Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1848
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- 25.02.1848
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint jede» Dienstag u. Freitag! während der Buchhändler, Messe zu Ostern täglich. für den Deutschen Buch Hand und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Alle Zusendungen für das Börsenblatt stn« an die Redaction zu richten. Eigenthum des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler. 16.Leipzig, Freitag am 25. Februar.1848. Amtlicher T h e i l. Verträge zwischen England, Hannover und Oldenburg zur Sicherung des literarischen rc. Eigenthnms. Das am 1. Februar d. I. ausgegebene 85. Stück des Gesetzblatts für das Herzogthum Oldenburg enthalt unter Nr. 125 folgende: Landesherrliche Verordnung, betreffend den Beitritt zu dem zwischen Groß britannien und Hannover behuf gegenseitiger Sicherung des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthnms geschloffenen Staatsvertrage. Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Groschcrzog von GIdcnburg , Erbe zu Norwegen , Herzog von Schleswig , Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und GIdcnburg, Fürst von Lübeck, und DirKcnscld, Herr von Jever und Kniphauscn etc. cte. Thun kund hiermit: Nachdem Wir dem zwischen Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Reichs von Großbritannien undJrland einer und Sr. Ma jestät dem Könige von Hannover anderer Seits zu London am 4. August 1847 abgeschlossenen Staats-Vertrage wegen gegenseitiger Sicherung des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums, in Folge deshalb an Uns ergangener Einladung, für Unser Großherzog thum beizutreten beschlossen und diesen Unfern Beitritt durch Unfern Bevollmächtigten haben erklären und die anderseitige Acceptation die ses Beitritts durch den König!. Großbritannischen und den König!. Hannoverschen Bevollmächtigten haben entgegen nehmen lassen ver mittelst der nachstehenden von Uns gleichwie von Ihrer König!. Groß- brirannischen und Sr. Königl. Hannoverschen Majestät genehmigten Deklaration, welche in deutscher Uebersetzung also lautet: Nachdem Ihre Majestät die Königin des vereinigten Reichs von Großbritannien und Irland und Se. Majestät der König von Hanno ver zu London am 4. August 1847 einen Staatsverlrag wegen gegen seitigen Schutzes des Rechtes der Autorschaft gegen unbefugte Nachbil dung abgeschlossen haben und im Art. VIII. dieses Vertrages verabredet ist, daß diejenigen deutschen Staaten, welche Willens sein möchten dem besagten Vertrage beizutreten als Theilnehmer ausgenommen wer den sollen, so haben Ihre Königl. Großbritannische und Se. Königl. Hannoversche Majestät an Seine Königl. Hoheit den Großherzog von Oldenburg die Einladung zum Beitritt richten lassen. Fünfzehnter Jahrgang. Und indem Se. Königl. Hoheit die Höchstdenselben dadurch dar gebotene Veranlassung zum Beitritt zu benutzen geneigt sind: So haben die rcspectiven Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Reichs von Großbritannien und Irland der Ehrenwerthe lob» Dune«» Llißch, Höchstihr Außerorventlicher Gesandter und Bevollmächtigter Mini ster bei Sc. Majestät dem Könige von Hannover und Bevollmäch tigter Minister bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Ol denburg, von Seiten Sr. Majestät des Königs von Hannover Herr Frei herr vonFalcke, HöchstihrWirkl.Geheimerath, Großkreuz desKönigl- Hannoverschen Guelphen-Ordens, des Königlich Schwedischen Nord stern-Ordens, des Königl. Dänischen Dannebrog-Ordens, des Königl. Griechischen Erlöser-Ordens, des Herzog!. Sachsen-Ecncsti- nischen Haus-Ordens; Groß Eomlhur des Königl. Preußischen Rothen Adler-Ordens, des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Comthur des Kaiser!. Oesterreichischen St. Stephans-Ordens rc- Und von Seiten Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Olden burg Herr von Both, Höchstihr Geheimer Staatsrath, Kammerherr und Bundestagsgesandter, Groß Eomthur des Gcoßherzogl. Haus und Verdienst-Ordens, Großkreuz des Gcoßherzogl. Badischen Zäh ringer Ordens, des Herzog!. Anhaltischen Ordens Albrechts des Bä ren, Eomthur des Königl. Ungarischen St. Stephans-Ordens, des Königl. Griechischen Erlöser-Ordens, Ritter des Königl. Schwedi schen Nordstern-Ordens rc. sich vereinigt, um den Beitritt Sr. Königl.Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, so wie die Annahme dieses Beitritts Seitens Ihrer Königl. Großbritannischen und Sr. Königlich Hannoverschen Majestät in gehö riger Form zu bekunden- Der Bevollmächtigte Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Oldenburg erklärt demnach Kraft seiner Vollmacht, daß Se. Königl. Hoheit sowohl dem Vertrage vom 4. August 1847, welcher zehn Ar tikel enthält und von welchem sich eine gedruckte Kopie der gegenwärti gen Urkunde angehängt findet, als auch den besonderen Bestimmungen, welche in dem gleichfalls angehängten an demselben Tage Unterzeichne ten Separat-Protokolle enthalten sind, beitreten; ndcm er zusagt, daß die Bestimmungen des gedachten Vertrags, welcher vom Tage der 34
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