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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1932
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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61, 12. März 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn BuLbanbcl. Türkei gestattet, Übersetzungen urheberrechtlich geschützter Werke deutscher Autoren in die türkische Sprache, und zwar ledig lich in die türkische Sprache vorzunehmcn, ohne daß es einer besonderen Erlaubnis der Urheber und somit also auch keiner Bezahlung bedarf. Diese Bestimmung tritt am 26. September 1932 allster Krast. Wenn nicht eine andere Regelung bis dahin getroffen ist, dürfen deutsche Werke auch in die türkische Sprache nur mit Zustim mung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger übersetzt werden. Vertrieb der Nundfunkzeitschriften durch die Organisationen der RundsunkhSrer <s. a. Nr. 4S>. An die Kreisvereine ist kürzlich von der Geschäftsstelle nach stehendes Rundschreiben versandt worden: In letzter Zeit sind uns wiederholt Klagen von Sortimcntsfirmen darüber zuge gangen, dast die Organisationen der Rundfunkhörcr, nämlich die im Reichsbund der Rundfunkhörer zusanunengeschlossenen Landesgrnppen durch eine verstärkte Werbetätigkeit dem Sorti ment die Abonnenten auf die Rundfunkzeitschriften entziehen. Beanstandet wurde vor allem die von den Landesgruppen der Rundfunkhörer aufgestellte Behauptung, dast die Mitgliedschaft zu der Organisation einschliesslich der Zeitschriftenlieferung ins gesamt noch nicht so hohe Aufwendungen erfordere wie der Zeitschriften bezug allein über de »Handel. Diese Behauptung ist unzutreffend. Der Reichsbund der Rundfunkhörcr hat auf unsere Borstellungen auch dafür gesorgt, dast der zu Mistdeutungen Anlaß gebende Satz In den Prospekten nicht mehr gebraucht wird. Im Rundschreiben einer Landesgruppe war außerdem ein Vergleich zwischen den von ihr festgesetzten Preisen und den Kleinhandelspreisen für Rundfunkzeitschriften zu dem Zwecke ge zogen, den Beweis zu erbringen, daß der Bezug durch den Klein handel teurer sei. Die Angaben waren aber unrichtig. Der Buchhandel kann sogar billiger liefern als es die Landes gruppe tut. Der Reichsbund der Rundfunkhörer deutete an, daß der Vertrieb der verschiedenen Rundfunkzeitschriften weniger durch das Sortiment als durch den Strastenhandel erfolgt. Es liegt uns daran festzustellen, ob diese Behauptung zutrifft und ob nicht doch das Sortiment an dem Vertrieb der Rundfunkzeit- schriften stärker interefsiert ist. In Betracht kommt dabei weniger der gelegentliche Verkauf einer einzelnen Nummer als die Liefe rung im Abonnement. Wir bitten um Stellungnahme. Festsetzung eines Schutzzolles bei der Einfuhr von Klischees In Deutschland. Die deutschen Chemigraphischen Anstalten klagen über den zunehmenden Wettbewerb des Auslandes. Den deutschen Ver- lagsfirmen sollen, wie behauptet wird, aus Frankreich und den Niederlanden Zink- und Kupfer-Klischees sehr billig angeboten werden. Zur Abwehr streben die deutschen Chemigravbischcn Anstalten eine Erhöhung des deutschen Einfuhrzolles für Klischees an. Der zurzeit erhobene Zoll für Klischees ist unbedeutend. Eine von der Geschäftsstelle an verschiedene Verleger gerichtete Umfrage, wie sie den Vorschlag der deutschen Chemiaravhischen Anstalten auf Einführung eines Schutzzolles für Klischees be urteilen, hat ergeben, dast der Verlag doch ein gewisses Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustande? bat, also eine Erhöhung des Zolles für Klischees für unerwünscht hält. Es mag richtig sein, dast in den letzten Jahren größere Klischee aufträge an das Ausland vergeben wurden, da holländische und insbesondere auch österreichische Ätzanstalten, bei allerdings schwankender Qualität, wesentlich billiger liefern. Die Ver gebung von Aufträgen nach Österreich geschieht aber auch aus den, Grunde, weil dies in gegenwärtiger Zeit die einzige Mög lichkeit für manchen deutschen Verleger ist, zu seinem österreichi schen Guthaben zu kommen. Nus den Antworten der Verleger gebt auch hervor, dast die Preise der deutschen Ehemigrapbischen Anstalten für Klischees viel zn hoch sind. Vor dem Kriege sind für den qcm der Autothvie 8 Pf. gezahlt worden, setzt sei nach einem neuen ganz unübersichtlichen Tarif der Preis nach der Größe des Bildes festgelegt, so daß der qcm nicht mehr nachzurechnen sei, aber praktisch 15 Pf. koste. Da diese Preise nicht zu halten sind, so werden die Anstalten in Deutsch land gegenseitig unterboten und sie liefern jetzt zu ganz ver schiedenen Preisen, die sie erste, zweite und dritte Wahl nenne». Hinsichtlich der Qualitäten wird gesagt, daß eine österreichische Firma Klischees in bester Ausführung zu 8 Pf. für den qcm liefert; die Ausführung sei in jeder Hinsicht mustergültig. In Frankreich, Italien und den Niederlanden würden Klischees noch viel billiger hcrgestellt, sie seien aber minderwertig. Vergütung bei Nemittenden. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung enthält keine Be stimmungen darüber, zu welchem Betrag der Verleger Remit- tenden zurückzunehmen hat. Dem Sinne der Vcrkehrsordnung entsprechend müssen Nemittenden zu dem Nettobetrag zurück genommen werden, der dem Sortimenter berechnet worden ist, sofern nicht die Lieferungsbedingungen des Verlegers besondere Bestimmungen über die dem Sortimenter bei Nemittenden zu gewährende Vergütung enthalten. Nach K 2 der Berkchrsord- nung werden die besonderen Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander durch die Bestimmun gen der Vcrkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Soweit bekannt ist, haben einige Ver leger in ihren Lieferungsbedingungen ausdrücklich angegeben, zu welchen Beträgen sie Remittendcn ihrer Zeitschriften zurück nehmen. Ein Sortimenter, der auf Grund dieser besonderen Lieferungsbedingungen mit den Verlegern Geschäfte macht, muß sich bei Rücksendung nicht verkaufter Zeitschriften die Abzüge gefallen lassen. Ausglelchfteuor. Me zahlreichen Beschwerden über die Ausgleichsteuer, die insbesondere beim Kreuzbandverkehr durch die Umständlichkeit des ganzen Verfahrens außerordentlich verteuernd wirkt, gab Veranlassung, in einer Eingabe an das Reichsfinanz- ministerium dahin vorstellig zu werden, daß 1. Zeitungen und Zeitschriften künftig in jedem Falle von der Ansgleichsteuer freigestellt werden, 2. die Gewichtsgrenze für Krcuzbandsendungen auf minde stens 500 x erhöht wird, soweit der Wert der Sendungen 20 RM nicht übersteigt, was in der Regel zutreffen wird. Zugleich ist das Reichswirtschaftsministcrium gebeten wor den, die statistische lO-Pf.-Gebühr in den Fällen in Wegfall kommen zu lassen, in denen sie außerordentlich verteuernd auf die eingebrachten Kreuzbandsendungen wirkt, >vie dies bei Sendun gen der Fall ist, für die nur eine geringe oder überhaupt keine Ausgleichsteuer erhoben wird. Über den Erfolg wird berichtet werden. Zur Serabfetzunq der Postgebühren, insbesondere der Druitzsachenqebilhren. Im Börsenblatt Nr. 2g vom 4. Februar d. I. wurde der ablehnende Bescheid des Herrn Reichspostministers auf die Ein gabe des Börsenvereins um Ermäßigung der Postgebühren ver öffentlicht. Es wurde hinzugefügt, daß der Börsenverein seine Bemühungen fortsetzen will. — Da das Reichspostministerlum auch bei erneuten Vorstellungen seine Auffassung kaum ändern wird, ist eine Eingabe an den Reichskommissar für Preisüber wachung erfolgt. Unter Gegenüberstellung der Drucksachengebüh ren, wie sie im Jahre 1913 galten und wie sie jetzt erhoben werden, wurde 1. die Erweiterung der untersten Gewichtsstufe von 20 g auf 50 g zn der Gebühr von 3 Pf., 2. die Einführung der GcwichtSstufen von 50 g bis 100 g zu 5 Pf. und über 100 g bis 250 8 zu 10 Pf. und schließlich auch eine Herabsetzung der Gebühren in der Ge wichtsgrenze von 250 g bis 500 x beantragt. Die im Jahre 1931 zugestandene Vcrbilliauna von 5 Pf. auf 4 Pf. für Drucksachen wird nicht nur vom Buchhandel, son dern vom Handel allgemein als ungenügend bezeichnet, weil die Versendung zu dem billigen Sah auf Sendungen bis zu 20 g beschränkt ist. Als Drucksache bis zu 20 g können aber nur
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