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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1848
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- Deutsch
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230 16 Unterzeichnung der gegenwärtigen Urkunde für das Großherzogthum Oldenburg bindend werden wird, so wie diejenigen des Scparat-Pro- tokolls, von Sr. König!. Hoheit dem Großherzog von Oldenburg in allen Stücken, soweit >ene Bestimmungen auf die Beziehungen, worin die Oldenburgische Staatsregierung zu der Großbritannischen und ihren Unterthanen sich befindet, Anwendung leiden, zur Vollziehung gebracht werden sollen, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt jedoch: 1) daß der Artikel U- des Vertrags für das Gcoßherzogthum in folgender Weise abgeändert sei, nämlich: In keinem der beiden Staaten, weder im vereinigten Königreiche von Großbritannien undJrland, noch im Gcoßherzogthume Oldenburg soll irgend Jemand Anspruch auf den im Art. I. des Vertrags verhei ßenen Schutz haben, so lange nicht das gegen Nachbildung zu schützende Werk durch den Urheber oder dessen Vertreter wie folgt zur Einregistci- rung gebracht worden ist. » Wenn das Werk zuerst im Gebiete Sr. König!. Hoheit des Großherzogs von Oldenburg erschienen ist, so muß es in das von dem Buchhändler-Verein in London gehaltene Register (Ke§ii>ter-Ijoolc ok tbo Lompuny ot Stationers) eingetragen werden. Wenn das Werk zuerst in den Staaten Ihrer Britannischen Ma jestät erschienen ist, so muß es in das bei dem GroßherzoglichenStaats- und Kabinets-Ministerium zu Oldenburg gehaltene Register eingetra gen werden. Auch soll Niemand ein Recht auf den gedachten Schutz haben, wenn nicht die Gesetze und Reglements der rcspecliven Staaten in Be treff des zu schützenden Werkes gehörig beobachtet worden sind; auch nicht, falls es mehrere Ausgaben des Werkes gäbe, bevor ein Exem plar der besten Ausgabe oder der besten Ausstattung unentgeltlich an diejenige Behörde abgeliefect worden, die dazu nach den Gesetzen des betreffenden Landes angeordnet ist. Eine beglaubigte Kopie der Eintragung in das obgedachte Register des Buchhändler-Vereins zu London soll in den Britischen Staaten als Beweis des ausschließlichen Rechts der Veröffentlichung angesehen werden, cs sei denn daß ein Dritter ein besseres Recht vor einem Ge richtshöfe dargethan hätte; und das nach den Oldenburgischen Gesetzen ausgestellte Eertisicat der Eintragung eines Werkes in das vorerwähnte Register in Oldenburg soll dieselbe Geltung in den Gebieten S. König!. Hoheit des Großherzogs von Oldenburg haben. 2) Daß die Bestimmungen des §. 1. des Separat-Protokolls auf das Großherzoglhum Oldenburg keine Anwendung finden. 3) Und daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Aktes sich auf die Fürstcnthümer Lübeck und Birkenfcld, als Theile des Großherzog thums Oldenburg, erstrecken. Die Bevollmächtigten Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Reichs von Großbritannien und Irland und Sr. Majestät des Königs von Hannover, nehmen Kraft ihrer Vollmachten den Beitritt Sr. König!- Hoheit des Großherzogs an, indem sie Zusagen, daß die Bestim mungen des Vertrages vom 4. August 1847, so wie die besonderen Anordnungen sowohl des Separat-Protokolls von demselben Tage, als die, welche den obenerwähnten Vorbehalt befassen, von ihren beiderseiti gen Souverainen der Oldenburgischen Staatsregierung und ihren Un terthanen gegenüber in allen Stücken eben so wie zwischen der Briti schen und Hannoverschen Staatsregierung und ihren Unterthanen zur Vollziehung gebracht werden sollen. Zu Urkunde dessen haben die rcspectiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Akt unterzeichnet und ihr Siegel beigedruckt. Gegeben Hannover den 28. December im Jahre des Heils ein tausend achthundert und sieben und vierzig. Unterz. I. D. Bligh. G. F. Frhr. v. Falcke. L. v. Both. (U. 8.) (U. 8.) ' (U. 8.) Vertrag zwischen Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland und Sr. Majestät dem Könige von Hannover behuf gegenseitiger Sicherung des schriftstellerischen und künstlerischen GigenthumS. Unterzeichnet zu Lon don den 4. August 1847. (Die Ratification auögewechselt zu Hannover am 28. September 1847.) Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien undJrland, und Seine Majestät derKönig von Han nover, von dem Wunsche beseelt auf Erzeugnisse der Literatur und der schönen Künste, welche in einem der beiden Staaten zuerst erschie nen sind, in dem andern Staate dieselben Privilegien hinsichtlich des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung auszudehnen, welche gleich artigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken zustehen, und nach dem Ihre Großbritannischc Majestät eingewilligt haben, die Einfüh rung von Büchern und Stichen, welche in Hannover veröffentlicht werden, in Ihre Staaten, durch eine Herabsetzung der bis jetzt beste henden Zollsätze zu erleichtern; haben zu diesem Zwecke eine Ueber- einkunft zu treffen beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, den sehr achtbaren Herrn Heinrich Jo hann Viscount Palmerston, Baron Temple, Pair von Irland, Ihrer GroßbritannischcnMajestät Rath im Geheimen Staatsrathc, Mitglied des Parlaments, Ritter Großkreuz des sehr achtbaren Bath-Ordens, und Ihrer Großbritannischen Majestät Staatssecretair für die auswär tigen Angelegenheiten; und den sehr achtbaren Herrn Heinrich Labou- chere, Ihrer besagten Majestät Rath im Geheimen Staatscathe, Mit glied des Parlaments und Präsidenten des Geheimen Scaatsraths- Ausschusses für die Angelegenheiten des Handels und der Colonien: — Und Seine Majestät der König von Hannover, den Grafen Friedrich August Adolph von Kiclmannsegge, Allechächst-Jhren außer ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer Groß- britannischen Majestät, Groß-Kreuz des Guelphen-Ordens u. s. w. Welche, nachdem Sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt, und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind: Artikel I. Die Urheber von Büchern, dramatischen Werken oder musika lischen Eompositionen und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, sowie die Urheber, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem andern Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Gesetze Großbritanniens und Hannovers ihren eigenen Unterthanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem an dern Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Vervielfältigung ge nießen als dem Urheber, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleich artigen Werkes gesetzlich zustehen würde, wenn es in diesem andern Staate zuerst erschienen wäre, gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, Er finder, Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Urheber, Erfinder, Zeich ner oder Verfertiger selbst. Artikel II. Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den vorstehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in Anspruch genommen wird, Seitens des ursprünglichen Autors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger in nachstehender Weise zur Einregistcicung gebracht worden ist:
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