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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1847
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- Deutsch
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1847.^ 1463 Nichtamtlicher Th eil. Der Preuß. Vertrag mit England gegen Nachdruck. Eine Anzeige der geachteten Metzler'schen Buchhandlung in Nr. 100 d. Bl. giebt uns Gelegenheit, auf eine Sache zurückzukommen, die gar nicht oft genug beleuchtet werden kann. Wir appclliren zuerst an das Rechtsgefühl der deutschen Buch händler und leiten mit den Fragen ein: was heißt Gesetz, was Ver trag, und welche Interpretation kann dabei als Richtschnur dienen? Duncker und Humblot in Berlin zeigen die Herausgabe einer deutschen Uebersehung von „Ismes, Uw Oonviot" an und beanspru chen zugleich das Recht des alleinigen Debits für Preußen, weil die Uebersetzung mit besonderer Betheiligung des Vers, erscheinen soll; auf den neuen Preuß.-Englischen Vertrag wird dabei zugleich Bezug ge nommen, — irren wir nicht, wohl auch damit gewarnt. — (Solches Ansehen hat wenigstens die ganzeAnkündigung!) —Abgesehen davon, denn wir sind nicht gewohnt, die Meinung des bctheiligten Einzelnen ohne Weiteres als rechtsgültig anzuerkennen, können wir es nimmer mehr zugeben, daß die Gesetzgebung bei dem Abschluß des bck. Vertra ges so ganz den natürlichen Begriff von Recht und Billigkeit in den wichtigen Einzelheiten des Vertrags übersehen haben soll. Ange nommen die Uebersetzung des qu. Romans würde in die Hände eines Mannes gelegt (und nicht etwa für diesen Fall, sondern im Allgemei nen!), der ein erbärmliches Machwerk zu Tage förderte —und möglich ist dies doch — so sind nun 16 Millionen Menschen auf die Verspeisu ng jenes unverdaulichen Gerichtes angewie sen. Aber auch angenommen, die Uebersetzung siele gut aus, so ist doch wieder der Fall möglich, daß die des andern Verlegers noch besser, ja vielleicbt in ihrer Art so unvergleichlich würde, wie keine andere; und doch darf sie in Preußen nicht gelesen werden. Das kann nun doch nicht von der Gesetzgebung beabsichtigt worden sein; ihr lag wohl nur das schöne Rechtsgefühl zu Grunde, dem Nachdruck zu steuern, nicht aber wird sie es auf derartige Zwangsmaßregeln gegen den Geist abgesehen haben. Hiernach würde auch wohl nur vom Gericht interpretict werden, wenn in einem solchen Falle die Sache richtig vorgestellt wird, denn auf die Vorstellung selbst kommt es wohl ganz besonders an. Möchte die Metzler'sche Buchhandlung, deren Ausgaben englischer Romane eine so große Verbreitung in Preußen gefunden haben, sich mit einer klaren Vorstellung deshalb an die höchsten Preuß. Behörden wenden; wir zweifeln nickt, daß man derselben die größte Aufmerksamkeit zollen würde; und vielleicht kann dadurch eine Declaration erzielt werden, die den Streitpunkt mit einemmal und für immer aus dem Wege räumt. Es dürste hier wieder so gehen wie mit „Bulwers Lucrelia." Die Berliner Verlagshandlung wird gegen die Metzlersche Ausgabe sofort nach Erscheinen derselben auf Beschlagnahme bei der Verwaltung an tragen , und diese wird sie „vorläufig bis nach ausgemachter Sache" vollziehen; und wenn auch immer die Entscheidung zu Gunsten der Metzler'schen Buchhandlung ausfallen sollte, wird doch die Zeitver- säumniß ihr sehr zum Schaden gereichen. Es gilt hier dem Publikum und Buchhandel zugleich; auch dürften viele Preuß. Sortimentshänd ler den Verleger-Wechsel — wenn wir ihn so nennen können — eben nicht mit Freude begrüßen, weil die Verbindung mit der Metzler'schen Buchhandlung — wir bekennen es offen — eine allgemein gleich be liebte ist, und man auch persönliche Beziehungen, die Einem lieb ge worden sind, nicht gern unterordnet. Ein preußischer Sortimentshändlcr. Preußischer SortimentS-Buchhandel, schläfst Du? Diese Worte rufen wir den Preuß. Buchhändlern, insbesondere denen Berlins zu, in deren Mauern Herr Linde, der Besitzer der Gsellius'schen Buch- und Bücherhandlung, vor Kurzem eine Anzeige publizirte, welche bis dahin in so ausgesuchter Fassung noch nicht existirt hat. Sie lautet u. A.: „DieLandtagsver Han dl ungen, welche imLaden preise 15^? kosten und wovon eben d ie l etzt cn L ieferu n gen beiReimaruö erschienensind, verkaufe ich für 7-/!! Herr Reimarus hat sofort in demselben Blatte eine „Abwehr" von sich gegeben, in welcher er erklärt, daß durch ihn kein Exemplar der „Verhandlungen" in den Bücherhandel gekommen sei und der Ladenpreis von 15-^ 10 SA nach wie vor derselbe blieb e." Es fällt uns wahrlich nicht ein, unsecm reellen Kollegen Reimarus auch nur den leisesten Vorwurf zu machen; wir wissen sehr wohl, wie leicht trotz des strengsten Festhaltens reeller Grundsätze die besten Werke heut zu Tage in den Bücherhandel wan dern. Aber was sagt das Publikum dazu? Herr Linde erklärt zugleich in derselben Anzeige: „alle von Buch handlungen zu herabgesetzten Preisen angezeigte Bücher sind bei mir immer noch wohlfeiler zu haben." — Man sieht, worauf es abge sehen ist. Früher beackerte der Antiquarhandel das Feld gebrauchter Bücher. Schrittweise aber ging er bald vorwärts und hat jetzt eine Höhe erreicht, die den ganzen Sortimentshandel zittern machen muß. Was kann helfen? Hierüber geben Schaaren von Aufsätzen im Börsenblatte Ant wort, daher wir nicht das unfruchtbare Feld mit fruchtlosen Sachen vermehren wollen. Handeln, nicht blvs schreiben, ist die Losung. — Geschieht nichts gegen den Antiquar-Unfug, so mag sich der Sortimentsbuchhandel darauf gefaßt machen, daß er in Kurzem dem Antiquarhandel untergeordnet wird. Die Gewitter ziehen sich immer ernster und drohender zusammen! Daß eS nur nicht zum Haupt-Einschlag kommt, der uns zu Boden wirft!— 18. Ansichten. Wenn Herr E. Baensch in Nr. 94 d. Bl. gegen den Vorschlag des I., betreffend die Staats-Regierungen u. s. w., zu Felde zieht, so ist dagegen wohl nichts anderes zu erinnern, als daß es vielleicht wenig der Klugheit angemessen erscheint, eine so unpassende Bemerkung wiederholt zur Oeffentlichkeit zu bringen. Derartiges sollte ganz ignorirt und der Vergessenheit für alle Zeiten anheim gegeben werden. Herr Baensch zieht aber auch gegen die Empfehlungen und Zeug nisse zu Felde, und in der Beziehung scheint mir der Zopf stark bei den Haaren herbeigezogen. Ausnahmen und Mißbräuche werden immer Vorkommen, allein die Sache selbst ist gut. Der Buchhändler ist Kaufmann, aber in Beziehung auf Ereditgeben und Zahlungsweise findet ein großer Unterschied statt. Ein neu etablirtec Kaufmann in einer so kleinen Stadt, wie die jenigen sind, aus welchen uns jüngsthin Firmen ohne Empfehlung oder Zeugniß entgegen getreten, mitAusnahme der Etablissements-Anzeige der Herren Armand s- Eo., die bis jetzt als etwas ganz Apartes dasteht, be zieht vielleicht den größten Theil seiner sämmtlichen Waaren von Einer Großhandlung und diese weiß in der Regel, was sie an ihm hat, oder sie geht nur nach Vorausbezahlung einer Summe auf Eredit ein, den sie schmälert oder ganz aufhären läßt, wenn nicht monatlich regelmä ßige Zahlungen folgen — ich spreche von Anfängern — ein Tuchhänd- ler steht vielleicht mit fünf, sechs Fabriken in Verbindung, der Unter schied ist klar und bedarf vor Geschäftsmännern keiner weiteren Ausfüh rung, zu der es mir jetzt an Zeit fehlt. Arnsberg, 11. November 1847. A. L. Ritter. 208 *
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