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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1862
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1862
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- Deutsch
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leresse des frühern Prinzipals dadurch gefährdet erscheinen lassen. Es ist aber im letztern Fall auch gar nicht abzusehen, weshalb das Interesse des Prinzipals hinter dem des Gehilfen zurückstehen sollte. Der Gehilfe kann ja doch immer einen Platz in einer an dern Stadt finden, ein Geschäft kann nicht anderswohin verlegt werden. Ich habe übrigens die Etablissements-Circulare des letzten Jahres durchgesehen und ich war angenehm überrascht zu sehen, daß unser Uebertrittsverbot im Grund nur einem Ge brauche des ganzen Buchhandels entspricht. Ich fand 43 Circu lare, in denen überhaupt die Firmen genannt waren, bei welchen die Betreffenden gearbeitet hatten. Es find deren 202. Unter diesen 202 Stellen sind 14 Uebcrtritte, auf welche auch unser K.21. Anwendung fände; davon entfallen auf Wien 5, auf Ber lin 3, auf alle andern Plätze also 6. Von diesen 6 sind aber 3 Ueberlritte aus reinen Verlagsgeschäften in Sortimentsgeschäfte und umgekehrt; es ergibt sich also daraus, daß nur in Wien und Berlin solche directe Uebertritte öfter Vorkommen, daß sie aber auf andern Plätzen nicht häufiger sind wie in Prag, wo sie ja auch nicht verboten, sondern nur bedingungsweise gestattet sind und daher auch mindestens in demselben Verhälkniß Vorkommen. Meines Wissens besteht auch an andern Plätzen, z. B. in Er furt, eine ähnliche, aber noch strengere Maßregel. Daß der un mittelbare Uebertritt eines Gehilfen in ein anderes Geschäft mit unter aus sehr unlautern Motiven statkfindet, daß der Kunden jägerei in schlimmster Form dadurch Thür undThor geöffnet wird, und daß ein Verbot des Uebertrittes die Eintracht unter den Col lege» sehr befördert, kann wohl Niemand in Abrede stellen. Mir scheint daher die Verwahrung gegen den Uebertritt ohne Zustim mung des bisherigen Chefs ganz gerechtfertigt, da die Gründe dafür mir gewichtiger erscheinen, als die dagegen. Dem Einsender des Artikels in Nr. 77 kann ich zu seiner Beruhigung sagen, daß sämmtliche Gremialmitgliedcr ihre Zustimmung zu den Grcmialstatuten gaben, daß namentlich der tz.33.,welcher den directenUcbcrtritt von der schriftlichen Zustim mung des frühern Chefs abhängig macht, von Allen ausdrück lich gebilligt wurde, daß er also nicht gut unterrichtet war, als er das Gegentheil behauptete. Ich kehre nun zu dem Hrn. Verf. des Artikels in Nr. 82 zurück, der nun die tz. 22. und 23. angreift. Auch hier weiß er nicht zwischen den Rechten der Regierung und denen des Einzel nen zu unterscheiden und geräth so in eine Verwirrung, welche durch das ganz überflüssige Pathos des Vortrages nur noch auf fallender wird. Die Statthaltern hat das Recht, Buchhandlungs befugnisse zu verleihen, ich aber, sowie überhaupt jeder Kauf mann, habe das Recht, zu bestimmen, mit wem ich in Geschäfts verbindung treten will. Ich kann der Statthalterei nicht vor schreiben, daß sie dem Hrn. k. oder U. eine Buchhandlungsbe- fugniß ertheilen oder verweigern soll, aber ebenso wenig kann die Statthalterei mir vorschreiben, daß ich Hrn. Zk. oder Hrn. V-, dem sie eine Buchhandlungsbefugniß verliehen hat, Rechnung eröffnen soll. Die Aufnahme ins Gremium bedingt auch keines wegs die Verbindlichkeit, dem Aufgenommenen Rechnung zu er öffnen, obgleich dieser 5 fl. als Aufnahmegebühr und 5 fl. als Jahresbeitrag zu bezahlen hat. Weitläufiger darüber zu sprechen ist gewiß nicht nöthig, da der Hr. Verf. wohl der Einzige ist, der das nicht begreift und der unter der „Wohlthat" der Genossen schaft sich allgemeinen Crcditzwang denkt. Wie bereits erwähnt, existiere allerdings schon früher eine Convention, welche auch die Bestimmung enthielt, es solle sol chen Handlungen, die in den Rechnungsverband nicht ausgenom men seien, selbst gegen baar und ohne Provision nichts ausge liefert werden. Diese Bestimmung wurde aber keineswegs gegen alle neuetablirte Handlungen angewendet. Eine oder zwei der neuen Firmen wurden sofort ausgenommen, bei den Verhand lungen über die Aufnahme einiger anderer wurde dann diese Convention wesentlich modisicirt, denn nebst mehreren anderen Punkten erwies sich auch dieser nicht als praktisch, da er durch Benutzung von Verlangzetteln der Landbuchhändler zu leicht um gangen werden konnte. Gerade diese Bestimmung war übrigens keineswegs neu, sie beruht auf einem Gremialbeschluß aus dem Jahre 1844 oder 45, der bis dahin noch nicht aufgehoben war. Was der Hr. Verf. bei Gelegenheit von tz. 26. sagt, ist sehr ernst; er beschuldigt da ehrenwerthe Männer der Ungerechtigkeit und Feigheit. Glücklicherweise sind aber diese Beschuldigungen ganz ungegründet. Es ist bisjetzt nur ein Fall vorgekom men, der nach tz. 21. der Convention den Ausschluß einer Firma aus dem Rechnungsverband zur Folge hatte. Dieser Fall wurde aber zuerst vor den Genoffenschaftsvorstand gebracht, der mit Zu ziehung von zwei Vertretern der Gehilfen und zwar einstim mig gegen den Beklagten entschied. Erst dann kam die Sache vor das nach tz. 24. für diesen Fall gewählte Comite. Auch das Urtheil dieses Comite's siel einstimmig gegen den Beklagten aus. Ich glaube auch nicht, daß das Urtheil irgend eines Ge- schwornengerichts anders hätte ausfallen können, da ein Brief des Gehilfen, dessen Austritt den Streit verursachte, vorlag, in welchem derselbe sein Unrecht selbst anerkannte und einer bedunge nen Conventionalstrafe wegen um Nachsicht bat. Der Hr. Verf. kann nur von diesem Falle sprechen, da sonst keine Ausschließung stattfand und da allerdings Verhandlungen über die Wiederaufnahme und Vermittlungsversuche stattfanden. Ich selbst versuchte nämlich auf den Wunsch des Ausgeschlosse nen seine Wiederaufnahme zu vermitteln, es ist auch ganz rich tig, daß der Kläger selbst, sowie alle andern Theilnehmer der Con vention das freundlichste Entgegenkommen zeigten, natürlich in derMe!nung,der Ausgeschlossene wolle eine entsprechende Genug- thuung geben, eine Meinung, die auch ich thcilke, die aber leider ganz irrig war; denn als ich mit dem Ausgeschlossenen darüber verhandeln wollte, zeigte es sich, daß er gar keine Genugthuung zu geben geneigt sei, so daß meine Mission sofort ihr Ende er reichte. Ich will gern annehmen, daß der Hr. Verf. die nähern Ver hältnisse dieses Falles nicht gekannt hat und daß er nur aus Un- kenntniß Unwahres berichtete; andernfalls würde die Frechheit, mit der er ehrenwerthe Männer lügnerischerweise der Ungerechtig keit und Feigheit beschuldigt, denn doch alle Grenzen übersteigen. Die Leser dieser Blätter werden nun über die Convention urtheilen können. Ich selbst halte sie noch wesentlicher Verbes serungen fähig, ich bin aber, als sie mir vorgelegt wurde, beige treten, weil ich weiß, wie schwierig es ist, eine größere Zahl von Concurrenten zu einer Einigung über so delicate Punkte zu bringen. Man muß da eben, sobald in den Hauptpunkten die Uebereinstimmung erzielt ist, in Nebendingen nachgiebig sein, sonst könnte nie etwas erreicht werden. Mir sowie allen Theilnehmern der Convention werden sach gemäße Erörterungen derselben sehr angenehm sein, besonders wenn sie durch begründeten Tadel Verbesserungen einzelner be denklicher Partien möglich machen. In dem Aufsätze des Hrn. Verf. aber konnte ich eine Belehrung irgend einer Art nicht fin den, ja ich muß seinen Beruf, in buchhändlerischen Angelegen heiten das Wort zu ergreifen, überhaupt sehr bezweifeln. D Convention der Prager Buch- und Kunsthändler. Angesichts der auf das Prinzip fester Ladenpreise gestellten Einrich- tungen im deutschen Euchs-andet, nach welchen der Sortiments-BuH-
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