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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1932
- Strukturtyp
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- 1932-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1932
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- Deutsch
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81, 12. März 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. scheu übrig und ermutigte zur Fortsetzung des Unternehmens, die der Bering 1903 der Firma Brensch noergeben wurde, die den Katalog noch heute herausgibr. Die rege Bereinstätigieit, die wieder eingesetzt hatte, hielt unter Rud. Heinze an. Für die Gesundung des Sortiments war Heinze ivährcnd der ganzen Zeit seiner Vorstandstätigkeit im Dresdner Verein und im sächsischen Verband hervorragend tätig. Erinnert sei an den Antrag Kantate 1901 aus Festsetzung eines buchhändlerischen Mindestrabattes, an den Kampf gegen die Auch buchhändler und, damit verbunden, an die Ausstellung neuer Stammrollen. Mit der Firma A. Meher, Leipzig, wurde 1901 das Abkommen über Einrichtung eines täglichen Bücherwagens Leipzig—Dresden getroffen. Es galt hier, große Widerstände zu überwinden, denn bald nach der Einführung machte die Bahn wegen Beeinträchtigung des Eilgutverkehrs Schwierigkeiten, und es war nicht leicht, die Mitglieder zu einheitlichem Handeln zu sammenzuhalten. In den nächsten Jahren fanden mehrfach Wechsel in der Besetzung des ersten Vorstandsamtes statt; 1907, im Jahre des 25jährigen Bestehens des Vereins, legte Rud. Heinze den Vorsitz endgültig nieder. Der Beginn des zweiten Vicrteljahrhunderts in der Geschichte des Vereins führt in die letzten Jahre vor dem Weltkriege. Eine Fülle von Kleinarbeit war in diesen Jahren zu leisten. Manche schon früher behandelte Gegenstände stehen weiter auf der Tagesordnung, wie: Werbung für das Buch, namentlich zu Weihnachten, bald durch Plakate, bald durch Anzeigen, Jugendschriftenverzeichnisse in Verbindung mit den Lehrervercinigungen, Schund- und Schmutzschriften, Auf stellung der schwarzen Liste, Verbesserung der Verkehrs- und Ver- kaussordnung. Neue Fragen tauchen aus. Da wird versucht, an einer Handelsschule eine Abteilung für Buchhandlungslehrlinge einzurichtcn; Vorträge für den Jungbuchhandel sollen gehalten Aus öer Arbeit Abnahnicpslicht von Lieferungswerken. Die Frage der Abnahmepslicht von Lieferungswerken ist durch die Rechtsprechung noch nicht völlig geklärt. Entscheidun gen der obersten Instanzen sind deshalb nicht vorhanden, weil der Streitwert meist nicht die Revifionsgrenze erreicht. Der Ge- schästsstelle sind nur Entscheidungen von Amts- und Land gerichten bekannt geworden, die sich auch oftmals widersprechen. Die Firma hat eine ganze Reihe derartiger Urteile erstritten, die sich auf den Standpunkt stellen, daß zwischen Ab nehmer und Verleger eine Art Risiko-Gemeinschaft bestehe, die den Besteller verpflichte, auch dann noch auszuharren, wenn die Zahl der angekündigten Lieferungen wesentlich überschritten sei, weil sich niemals von vornherein der Umsang genau berechnen lasse. Die meisten Entscheidungen besagen, daß der Besteller sich eine Überschreitung der Zahl der Lieferungen sowie auch Ver zögerungen in zeitlicher Hinsicht gefallen lassen müsse, wenn es zur guten Vollendung des Werkes erforderlich sei, unter Um ständen also auch wesentliche Überschreitungen. Nur dann,, wenn nachweisbar sei, daß der Verleger in wucherischer Absicht das Werk unnötigerweise erweitert hat, könne der Rücktritt er folgen. Es ist auch ein Urteil des Landgerichts Dresden, Kammer für Handelssachen vom 29. Juni 1927, Aktz.: I ll vg S/27 be kannt geworden, das wesentlich engere Grenzen gezogen hat und den Rücktritt schon dann für berechtigt erklärt, wenn der Um sang des Werkes wesentlich überschritten wurde. Im Börsenblatt sind über die Frage der Abnahmepflicht ver schiedene Aufsätze und Entscheidungen veröffentlicht worden. Ge nannt seien beispielsweise: Börsenbl. Nr. 255 (1927),Seite 1285ff.; Börsenblatt Nr. 243 (1924), Seite 13 912; Börsenblatt Nr. 40 (1925), Seite 2735; Börsenblatt Nr. 9 (1928), Seite 44; ferner zwei Gutachten von Justizrat vr. Hillig in dem Buche »385 Gut achten über urheberrechtliche, verlagsrechtliche und verlegerische Fragen», Leipzig 1928 (Deutscher Verlegerverein). 190 werden; für die Mitglieder werben Führungen Veranstalter. Der Kamps gegen Auswüchse aller Art ruht nicht. Im Jahre 1914 wurde Theodor Steinwpsf zum Vorsitzenden gewählt. Der bald darauf ausbrechende Krieg führte ihn ins Feld, und vr. Ehlermann übernahm dankenswerterweise die Füh rung der Geschäfte. In der Hauptversammlung 1916 wurde Hos- rat vr. Erich Ehlermann zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Wenn je einem, so ist der gesamte Buchhandel, vornehmlich aber der Verein Dresdner Buchhändler, diesem Manne zu Dan! verpflich tet. Er leitete den Verein von 1890 bis 1893, seiner von 1909 bis 1913 und wiederum während der Kriegszeit. 1920 wurde Th. Steinkopss durch Emil Pahl abgclöst. Es galt, sich nunmehr den veränderten Verhältnissen anzupassen. Man beschäftigte sich auf Anregung von Fritz Oltmanns mit weitumfassenden genossen schaftlichen Unternehmungen. Das erste war die Einrichtung der Zeitschriften - Zentrale in Dresden; dann wurde 1922 von 15 Dresdner Firmen in Leipzig eine gemeinschastliche Vertretung, das Kommissionshaus, genommen. Der Nachfolger Emil Pahls wurde im Jahre 1923 Franz Schäden, der damit in dieser schlimmsten Zeit -des Währungsverfalls keine leichte Ausgabe übernommen hatte. Aber nur etwas länger als ein Jahr be hielt er den Vorsitz. Die Wahl siel dann auf Emil Rudolph, der noch heute Führer des Vereins ist. Im Jahre 1928 verlor der Verein durch Änderung der Börsenvereinssatzung seine Eigen schaft als Organ desselben. Ungeachtet dessen ist im Innern weiter fruchtbare Arbeit geleistet worden. Besonders wurde die Werbung für das Buch stark ausgedehnt. Unter zielbewußter Leitung tritt der Verein Dresdner Buch händler jetzt ins 51. Lebensjahr. Möge er trotz der schlechten Wirtschaftslage durchhalten und weiter dem Wohle des Dresdner Buchhandels dienen. öer Geschäftsstelle. Im großen und ganzen läßt sich sagen, daß Rechtsprechung und Literatur noch keine völlig klaren Grundsätze herausge arbeitet haben. Der Buchhandel hat aus diesem Grunde bei der Reform der Verkehrsordnung in tz 12 Abs. b folgende Be stimmung ausgenommen: »Die Abnahmepflicht -des Sortimenters erlischt, falls ein in Fortsetzungen erscheinendes Werk in angemessener Frist nicht abgeschlossen oder der in Aussicht gestellte Umsang so erheblich überschritten wird, daß die Abnahme dem Sorti menter billigerweise nicht zugemutet werden kann.» Türkisches Urheberrecht. In Beantwortung einer aus dem Ausland ergangenen An frage ist kürzlich auf folgendes hinzuweiscn gewesen: Die Türkei hat sich im Friedensvertrag von Sdvres verpflichten müssen, der Berner Übereinkunft beizutreten. Sie hat aber diese Verpflich tung bisher nicht erfüllt, wohl aber hat sie Sonderlitcrar-Ver- träge mit Deutschland, Finnland und Rußland abgeschlossen. Das Rechtsverhältnis zu Deutschland wird im Handelsvertrag vom 27. Mai 1930 geregelt. Dort lautet Artikel 6: »Um die Rechte der Urheber von Werken der Literatur und Kunst aus ihren Ge bieten zu schützen, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des inter nationalen Berner Abkommens vom 9. September 1886, revi diert in Berlin am 13. November 1908, sowie des Zusatz protokolls vom 20. März 1914 zur Anwendung zu bringen». Dazu ist noch im Schlußprotokoll folgende einschränkende Bestimmung ergangen: »Die deutsche Regierung erklärt, daß sie während eines Zeitraumes von zwei Jahren die Anwendung der Bestimmung der in Artikel 6 genannten internationalen Abkommen bezüglich des Rechtes der Übersetzung in die tür kische Sprache, das jetzt der Türkei Vorbehalten ist, nicht ver langen wird». Diese in der Amtssprache verfaßte schwer verständliche Bestimmung ist dahin auszulegen, daß Deutschland trotz des mit der Türkei vereinbarten Abkommens auf zwei Jahre der
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