungen behandelt. 12. Für den Fall, daß eine Firma das Uebereinkommen mit einem ausländischen Verleger trifft, die Artikel seines Verlages zu ei nem festen Course zu verkaufen, ist dieselbe verpflichtet, die anderen Firmen davon in Kenntniß zu setzen und ihnen diese Artikel mit min destens IO«ch vom Banknotenpreise zu liefern- 8- 13. In Bezug auf die Gewinnung von Kunden wird die Ein haltung eines mit der Ehre und Klugheit vereinbarlichen Vorgehens vorausgesetzt. 8- 14. Bei Ankündigung antiquarischer Bücher ist die antiqua rische Eigenschaft zweifellos voran zu sehen. 8- 15. Von dem antiquarischen Vertriebe sind ausgeschlossen: 1. Die Novitäten aus allen Fächern der Literatur. 2. Jene Artikel, welche ganz neu mit erhöhtem Rabatt oder zum Partiepreis bezogen werden, ohne vom Verleger im Preise für dasPu- blicum herabgesetzt zu sein- 3. Jene Artikel, welche gebunden ganz neu aus zweiter Hand (Zander ic.) bezogen werden. Die in diesen drei Punkten aufgezählten Artikel dürfen daher un ter dem Ladenpreise weder angekündigt, noch verkauft werden. 8- 16. Die Kundcn-Rechnungen sind in Rücksicht aus das in der Wiener Buchhändler-Versammlung vom October 1859 beschlossene Pro- memoria mindestens halbjährig zu versenden. 8- 17. Als Grundsatz gilt, daß Rabatt niemals angeboten werden darf, weder privatim, noch in öffentlichen Anzeigen, weder i» Form eines bestimmten Procentnachlaffes, noch in Form von Francatur der Sendungen, und daß der Rabatt, wo er durch die Umstände mit Noth- wendigkeit geboten wird, lOsih nicht übersteige. Im Handverkauf darf weder in Form eines bestimmten Procentabzuges vom Ladenpreise, noch in Form eines theilweisen oder gänzlichen Nachlasses des Einbandes rabattirt werden. Das Anerbieten von Rabatt oder gar das Ueberbieten an Rabatt, zu dem Zwecke unternommen, Kunden anderer Firmen an sich zu reißen, wird als die verwerflichste Handlungsweise angesehen. ' Ob dies in Form eines bestimmten Procentabzuges, oder in Form von Francatur der Sendungen, ob es privatim oder in öffentlichen An zeigen geschieht, bleibt sich gleich. 8- 18. Verlags- und Commissions-Artikel dürfen nicht angekün- digt oder an Privatkundcn versendet werden, solange die Platzsirmen nicht damit versehen sind; ebenso darf kein Sortimentsartikel als vor- räthig angekündigt werden, solange er nicht im Besitze derjenigen Firma ist. von welcher die Ankündigung ausgeht. 8- 19. An Committenten auf dem Lande, die einen jährlichen star ken Absatz vermitteln, und zu deren Lebensunterhalt der sich daraus ergebende Gewinn beiträgt, bleibt beim Sortiment ein Rabatt von IOU an den Viertel- und 15HH an den Drittel-Artikeln, oder 12sH<)h von beiden gestattet. Porto und Frachtspesen hat hin und zurück der Em pfänge zu tragen. 8- 20. Jeder Prinzipal ist in Rücksicht auf seine Gehilfen für de ren Handlungen insoweit verantwortlich, als dieselben Bezug auf die 88- 2., 3. und 5. bis 19. nehmen. 8- 21. Es ist kein Prinzipal berechtigt, irgend ein Glied des Ge schäftspersonals einer anderen Buchhandlung am Platze oder an einem in die Convention einbezogcncn Orte, ohne specielle schriftliche Einwil ligung des betreffenden Chefs, unmittelbar in sein Geschäft, in welch' immer für einer Eigenschaft, aufzunehmcn. Gehilfen, Buchhalter und Geschäftsführer müssen mindestens ein Jahr, vom Tage des Austrittes an gerechnet, außerhalb Böhmens verlebt haben, um dieser Einwilli gung nicht zu bedürfen. Andere Individuen müssen bereits ein Jahr das Geschäft verlassen haben. 8- 22. Neu etablirte Buchhandlungen können nur in dem Falle in den Rechnungsverband ausgenommen werden, als sie der Convention in allen Punkten beitreten und sich bei ihrem geschäftlichen Vorgehen genau an deren Bestimmungen halten- 8- 23. Kein Mitglied der Convention ist berechtigt, einer neu eta- blirten Buchhandlung in Rechnung oder mit erhöhtem Rabatt gegen baar zu liefern, solange durch ein Umlaufschreiben nicht mitgetheilt wurde, daß die neue Firma der Convention bcigetreten ist. 8- 24. Zur Leitung aller einschlägigen Vorkommnisse wird ein Comite aus 3 Mitgliedern bestimmt, welches nach einer bestimmten Ge schäftsordnung vorgcht-
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