Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1848
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- 1848-02-25
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- 25.02.1848
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231 1848.^> 1) Wenn das Werk innerhalb des Gebietes Sr. Majestät deS Königs von Hannover zuerst erschienen ist, muß dasselbe in das Regi- strirungsbuch des Buchhändler-Vereins in London eingetragen werden- 2) Wenn das Werk innerhalb des Gebietes Ihrer Gcoßbrilannischen Majestät zuerst erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß einge tragen werden, welches zu diesem Zwecke bei dem Hannoverschen Mi- nisterio des Innern geführt werden soll. Auch soll Niemand ein Recht auf solchen Schutz, wie er oben erwähnt worden, haben, als bis inBetreff desWerks, hinsichtlich dessen der Schutz in Anspruch genommen wird, den Gesetzen und Reglements des betreffenden Staates gehörig nachgekommen ist, noch bis ein Ab druck desWerks, oder in solchen Fällen, wo Abdrücke verschiedener Art von dem Werke vorhanden sind, bis ein Abdruck von der besten Ausgabe oder besten Art unentgeltlich derjenigen Behörde überliefert worden ist, welche dazu in dem betreffenden Staate gesetzlich bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Registrirungs-Buch des Buchhändler-Vereins zu London soll inner halb des Britischen Gebietes als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gelten, bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichtshöfe nachgewiesen worden ist: das nach Hannoverschen Gesetzen ausgestellte Attest über die Eintragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem gleichen Zwecke innerhalb des Hannoverschen Gebietes gelten. Artikel III. Die Urheber von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder ausgeführt worden sind, sowie die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger sol cher Urheber, sollen in gleicher Weise in Betreff der öffentlichen Dar stellung oder Aufführung ihrer Werke in dem andern Lande in dersel ben Ausdehnung geschützt werden, in welcher die eignen Unterthanen in Betreff der in diesem Staate zuerst dargestellten oder aufgeführten dramatischen oder musikalischen Werke geschützt werden, vorausgesetzt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Behörden nach den Gesetzen des betreffenden Staa tes haben eintraqen lassen. Artikel IV. Statt derZollsätze, welche zn irgend einer Zeit während derDauer dieser Uebereinkunft von der Einfuhr nach dem vereinigten Königreiche von fremden Büchern, musikalischen Werken, Stichen und Zeichnun gen zu entrichten sein mögen, sollen aus die Einfuhr von Büchern, musikalischen Werken, Stichen oder Zeichnungen, welche innerhalb des Hannoverschen Gebiets erschienen sind, und gesetzlich in das vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden Tabelle specisicirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: Zölle auf Bücher und musikalische Werke, nämlich: I.. s. 6. Werke, ursprünglich im vereinigten Königreiche her- ausgegebcn und in Hannover wieder erschienen, der Eentnec . 2 10 0 Wecke nicht ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben, der Eentner 0 15 0 Stiche oder Zeichnungen, schwarz oder colorirt: einzeln ein jedes 0 0 OV2 Gebunden oder geheftet, das Dutzend .... 0 0 1^ Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil ursprüng lich in dem vereinigten Königreiche herausgegeben war, als „Werke ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben und in Hanno ver wieder erschienen" betrachtet und dem Zoll von 50 Schilling per Eentner unterworfen werden, obgleich dieselben auch Originalsachcn, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen, cs sei denn daß solche Originalsachen an Masse wenigstens dem Theil des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem vereinigten Königreiche heraus gegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 15 Schil lings por Eentner unterworfen sein soll. Artikel V. Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den Zollbe amten des vereinigten Königreiches bekannt zu machenden Muster an geschafft werden, und daß die Municipal- oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Hannovers damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem vereinigten Königreiche bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Hannover erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatte als in einer Stadt oder einem Platze innerhalb des Hanno verschen Gebietes erschienen sich darstellen und welche gehörig durch die zuständige Municipal- oder sonstige Behörde gestempelt worden sind. Es wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die Stem pelung (gemäß der dem Worte „Bücher" im Art. 2, der Parlaments- Acte 5 und 6 Victoriä, Eap. 45 am 1. Juli 1842 gegebenen Ausle gung) nur auf Bücher und musikalische Werke beschränkt bleibt, wäh rend dagegen alle übrigen im Art. IV. aufgeführlen Gegenstände des Stempels nicht bedürfen, um zu dem im gedachten Artikel verabrede ten Zollsätze in Großbritannien zugelassen zu werden. Artikel VI. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eignen Gebiete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder seine Verträge mit andern Staaten für Nachdrücke oder Verletzungen des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklären. Artikel Vll. Im Fall einer der beiden hohen contrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schutz des Rechtes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in sol chen Vertrag ausgenommen werden. Artikel VIII. Diejenigen Deutschen Staaten, welche gegenwärtiger Ueberein kunft beizutreten wünschen, sollen dazu zugelassen werden. Bücher, Musikwerke, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, erschienen und aus einem andern Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so ange sehen werden als seien sie auS dem Lande ihres Erscheinens ausge führt worden. Artikel IX. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll einen Kalender-Monat nach dem Austausch der Ratification in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll bis 1. September 1851, und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahrs nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der andern Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851, erfolgen möchte. Artikel X. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratisicirt, und die Auswechse lung der Ratifications-Urkunden zu Hannover binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher bewirkt werden. Zu Urkunde dessen haben die respectiven Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet, und derselben ihre Siegel beigedruckt. Geschehen zu London, den vierten August imJahre unsersHerrn Ein^Tausend Acht Hundert Sieben und Vierzig. (0. 8.) Palmcrston. (0. 8.) H. Labouchere. (U. 8.) A. Kiclmannscggc. 34*
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