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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1847
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- 08.10.1847
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- Deutsch
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1225 1847.) folge, daß die mit nichtpreuß. Censur gedruckten Bücher nicht mehr wegen Eensurwidrigkeit, sondern nur wegen ihrer Strafbarkeit, unter drückt werden könnten, eine Consequenz, die gerade im vorliegenden Falle das Obercensurgericht auch gezogen habe. Auch aus den Allerhöch sten Kabinets-Ordres vom 28. Der. 1824, 6. Aug. 1837 und dem Preß-Gesetze vom 30. Juni 1843 deducirt der Vertheidiger die Richtig keit seiner Behauptung, daß die deutsche Eensur dem preuß. Unterthan völlige Straflosigkeit sichere. Collmann Eommentar des deutschen Preß- rechts, und Hesse die preußische Preßgesetzgebung, werden in Bezug ge nommen mit dem Hinzufügen, daß, da der Letztgenannte im Ministe rium des Innern den Preßangelegenheiten vorgestanden, er auch in sei nem Werke eben nur die Ansichten des Ministeriums des Innern ver treten habe, mit denen dann auch die Praxis in stetem Einklänge stehe. — Eassationskläger stelle zwar den Beschluß der hohen Bundesver sammlung vom 14. Juni 1832 den Justanzrichtern als authentische Declaration entgegen, aber spreche die hohe Bundes-Versammlung nur eine Meinung aus, ohne zu sagen, daß diese Meinung Gesetzeskraft haben solle, so könne wohl von einer authentischen Interpretation hier die Rede nicht sein. — Wenn endlich die Betonung des Wortes: „dieser" im Art. XIII. des Eensuredicts die zweite Stütze des Cassations-Necurses bilde, so sei genügend dargethan, daß in der entgegenstehenden Betonung der Jnstanzrichter eine Oontrnvention express sn texte <Ie In loi nicht erfindlich. Der Vertheidiger schließt mit einer Stelle aus Fr. K. v. Mo sers patriotischem Archiv Bd. 9. S. 362 und trägt darauf an, den ein gelegten Necurs, wenn nicht als unannehmbar, oder gegenstandlos, doch als unbegründet zu verwerfen. Unter dem 11. et >,raes. den 12. Mai c. hat der Vertheidiger desEassationsverklaqten mit Beziehung auf die Declaration vom 8. April 1847 (Gesetz-Samml. S. 189) einen Nachtrag seiner Vertheidigung übergeben, welcher so lautet: Wahrend die Acten zum Spruch vorliegen, ist die Declaration vom 8. April c. er gangen. Sie kann jedoch auf die Entscheidung in dieser Sache einen Einfluß nicht ausüben, denn sie ist 1) nicht bindend, da sie weder dem Staatsrath, noch den Pro vinzial -Standen vorgelegt worden; sie ist 2) nicht das, wofür sie sich ausgiebt, d- h. keine authentische De claration, sondern ein neues Strafgesetz, wie sich dies aus der eingereich ten Exceptionsschrift klar ergiebt. Als ein neues Strafgesetz hat sie aber jede andere, nur eben nicht rückwirkende, Kraft; sie ist 3) für die Entscheidung gleichgültig, da Ein Hoher Hof nur die Frage prüfen darf: Hat der Appellationshof mit Rücksicht auf die zur Zeit seines Urtels geltenden Gesetze richtig entschieden oder nicht? sie hat 4) den §.7. des preuß. Preßgesetzes vom 30. Juni 1843 nicht inter pretier. Es muß daher bei seiner klaren Bestimmung, d. h. dabei be wenden, daß die deutsche Eensur dem preuß. Unterthan vollständige Straflosigkeit sichert. In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Geh. Ober-Re- visions-Rath v. Oppen den Vortrag; der Advokat Volkmar, An walt des Eassationsverklagten, entwickelte seine Gründe zur Entkräf tung des Eassationsgesuches; der General-Pcocucator Jähnigen wurde in seinem Anträge gehört und— nach vorheriger Berathschla- gung — verkündigt folgendes Urtheil: In Erwägung, die vorläufigen Einreden betreffend, daß der ver weigerte Ausspruch eines Debitverbotes nur das Imprimatur in seinen gesetzlichen Folgen aufrechterhält (Gesetz vom 18. Oct. 1819, Art. VI. Nr. 4. u. Jnstr. vom 23. Febr. 1843 §. 11. Nr. 2.), nicht aber jede Verantwortlichkeit unbedingt ausschließt, daß mithin die bezogene Ent scheidung des Obercensur-Gerichtes kein gesetzliches Hinderniß des ge richtlichen Verfahrens sein könnte, und eben so wenig ein, in den In stanzen genommener, abweichender Antrag den Rekurs des öffentlichen Ministeriums annehmbar macht; in Erwägung zur Hauptsache, und zwar zum ersten Eassationsmittel: daß die Frage: ob der Rheinische . Appellationshof den §. 7. des Bundestags-Beschlusses vom 20. Sept. 1819 verletzt habe ? nach dem Stande der Gesetzgebung zur Zeit des Urtheils zu prüfen ist, daß demnach die Frage: ob die zur Zeit des Ur- theils noch nicht vorhandene Declaration vom 8. April 1847 in Straf sachen rückwirkende Kraft habe ? in dem hier vorliegenden Falle keiner speciellen Erörterung bedarf; in Erwägung, daß das Eensurgesetz vom 18. Oktober 1819 in Vollziehung des Bundestags-Beschlusses vom 20. Sept. 1819 erlassen, letzterer als ein integrirender Theil des erster» publicirt worden ist; in Erwägung, daß der §. 7. dieses Beschlusses schon deswegen auf eine Verantwortung der Bundes-Versammlung gegenüber nicht beschränkt werden kann, weil Verfasser, Herausgeber und Verleger überhaupt, nicht der Bundes-Versammlung unmittelbar, sondern nur den betreffenden Landes-Behörden, verantwortlich gemacht, die Maßregeln zur Aufrechterhaltung des Beschlusses der Regierung jedes Staates anheimgestellt sind; in Erwägung, daß demgemäß die Regierung jedes einzelnen Bundesstaates eben so befugt, als verpflichtet war, die Befreiung von Verantwortlichkeit für den Gesammtumfang der Staaten des Bundes von gewissen gesetzlichen Bedingungen abhän gig zu machen; in Erwägung, daß die preußische Regierung dieses Recht, durch das Gesetz vom 18. Oktober 1819 und die im Art. XIII. desselben ge gebene Vorschrift ausgeübt hat, und die hier zugesicherte Befreiung von Verantwortlichkeit nicht in dem Umfange der sämmtlichcn anderen Bun desstaaten wirkungslos sein könnte, ohne der ausgesprochenen Absicht des Bundes-Beschlusses entgegen zu treten, und theilweise illusorisch zu werden; in Erwägung, daß die Ausübung des Rechtes eine Anerken nung gleicher Rechte jedes anderen Bundes-Mitgliedes einschließt, und die Bestimmung des tz. 6.des Bundes-Beschlusses gerade deswegen noth- wendig wurde, weil im ganzen Bereiche der Bundesstaaten, bei befolg ter Vorschrift der Landesgesetze des betreffenden einzelnen Staates nicht mehr gegen die Person, sondern nur noch gegen die Schrift, Maßregeln x zulässig sind; in Erwägung, daß dem Eassations-Verklagten weder eine Uebertcetung der Eensur-Gesetze des Druck- und Verlagertes, noch ein begangenes, gemeines Verbrechen, sondern gerade nur die, angeblich staatsgefährliche, Tendenz seiner Schrift zum Vorwurf gemacht wird, welche durch eine ordnungsmäßig erlangte Eensurbilligung und ertheilte Druckerlaubniß als nicht vorhanden anerkannt wird; in Erwägung, daß es hiernach nur noch daraus ankommt, ob die Eigenschaft des Eassations verklagten, als preußischer Unterthan, den ihm durch das Gesetz des Druckortes zugesicherten Eensurschutz und die in dem §. 7. des Beschlus ses vom 20. Sept. 1819 versprochene Befreiung von Verantwortlichkeit zerstören oder verringern könne? in Erwägung, daß eine Verantwort lichkeit aus dieser Eigenschaft allerdings insofern hervorgehen könnte, als ein preußisches Verbotsgesetz den Inländern Verlagsverträge innerhalb des Gebietes der übrigen Bundesstaaten untersagt, daß jedoch, weit entfernt von einem solchen Verbote, das Gesetz vom 18. October 1819 Nr. XI. unbedingt den Debit aller in den Bundesstaaten verlegten Schriften erlaubt, und durch die im Art. XIII. für einige Ausnahmsfälle festgesetzte Polizeistrafe ebenfalls die Regel anerkannt wird; in Erwä gung, daß mithin, sowie der Bewohner eines anderen Bundesstaates, bei einem Verlage in Preußen, durch das preußische Gesetz, so auch der Preuße, durch das Gesetz des Bundesstaates, bei einem Verlag in dessen Bereiche völlig gesichert sein muß, und insbesondere in der anerkannten Nothwendigkeit einer Reciprocität und Solidarität die Veranlassung zu dem Bundesbeschlusse vom 20. Sept. 1819 und zu gemeinschaftlichen Maßregeln vorlag, wogegen, wenn jedes der unter sich mehrfach ab weichenden Landesgesetze auch nur für sein Territorium hätte Wirksam keit haben sollen, gar nicht von einer Gemeinschaftlichkeit des Eensur- gesetzes, sondern eben so, wie früher,, nur von Privilegien, durch ein zelne Staatsregierungen ertheilt, hätte die Rede sein können; in Er wägung zum zweiten Cassationsmittel: daß dasselbe durch eine Aussüb- rung zum ersten seine Erledigung findet, daß es insbesondere weder nach Nr. XIII. des Gesetzes vom 18. October 1819, noch nach irgend einem späteren Gesetze zu Verlagsverträgen mit Buchhändlern im Bereiche der
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